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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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strafrechtliche Verdrießlichkeiten

bleibt, oder die Unannehmlichkeit, die Anklage und Gerichtsverhandlung
bringen, und zusammen hiermit die Annehmlichkeit, daß er entschädigt werden
kann. Beides ist wenig erfreulich.

Nun denke man aber weiter daran -- damit auch besonders krasse Fälle
nicht unerwähnt bleiben, die freilich nur seltener vorkommen --, daß ein
Beschuldigter zur Gegenüberstellung mit einem Zeugen zwecks Wiedererkennung
an einen Gerichtsort geladen wird, der von seinem Wohnort vielleicht fünfzig
oder gar hundert Kilometer weit entfernt in einem anderen Gerichtsbezirk
liegt. Daß sich dies manchmal nicht vermeiden läßt, weiß jeder Praktiker.
Da bedeutet schon allein die Reise eine so hohe Ausgabe, daß sie für den
Unbemittelten fast unerschwinglich ist.

Die Erwägung, daß der unschuldig vou einem Strafverfahren Betroffne
aus Billigkeitsgründen zu entschädigen sei, hat bereits zu gesetzgeberischen Ma߬
regeln geführt. Sie hat das Gesetz entstehen lassen, das unschuldig Verhafteten
unter gewisse" Voraussetzungen Entschädigung sichert. Aber seine wohltätige
Wirkung kommt dem Beschuldigten nur zugute, wenn er verhaftet gewesen
und dadurch für einige Zeit völlig aus seiner Tätigkeit gerissen worden ist.
Es wäre im Interesse des Publikums sehr zu wünschen, daß auf.der einmal
betretnen Bahn weiter gegangen würde. Bis wie weit, bedarf allerdings sehr
gründlicher Überlegung. Zum mindesten aber sollten solche Personen schadlos
gestellt werden, deren Unschuld die Staatsanwaltschaft für klar erwiesen hält;
und zwar insoweit, als ihnen ein in Geldeswert zu beziffernder Nachteil er¬
wachsen ist.

Es folge ein weitres Bild. Der Maurer Friedrich Franke in Halle
erhält am 3. Mürz eine Vorladung als Zeuge, nach der er in einer Bauuufall-
sache zur Verhandlung vor der Strafkammer in Halle am 25. März zu er-
scheinen hat. Beim Durchlesen der Ladung ersieht er aus ihr, daß er sich
durch Fehlen strafbar machen würde, und daß er eine Verändrung seines
Aufenthaltsortes in der Zwischenzeit anzeigen soll. Diese letztre Anweisung
scheint ohne Belang für ihn zu sein, da er in fester Arbeit in Halle steht
und gar nicht daran denkt, sie aufzugeben. Den Terminstag vermerkt er, um
ihn ja nicht zu vergessen, in seinem Taschenbuch, das er stets bei sich trägt.
Zwei bis drei Wochen vergehen. Da erhält er plötzlich mit andren Maurern
zusammen von seinem Arbeitgeber den Auftrag, schleunigst mit dem
Mittagszug nach Bitterfeld zu fahren und dort für einige Zeit bei eiligen
Hilfsarbeiten tätig zu sein. Schnell packt er die nötigsten Sachen und fährt
ab. Kaum ist er einige Tage in Bitterfeld und hat sich dort mit den ver¬
änderten Verhältnissen vertraut gemacht, so ist der Terminstag herangekommen,
wie er aus seinem Buche sieht. Er fährt also zu der Verhandlung und läßt
sich vernehmen. Dann geht er zu der Gerichtskasse und bittet dort um Zcugeu-
gcbühren für Arbeitsversäumuis und unter Vorlegung der Bahukarte auch für
das Reisegeld. Zu seinem Erstaunen erklärt ihm aber der Kassenbeamte, Reise¬
geld könne er nicht bekommen. Auf seine Frage, warum nicht, weist er ihn
auf die Stelle in der Ladung hin, wonach ein Zeuge die Verändrung des
Aufenthaltsortes sofort anzeigen müsse; da er dies nicht getan habe, könnten
die Gebühren nur so berechnet werden, als ob er noch wie damals sich in
Halle aufhalte. Franke verzichtet auf weitere Erörterungen an der Kasse, geht
aber sofort zur Gerichtsschreiberei und bittet dort zu Protokoll um Ersatz des
Fahrgeldes, indem er auseinandersetzt, wie sich seine Aufcnthaltsverhältnisse
ganz plötzlich und für ihn unvermutet verändert hätten, daß er infolge der


strafrechtliche Verdrießlichkeiten

bleibt, oder die Unannehmlichkeit, die Anklage und Gerichtsverhandlung
bringen, und zusammen hiermit die Annehmlichkeit, daß er entschädigt werden
kann. Beides ist wenig erfreulich.

Nun denke man aber weiter daran — damit auch besonders krasse Fälle
nicht unerwähnt bleiben, die freilich nur seltener vorkommen —, daß ein
Beschuldigter zur Gegenüberstellung mit einem Zeugen zwecks Wiedererkennung
an einen Gerichtsort geladen wird, der von seinem Wohnort vielleicht fünfzig
oder gar hundert Kilometer weit entfernt in einem anderen Gerichtsbezirk
liegt. Daß sich dies manchmal nicht vermeiden läßt, weiß jeder Praktiker.
Da bedeutet schon allein die Reise eine so hohe Ausgabe, daß sie für den
Unbemittelten fast unerschwinglich ist.

Die Erwägung, daß der unschuldig vou einem Strafverfahren Betroffne
aus Billigkeitsgründen zu entschädigen sei, hat bereits zu gesetzgeberischen Ma߬
regeln geführt. Sie hat das Gesetz entstehen lassen, das unschuldig Verhafteten
unter gewisse» Voraussetzungen Entschädigung sichert. Aber seine wohltätige
Wirkung kommt dem Beschuldigten nur zugute, wenn er verhaftet gewesen
und dadurch für einige Zeit völlig aus seiner Tätigkeit gerissen worden ist.
Es wäre im Interesse des Publikums sehr zu wünschen, daß auf.der einmal
betretnen Bahn weiter gegangen würde. Bis wie weit, bedarf allerdings sehr
gründlicher Überlegung. Zum mindesten aber sollten solche Personen schadlos
gestellt werden, deren Unschuld die Staatsanwaltschaft für klar erwiesen hält;
und zwar insoweit, als ihnen ein in Geldeswert zu beziffernder Nachteil er¬
wachsen ist.

Es folge ein weitres Bild. Der Maurer Friedrich Franke in Halle
erhält am 3. Mürz eine Vorladung als Zeuge, nach der er in einer Bauuufall-
sache zur Verhandlung vor der Strafkammer in Halle am 25. März zu er-
scheinen hat. Beim Durchlesen der Ladung ersieht er aus ihr, daß er sich
durch Fehlen strafbar machen würde, und daß er eine Verändrung seines
Aufenthaltsortes in der Zwischenzeit anzeigen soll. Diese letztre Anweisung
scheint ohne Belang für ihn zu sein, da er in fester Arbeit in Halle steht
und gar nicht daran denkt, sie aufzugeben. Den Terminstag vermerkt er, um
ihn ja nicht zu vergessen, in seinem Taschenbuch, das er stets bei sich trägt.
Zwei bis drei Wochen vergehen. Da erhält er plötzlich mit andren Maurern
zusammen von seinem Arbeitgeber den Auftrag, schleunigst mit dem
Mittagszug nach Bitterfeld zu fahren und dort für einige Zeit bei eiligen
Hilfsarbeiten tätig zu sein. Schnell packt er die nötigsten Sachen und fährt
ab. Kaum ist er einige Tage in Bitterfeld und hat sich dort mit den ver¬
änderten Verhältnissen vertraut gemacht, so ist der Terminstag herangekommen,
wie er aus seinem Buche sieht. Er fährt also zu der Verhandlung und läßt
sich vernehmen. Dann geht er zu der Gerichtskasse und bittet dort um Zcugeu-
gcbühren für Arbeitsversäumuis und unter Vorlegung der Bahukarte auch für
das Reisegeld. Zu seinem Erstaunen erklärt ihm aber der Kassenbeamte, Reise¬
geld könne er nicht bekommen. Auf seine Frage, warum nicht, weist er ihn
auf die Stelle in der Ladung hin, wonach ein Zeuge die Verändrung des
Aufenthaltsortes sofort anzeigen müsse; da er dies nicht getan habe, könnten
die Gebühren nur so berechnet werden, als ob er noch wie damals sich in
Halle aufhalte. Franke verzichtet auf weitere Erörterungen an der Kasse, geht
aber sofort zur Gerichtsschreiberei und bittet dort zu Protokoll um Ersatz des
Fahrgeldes, indem er auseinandersetzt, wie sich seine Aufcnthaltsverhältnisse
ganz plötzlich und für ihn unvermutet verändert hätten, daß er infolge der


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[0035] strafrechtliche Verdrießlichkeiten bleibt, oder die Unannehmlichkeit, die Anklage und Gerichtsverhandlung bringen, und zusammen hiermit die Annehmlichkeit, daß er entschädigt werden kann. Beides ist wenig erfreulich. Nun denke man aber weiter daran — damit auch besonders krasse Fälle nicht unerwähnt bleiben, die freilich nur seltener vorkommen —, daß ein Beschuldigter zur Gegenüberstellung mit einem Zeugen zwecks Wiedererkennung an einen Gerichtsort geladen wird, der von seinem Wohnort vielleicht fünfzig oder gar hundert Kilometer weit entfernt in einem anderen Gerichtsbezirk liegt. Daß sich dies manchmal nicht vermeiden läßt, weiß jeder Praktiker. Da bedeutet schon allein die Reise eine so hohe Ausgabe, daß sie für den Unbemittelten fast unerschwinglich ist. Die Erwägung, daß der unschuldig vou einem Strafverfahren Betroffne aus Billigkeitsgründen zu entschädigen sei, hat bereits zu gesetzgeberischen Ma߬ regeln geführt. Sie hat das Gesetz entstehen lassen, das unschuldig Verhafteten unter gewisse» Voraussetzungen Entschädigung sichert. Aber seine wohltätige Wirkung kommt dem Beschuldigten nur zugute, wenn er verhaftet gewesen und dadurch für einige Zeit völlig aus seiner Tätigkeit gerissen worden ist. Es wäre im Interesse des Publikums sehr zu wünschen, daß auf.der einmal betretnen Bahn weiter gegangen würde. Bis wie weit, bedarf allerdings sehr gründlicher Überlegung. Zum mindesten aber sollten solche Personen schadlos gestellt werden, deren Unschuld die Staatsanwaltschaft für klar erwiesen hält; und zwar insoweit, als ihnen ein in Geldeswert zu beziffernder Nachteil er¬ wachsen ist. Es folge ein weitres Bild. Der Maurer Friedrich Franke in Halle erhält am 3. Mürz eine Vorladung als Zeuge, nach der er in einer Bauuufall- sache zur Verhandlung vor der Strafkammer in Halle am 25. März zu er- scheinen hat. Beim Durchlesen der Ladung ersieht er aus ihr, daß er sich durch Fehlen strafbar machen würde, und daß er eine Verändrung seines Aufenthaltsortes in der Zwischenzeit anzeigen soll. Diese letztre Anweisung scheint ohne Belang für ihn zu sein, da er in fester Arbeit in Halle steht und gar nicht daran denkt, sie aufzugeben. Den Terminstag vermerkt er, um ihn ja nicht zu vergessen, in seinem Taschenbuch, das er stets bei sich trägt. Zwei bis drei Wochen vergehen. Da erhält er plötzlich mit andren Maurern zusammen von seinem Arbeitgeber den Auftrag, schleunigst mit dem Mittagszug nach Bitterfeld zu fahren und dort für einige Zeit bei eiligen Hilfsarbeiten tätig zu sein. Schnell packt er die nötigsten Sachen und fährt ab. Kaum ist er einige Tage in Bitterfeld und hat sich dort mit den ver¬ änderten Verhältnissen vertraut gemacht, so ist der Terminstag herangekommen, wie er aus seinem Buche sieht. Er fährt also zu der Verhandlung und läßt sich vernehmen. Dann geht er zu der Gerichtskasse und bittet dort um Zcugeu- gcbühren für Arbeitsversäumuis und unter Vorlegung der Bahukarte auch für das Reisegeld. Zu seinem Erstaunen erklärt ihm aber der Kassenbeamte, Reise¬ geld könne er nicht bekommen. Auf seine Frage, warum nicht, weist er ihn auf die Stelle in der Ladung hin, wonach ein Zeuge die Verändrung des Aufenthaltsortes sofort anzeigen müsse; da er dies nicht getan habe, könnten die Gebühren nur so berechnet werden, als ob er noch wie damals sich in Halle aufhalte. Franke verzichtet auf weitere Erörterungen an der Kasse, geht aber sofort zur Gerichtsschreiberei und bittet dort zu Protokoll um Ersatz des Fahrgeldes, indem er auseinandersetzt, wie sich seine Aufcnthaltsverhältnisse ganz plötzlich und für ihn unvermutet verändert hätten, daß er infolge der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/35>, abgerufen am 24.07.2024.