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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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strafrechtliche Verdrießlichkeiten

arbeiten. Freilich können hier und da Bedenken dagegen bestehen. Wenn
beispielsweise ein zu vernehmender Zeuge irgendwie an der Sache interessiert
ist oder wenn durch seine Aussage rechtlich oder tatsächlich schwierige Punkte
aufzuklären sind, wird seine persönliche Vernehmung unumgänglich nötig sein.
Soweit Angehörige der obern und mittlern Gesellschaftsschicht in Frage kommen,
werden das aber nur Ausnahmefälle sein. Bei Leuten einfacherer Stände wird
man natürlich kaum durch Anfrage etwas erreichen. Liber diesen entsteht durch
persönliche Vernehmung auch schwerlich persönliche Ungelegenheit. Für sie ist
sie im Gegenteil meist eine angenehme Unterbrechung ihrer Tätigkeit. Sie be¬
kommen die ihnen verloren gehende Arbeitszeit bezahlt, mindestens bei allen
gerichtlichen Vernehmungen. Bei sozial Höherstehenden ist dies häufig nicht der
Fall, weil ihnen Aufwendungen, die bar vergütet oder berechnet werden könnten,
nicht entstehen.

Ein andres Bild. Frau Rentier Lehmann erhält unverhofft eine Aus-
fordrung, bei der Polizeibehörde zu erscheinen, um sich dort in einem gegen
sie selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren vernehmen zu lassen. Um welche
Beschuldigung es sich handelt, ist, wie üblich, nicht gesagt. Frau Lehmann ist
sich zwar keiner Schuld bewußt, sie kann aber tagelang bis zur Vernehmung
ein peinliches Unbehaglichkeitsgefühl nicht loswerden. Als sie dann auf dem
Polizeiamt vernommen wird, hört sie, daß ihr ein Meineid vorgeworfen wird.
Sie hatte einige Zeit vorher von ihrem Fenster aus beobachtet, wie ein Ecken¬
steher auf dein Hofe ihres Nachbars eine Kiste mit Waren stahl, hatte diesem
davon Mitteilung gemacht und war dann in dem Strafverfahren als einzige
Zeugin eidlich vernommen worden. Nun hat der Eckensteher, der auf ihr
Zeugnis hin verurteilt wurde, gegen sie den Vorwurf des Meineids erhoben
und behauptet, sie könne ihn damals gar nicht beobachtet haben, da sie sich zu
jener Zeit, wie ihn: zwei gute Freunde nachträglich erzählt hätten, in ganz
andrer Gegend der Stadt aufgehalten habe. Frau Lehmann ist ganz verblüfft
über die Keckheit dieser Beschuldigung. Ju ihrer Verwirrung kann sie nichts
andres tun, als ihre eidliche Aussage als richtig zu bezeichnen. Die Sache
qnült sie noch längere Zeit. Schließlich fällt ihr dann ein, daß sie ja an
jenem Tage kurz vor dein Vorfall in ihrer Wohnung eine Besprechung mit
ihrem Hauswirt hatte und gleich danach den Besuch eurer Freundin erhielt.
Also schreibt sie dies dem Staatsanwalt und bittet, diese Zeugen zu vernehmen.
Erleichtert atmet sie ans. Aber die Sorge will nicht schwinden. Sie hört zwar
nach einiger Zeit, daß ihre Zeugen vernommen sind. Jedoch vergehen erst
Wochen, dann Monate, ohne daß sie Nachricht über das Verfahren erhält.
Schließlich fragt sie kurz entschlossen an, wie die Sache stehe. Nun erhält sie
den kurzen Bescheid, das Verfahren gegen sie sei längst eingestellt worden.

Hier hat Frau Lehmann in zweifacher Hinsicht Härten erlitten, die zu ver¬
meiden waren. Zunächst hätte sich empfohlen, Auskunft über die Beschuldigung
ebenfalls durch Anfrage zu fordern, da Bedenken dagegen, ihr den Sachverhalt
schriftlich und auf diesem Wege mitzuteilen, nicht vorlagen. Dann hätte sie
von vornherein ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über die Haltlosigkeit der
Beschuldigung klar zu werden, hätte sich höchstwahrscheinlich früher des Wertes
ihrer beiden Schutzzeugen erinnert und dies dann der Staatsanwaltschaft baldigst
mitgeteilt. Der Gang zum Polizeiamt und die grundlose Sorge, diese mindestens
zum großen' Teile, wären weggefallen. Ferner würde sie es sehr dankbar em¬
pfunden haben, wenn sie sogleich nach Einstellung des Verfahrens hiervon Nach¬
richt erhalten hätte. Daß eine solche Nachricht jeder erhält, der in ein


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arbeiten. Freilich können hier und da Bedenken dagegen bestehen. Wenn
beispielsweise ein zu vernehmender Zeuge irgendwie an der Sache interessiert
ist oder wenn durch seine Aussage rechtlich oder tatsächlich schwierige Punkte
aufzuklären sind, wird seine persönliche Vernehmung unumgänglich nötig sein.
Soweit Angehörige der obern und mittlern Gesellschaftsschicht in Frage kommen,
werden das aber nur Ausnahmefälle sein. Bei Leuten einfacherer Stände wird
man natürlich kaum durch Anfrage etwas erreichen. Liber diesen entsteht durch
persönliche Vernehmung auch schwerlich persönliche Ungelegenheit. Für sie ist
sie im Gegenteil meist eine angenehme Unterbrechung ihrer Tätigkeit. Sie be¬
kommen die ihnen verloren gehende Arbeitszeit bezahlt, mindestens bei allen
gerichtlichen Vernehmungen. Bei sozial Höherstehenden ist dies häufig nicht der
Fall, weil ihnen Aufwendungen, die bar vergütet oder berechnet werden könnten,
nicht entstehen.

Ein andres Bild. Frau Rentier Lehmann erhält unverhofft eine Aus-
fordrung, bei der Polizeibehörde zu erscheinen, um sich dort in einem gegen
sie selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren vernehmen zu lassen. Um welche
Beschuldigung es sich handelt, ist, wie üblich, nicht gesagt. Frau Lehmann ist
sich zwar keiner Schuld bewußt, sie kann aber tagelang bis zur Vernehmung
ein peinliches Unbehaglichkeitsgefühl nicht loswerden. Als sie dann auf dem
Polizeiamt vernommen wird, hört sie, daß ihr ein Meineid vorgeworfen wird.
Sie hatte einige Zeit vorher von ihrem Fenster aus beobachtet, wie ein Ecken¬
steher auf dein Hofe ihres Nachbars eine Kiste mit Waren stahl, hatte diesem
davon Mitteilung gemacht und war dann in dem Strafverfahren als einzige
Zeugin eidlich vernommen worden. Nun hat der Eckensteher, der auf ihr
Zeugnis hin verurteilt wurde, gegen sie den Vorwurf des Meineids erhoben
und behauptet, sie könne ihn damals gar nicht beobachtet haben, da sie sich zu
jener Zeit, wie ihn: zwei gute Freunde nachträglich erzählt hätten, in ganz
andrer Gegend der Stadt aufgehalten habe. Frau Lehmann ist ganz verblüfft
über die Keckheit dieser Beschuldigung. Ju ihrer Verwirrung kann sie nichts
andres tun, als ihre eidliche Aussage als richtig zu bezeichnen. Die Sache
qnült sie noch längere Zeit. Schließlich fällt ihr dann ein, daß sie ja an
jenem Tage kurz vor dein Vorfall in ihrer Wohnung eine Besprechung mit
ihrem Hauswirt hatte und gleich danach den Besuch eurer Freundin erhielt.
Also schreibt sie dies dem Staatsanwalt und bittet, diese Zeugen zu vernehmen.
Erleichtert atmet sie ans. Aber die Sorge will nicht schwinden. Sie hört zwar
nach einiger Zeit, daß ihre Zeugen vernommen sind. Jedoch vergehen erst
Wochen, dann Monate, ohne daß sie Nachricht über das Verfahren erhält.
Schließlich fragt sie kurz entschlossen an, wie die Sache stehe. Nun erhält sie
den kurzen Bescheid, das Verfahren gegen sie sei längst eingestellt worden.

Hier hat Frau Lehmann in zweifacher Hinsicht Härten erlitten, die zu ver¬
meiden waren. Zunächst hätte sich empfohlen, Auskunft über die Beschuldigung
ebenfalls durch Anfrage zu fordern, da Bedenken dagegen, ihr den Sachverhalt
schriftlich und auf diesem Wege mitzuteilen, nicht vorlagen. Dann hätte sie
von vornherein ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über die Haltlosigkeit der
Beschuldigung klar zu werden, hätte sich höchstwahrscheinlich früher des Wertes
ihrer beiden Schutzzeugen erinnert und dies dann der Staatsanwaltschaft baldigst
mitgeteilt. Der Gang zum Polizeiamt und die grundlose Sorge, diese mindestens
zum großen' Teile, wären weggefallen. Ferner würde sie es sehr dankbar em¬
pfunden haben, wenn sie sogleich nach Einstellung des Verfahrens hiervon Nach¬
richt erhalten hätte. Daß eine solche Nachricht jeder erhält, der in ein


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/33>, abgerufen am 24.07.2024.