Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.Die Wcchlrechtsvorlagc und ihre notwendige Ergänzung sterbeetat gesetzt sind. Es ist durchaus berechtigt, nicht nur die Wirkung der Hinsichtlich der Privilegierung akademisch gebildeter und ehrenamtlich ver¬ Was schließlich die Vermehrung der Abgeordnetenzahl in einzelnen be¬ Die Wcchlrechtsvorlagc und ihre notwendige Ergänzung sterbeetat gesetzt sind. Es ist durchaus berechtigt, nicht nur die Wirkung der Hinsichtlich der Privilegierung akademisch gebildeter und ehrenamtlich ver¬ Was schließlich die Vermehrung der Abgeordnetenzahl in einzelnen be¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0595" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/315592"/> <fw type="header" place="top"> Die Wcchlrechtsvorlagc und ihre notwendige Ergänzung</fw><lb/> <p xml:id="ID_2694" prev="#ID_2693"> sterbeetat gesetzt sind. Es ist durchaus berechtigt, nicht nur die Wirkung der<lb/> Maximierung, soweit sie sich aus das Verhältnis zu den übrigen Wählern des<lb/> , Bezirks bezieht, sondern sie auch hier in ihrem Verhältnis zur Wahl der Wahl¬<lb/> männer in Rücksicht zu ziehen. Man wird sich aber mit einer Bestimmung<lb/> begnügen können, nach welcher stets in jeder Abteilung die Zahl der Wähler<lb/> diejenige der Wahlmänner übersteigen muß.</p><lb/> <p xml:id="ID_2695"> Hinsichtlich der Privilegierung akademisch gebildeter und ehrenamtlich ver¬<lb/> dienter Personen scheint der Beschluß des Abgeordnetenhauses, nur den Abi¬<lb/> turienten nach Ablauf von zehn Jahren das Vorrecht des Aufsteigens in die<lb/> II. Abteilung zu gewähren, nach manchen Richtungen anfechtbar. Diese Ma߬<lb/> regel bedeutet nichts Ganzes und nichts Halbes. Wodurch ein Mann von etwa<lb/> dreißig Jahren eine Bevorzugung verdient, läßt sich doch wirklich nicht absehen<lb/> Das Abiturientenexamen allein kann unmöglich dazu genügen. Mindestens<lb/> müßte man hier ein vierzigjähriges Alter einsetzen. Läßt man aber diese Kate¬<lb/> gorie von Personen zur zweiten Abteilung zu, so muß man ihr konsequenterweise<lb/> auch den Zugang zur ersten Abteilung öffnen. Man hat das nicht getan, weil<lb/> man fürchtete, die rechtmäßigen Wähler in der ersten Abteilung zu majorisieren.<lb/> Dasselbe würde doch aber auch in der zweiten Abteilung, z. B. in kleinen Uni¬<lb/> versitätsstädten, stattfinden können. Die Nationalliberalen wünschten an der<lb/> Seite der Regierung noch die Privilegierung der seit einer Reihe von Jahren<lb/> ehrenamtlich tätig gewesenen Personen. Für letztere spricht, abgesehen von ihren<lb/> Verdiensten für das Gemeinwohl, ihr vorgerücktes Alter, in dem sie meistens<lb/> erstens in ihre Ehrenämter eingetreten sind. Aber die Wirkung des Aufstieges<lb/> in eine höhere Abteilung dürfte doch nicht eine solche fein dürfen, daß damit<lb/> das Recht der bisher in ihr nach der Steuer wirksamen Wähler durch hinzu¬<lb/> tretende Majoritäten anderer Art völlig vernichtet wird. Denn andernfalls<lb/> durchbricht man hier wieder den Grundsatz des Wahlrechtes nach der Steuer¬<lb/> leistung in radikaler Weise. Die Regierungsvorlage ging ja viel weiter in<lb/> dieser Beziehung als der Beschluß des Abgeordnetenhauses und irgendein in<lb/> ihm gestellter Antrag. Wohin aber die Privilegierung führen kann, beweist<lb/> der Umstand, daß nach ersterer in dem vorher aufgeführten Urwahlbezirk 66<lb/> die erste Abteilung einen Zuwachs von einem Wähler auf 10, die zweite<lb/> Abteilung von 11 Wählern auf 48 und in den, Bezirk 67 die erste Abteilung<lb/> einen Zuwachs vou 2 aus 10, die zweite von 13 auf 64 Wähler gehabt hätte.<lb/> Das führt auch hier wieder bei der Drittelung in Urwahlbezirken zu unhalt¬<lb/> baren Verhältnissen, und es leuchtet ein, daß überhaupt von einer Bevorzugung<lb/> der sogenannten Kulturträger nur die Rede sein kann, wenn die Drittelung in<lb/> der Gemeinde wiederhergestellt würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2696" next="#ID_2697"> Was schließlich die Vermehrung der Abgeordnetenzahl in einzelnen be¬<lb/> sonders volkreichen Wahlkreisen angeht, so scheint ein' darauf gehender Wunsch<lb/> durchaus berechtigt. Abweichungen von der Norm, d. h. der Durchschnitts¬<lb/> zahl der Wähler eines Wahlkreises finden sich in allen Kulturstaaten. England</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0595]
Die Wcchlrechtsvorlagc und ihre notwendige Ergänzung
sterbeetat gesetzt sind. Es ist durchaus berechtigt, nicht nur die Wirkung der
Maximierung, soweit sie sich aus das Verhältnis zu den übrigen Wählern des
, Bezirks bezieht, sondern sie auch hier in ihrem Verhältnis zur Wahl der Wahl¬
männer in Rücksicht zu ziehen. Man wird sich aber mit einer Bestimmung
begnügen können, nach welcher stets in jeder Abteilung die Zahl der Wähler
diejenige der Wahlmänner übersteigen muß.
Hinsichtlich der Privilegierung akademisch gebildeter und ehrenamtlich ver¬
dienter Personen scheint der Beschluß des Abgeordnetenhauses, nur den Abi¬
turienten nach Ablauf von zehn Jahren das Vorrecht des Aufsteigens in die
II. Abteilung zu gewähren, nach manchen Richtungen anfechtbar. Diese Ma߬
regel bedeutet nichts Ganzes und nichts Halbes. Wodurch ein Mann von etwa
dreißig Jahren eine Bevorzugung verdient, läßt sich doch wirklich nicht absehen
Das Abiturientenexamen allein kann unmöglich dazu genügen. Mindestens
müßte man hier ein vierzigjähriges Alter einsetzen. Läßt man aber diese Kate¬
gorie von Personen zur zweiten Abteilung zu, so muß man ihr konsequenterweise
auch den Zugang zur ersten Abteilung öffnen. Man hat das nicht getan, weil
man fürchtete, die rechtmäßigen Wähler in der ersten Abteilung zu majorisieren.
Dasselbe würde doch aber auch in der zweiten Abteilung, z. B. in kleinen Uni¬
versitätsstädten, stattfinden können. Die Nationalliberalen wünschten an der
Seite der Regierung noch die Privilegierung der seit einer Reihe von Jahren
ehrenamtlich tätig gewesenen Personen. Für letztere spricht, abgesehen von ihren
Verdiensten für das Gemeinwohl, ihr vorgerücktes Alter, in dem sie meistens
erstens in ihre Ehrenämter eingetreten sind. Aber die Wirkung des Aufstieges
in eine höhere Abteilung dürfte doch nicht eine solche fein dürfen, daß damit
das Recht der bisher in ihr nach der Steuer wirksamen Wähler durch hinzu¬
tretende Majoritäten anderer Art völlig vernichtet wird. Denn andernfalls
durchbricht man hier wieder den Grundsatz des Wahlrechtes nach der Steuer¬
leistung in radikaler Weise. Die Regierungsvorlage ging ja viel weiter in
dieser Beziehung als der Beschluß des Abgeordnetenhauses und irgendein in
ihm gestellter Antrag. Wohin aber die Privilegierung führen kann, beweist
der Umstand, daß nach ersterer in dem vorher aufgeführten Urwahlbezirk 66
die erste Abteilung einen Zuwachs von einem Wähler auf 10, die zweite
Abteilung von 11 Wählern auf 48 und in den, Bezirk 67 die erste Abteilung
einen Zuwachs vou 2 aus 10, die zweite von 13 auf 64 Wähler gehabt hätte.
Das führt auch hier wieder bei der Drittelung in Urwahlbezirken zu unhalt¬
baren Verhältnissen, und es leuchtet ein, daß überhaupt von einer Bevorzugung
der sogenannten Kulturträger nur die Rede sein kann, wenn die Drittelung in
der Gemeinde wiederhergestellt würde.
Was schließlich die Vermehrung der Abgeordnetenzahl in einzelnen be¬
sonders volkreichen Wahlkreisen angeht, so scheint ein' darauf gehender Wunsch
durchaus berechtigt. Abweichungen von der Norm, d. h. der Durchschnitts¬
zahl der Wähler eines Wahlkreises finden sich in allen Kulturstaaten. England
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