Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.Das Reichs-Raligesetz der Stcllenvernnttler für Schiffsleute notwendigen Sondervorschriften einheitlich Die Tendenz des Gesetzentwurfes geht unzweifelhaft dahin, die Arbeits¬ Erdente Konzessionen können sogar entzogen werden, da den Landes- Zweifellos bedeutet die ganze Vorlage einen wesentlichen Fortschritt gegen¬ Das Reichs Aaligesetz von Heinrich Hirt eit mehr als Jahresfrist schon tobt der Kampf in der deutschen Das Reichs-Raligesetz der Stcllenvernnttler für Schiffsleute notwendigen Sondervorschriften einheitlich Die Tendenz des Gesetzentwurfes geht unzweifelhaft dahin, die Arbeits¬ Erdente Konzessionen können sogar entzogen werden, da den Landes- Zweifellos bedeutet die ganze Vorlage einen wesentlichen Fortschritt gegen¬ Das Reichs Aaligesetz von Heinrich Hirt eit mehr als Jahresfrist schon tobt der Kampf in der deutschen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0223" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/315862"/> <fw type="header" place="top"> Das Reichs-Raligesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_1198" prev="#ID_1197"> der Stcllenvernnttler für Schiffsleute notwendigen Sondervorschriften einheitlich<lb/> regeln.</p><lb/> <p xml:id="ID_1199"> Die Tendenz des Gesetzentwurfes geht unzweifelhaft dahin, die Arbeits¬<lb/> nachweise als eine öffentliche Einrichtung zu fördern. Dadurch, daß ein<lb/> Bedürfnis als nicht nachgewiesen gilt, wenn öffentliche und gemeinnützige Arbeits¬<lb/> nachweise bestehen, wird die private Stellenvermitteluug immer seltener werden,<lb/> während die gemeinnützigen und öffentlichen Vermittelungen ausgebaut<lb/> und immer mehr zur Herrschaft gelangen werden. In diesem Sinne hat sich<lb/> auch der Staatssekretär im Reichstage ausgesprochen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1200"> Erdente Konzessionen können sogar entzogen werden, da den Landes-<lb/> zentrnlbehörden durch den Entwurf die Möglichkeit gegeben ist, über die<lb/> allgemeinen Bestimmungen hinaus das Gewerbe zu reglementieren und zu<lb/> beaufsichtigen. Dadurch, daß auch die auf uicht gewerbsmäßiger Grundlage<lb/> bestehenden Betriebe beaufsichtigt und reglementiert werden können, erhalten<lb/> die Behörden auch die Aufsicht über die vielen in den letzten Jahren entstandenen<lb/> Arbeitgeber- undArbeiwehiner-Nachweise, die schon oft die öffentliche Aufmerksamkeit<lb/> ans sich gelenkt haben. Die Regierung hofft, wie der Staatssekretär des Innern<lb/> im Reichstage erklärte, einen Einblick in diese Betriebe zu gewinnen und denn<lb/> ermessen zu können, ob etwa ein gesetzgeberisches Einschreiten nötig ist, oder<lb/> auch schon die Befugnisse der Landeszentralbehörde ausreichen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1201"> Zweifellos bedeutet die ganze Vorlage einen wesentlichen Fortschritt gegen¬<lb/> über den bestehenden Verhältnissen. Ob sie in dieser Form seitens der Kommission,<lb/> an die sie verwiesen ist, und seitens des Plenums des ReichtagesZustimmungfindenivird,<lb/> ist noch uicht sicher zu übersehen, jedenfalls lassen die Verhandlungen der ersten<lb/> Lesung im letzteren aber erkennen, daß trotz mancherlei Wiedersprüche der<lb/> einzelnen Parteien in der Hauptsache die Absicht besteht, ein positives Ergebnis<lb/> zustande zu bringen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Das Reichs Aaligesetz<lb/><note type="byline"> von Heinrich Hirt</note></head><lb/> <p xml:id="ID_1202" next="#ID_1203"> eit mehr als Jahresfrist schon tobt der Kampf in der deutschen<lb/> Kali-Industrie, und wenn die preußische Staatsregierung sich<lb/> veranlaßt gesehen hat, dem Bundesrat und Reichstag einen „Gesetz¬<lb/> entwurf über den Absatz von Kalisalzen" zu unterbreiten, so<lb/> folgte sie damit nicht dem Hilferuf einer bedrängten Industrie, als<lb/> vielmehr der unabweislichen Erkenntnis, daß es nicht länger angeht, diese<lb/> Industrie, an der ja der preußische Staat und verschiedene kleinere Bundes-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0223]
Das Reichs-Raligesetz
der Stcllenvernnttler für Schiffsleute notwendigen Sondervorschriften einheitlich
regeln.
Die Tendenz des Gesetzentwurfes geht unzweifelhaft dahin, die Arbeits¬
nachweise als eine öffentliche Einrichtung zu fördern. Dadurch, daß ein
Bedürfnis als nicht nachgewiesen gilt, wenn öffentliche und gemeinnützige Arbeits¬
nachweise bestehen, wird die private Stellenvermitteluug immer seltener werden,
während die gemeinnützigen und öffentlichen Vermittelungen ausgebaut
und immer mehr zur Herrschaft gelangen werden. In diesem Sinne hat sich
auch der Staatssekretär im Reichstage ausgesprochen.
Erdente Konzessionen können sogar entzogen werden, da den Landes-
zentrnlbehörden durch den Entwurf die Möglichkeit gegeben ist, über die
allgemeinen Bestimmungen hinaus das Gewerbe zu reglementieren und zu
beaufsichtigen. Dadurch, daß auch die auf uicht gewerbsmäßiger Grundlage
bestehenden Betriebe beaufsichtigt und reglementiert werden können, erhalten
die Behörden auch die Aufsicht über die vielen in den letzten Jahren entstandenen
Arbeitgeber- undArbeiwehiner-Nachweise, die schon oft die öffentliche Aufmerksamkeit
ans sich gelenkt haben. Die Regierung hofft, wie der Staatssekretär des Innern
im Reichstage erklärte, einen Einblick in diese Betriebe zu gewinnen und denn
ermessen zu können, ob etwa ein gesetzgeberisches Einschreiten nötig ist, oder
auch schon die Befugnisse der Landeszentralbehörde ausreichen.
Zweifellos bedeutet die ganze Vorlage einen wesentlichen Fortschritt gegen¬
über den bestehenden Verhältnissen. Ob sie in dieser Form seitens der Kommission,
an die sie verwiesen ist, und seitens des Plenums des ReichtagesZustimmungfindenivird,
ist noch uicht sicher zu übersehen, jedenfalls lassen die Verhandlungen der ersten
Lesung im letzteren aber erkennen, daß trotz mancherlei Wiedersprüche der
einzelnen Parteien in der Hauptsache die Absicht besteht, ein positives Ergebnis
zustande zu bringen.
Das Reichs Aaligesetz
von Heinrich Hirt
eit mehr als Jahresfrist schon tobt der Kampf in der deutschen
Kali-Industrie, und wenn die preußische Staatsregierung sich
veranlaßt gesehen hat, dem Bundesrat und Reichstag einen „Gesetz¬
entwurf über den Absatz von Kalisalzen" zu unterbreiten, so
folgte sie damit nicht dem Hilferuf einer bedrängten Industrie, als
vielmehr der unabweislichen Erkenntnis, daß es nicht länger angeht, diese
Industrie, an der ja der preußische Staat und verschiedene kleinere Bundes-
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |