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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Fortfall der Fiilinrichsprnsuug.

--- Am 27. November vorigen
Jahres erschien in Nummer 24 des "Armee-Verordnungsblatts" folgende Verfügung-

t. daß die schriftlichen und mündlichen Fähnrichsprüfungen der Kadetten künftig bei der
Haupt-Kaoettenanstalt durch die Klassenlehrer abgehalten werde";
2. das? den Primanern der in Ziffer I, 8s der Offizier-Ergänzungs-Vorschrift bezeichneten
höheren Lehranstalten, wenn sie nach einjährigen Besuch der Prima in die Armee als
Fahnenjunker eintreten, nach Maßgabe ihrer Schulzeugnisse die Fähnrichsprüfung erlassen
werden darf; und
3. daß alle Prüflinge -- einschließlich der Kadettten --, die in der schriftlichen Fähnrichsprüfung
Gutes geleistet haben, von der mündlichen Prüfung befreit werden können.

Die neuen Bestimmungen haben zum Teil in militärischen wie nichtmili¬
tärischen Kreisen Zustinunung gefunden -- die lebhafteste begreiflicherweise in den
Reihen der davon in erster Linie betroffenen Jünglinge. Aber man kann doch
darüber auch andrer Ansicht sein und den Wert deS Erlasses für recht bedenklich
erachten.

Nach dem Erlaß ist die Ablegung der bisherigen Fähnrichsprüfung für die
Nichtabiturienten der höheren Lehranstalten fernerhin nur noch bei solchen Offizicrs-
aspirantcn obligatorisch, die sich das dazu nötige wissenschaftliche Rüstzeug auf einer
privaten Vvrbildnngsnnstalt (Presse) zu verschaffen gesucht haben. Dagegen kann
fortan den Schülern der höheren Lehranstalten, die nach einjährigen erfolgreichen
Besuch der Prima in die Armee als Fahnenjunker einzutreten wünschen, die Fähnrichs¬
prüfung auf Grund günstiger Schulzeugnisse erlassen werden Gegen diesen Punkt
wäre schließlich nichts einzuwenden, denn es erschien immer als eine unbillige
Härte, daß ein Primaner, sei es, daß er die Maturitätsprüfung nicht bestanden
oder sich an sie nicht herangewagt hatte, oder weil er aus sonst einem Grunde ein
bis zwei Jahre früher in die Armee treten wollte, -- nun erst noch sich zur
Fähnrichsprüfung vor der staatlichen Prüfungskommission vorbereiten mußte. Denn
ohne eine solche privatim oder auf einer "Presse" betriebene Zurichtung und Feilnng
des Aspiranten mit bezug auf gewisse Spezialfächcr war auf einen Erfolg nicht zu
rechnen. Daß diese Unbilligkeit nun aufhört, ist also als ein Akt ausgleichender Ge¬
rechtigkeit im ganzen zu billigen, obwohl die ooneiitio sine qua non eines guten
Schnlzenguisscs Wohl nur der Form wegen gestellt ist. Wenigstens möchten wir
das Gymnasium usw. sehen, das einem Primaner, selbst wenn sein ferneres Ver¬
bleiben auf der Schule vom Direktor und dem gesamten Lehrerkollegium nicht
grade als das erstrebenswerteste aller Güter erachtet wird, nicht schließlich ein
ganz nett ausschauendes Abgangszeugnis in die Hand drücken würde, wenn man
weiß, daß es der Betreffende zum Eintritt in die Armee benötigt.

Bedenklich aber erscheint uns der zweite Teil der neuen Verfügung, wonach
auch für alle Kadetten die bisherige, sehr eingehend von einer besondrer staatlichen
Kommission mündlich wie schriftlich vorgenommene Fähnrichsprüfung am Schlüsse
der Oversckundc aufhören und nur durch eine Prüfung durch die eigenen Klassen¬
lehrer ersetzt werden soll, bei der die nach den schriftlichen Arbeiten mit "gut" von
ihren Lehrern beurteilten Kadetten oc> ipso auch von jeder mündlichen Prüfung
befreit sind. Wir hätten gewünscht, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen
wäre, die als tanto der völligen Abschaffung der Fähnrichsprüfung gleichkommt").



*) Nachträglich ist freilich offiziös bekannt gegeben worden, daß diese Schlußprüfungen
im Beisein der staatlichen Prüfungskommission abgehalten werden würde. Dies ändert
aber natürlich an der öden festgestellten Tatsache nichts: da der Klassenlehrer selbst prüft, so
ist die Anwesenheit der Kommission nur noch eine leere Form!
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Fortfall der Fiilinrichsprnsuug.

-— Am 27. November vorigen
Jahres erschien in Nummer 24 des „Armee-Verordnungsblatts" folgende Verfügung-

t. daß die schriftlichen und mündlichen Fähnrichsprüfungen der Kadetten künftig bei der
Haupt-Kaoettenanstalt durch die Klassenlehrer abgehalten werde»;
2. das? den Primanern der in Ziffer I, 8s der Offizier-Ergänzungs-Vorschrift bezeichneten
höheren Lehranstalten, wenn sie nach einjährigen Besuch der Prima in die Armee als
Fahnenjunker eintreten, nach Maßgabe ihrer Schulzeugnisse die Fähnrichsprüfung erlassen
werden darf; und
3. daß alle Prüflinge — einschließlich der Kadettten —, die in der schriftlichen Fähnrichsprüfung
Gutes geleistet haben, von der mündlichen Prüfung befreit werden können.

Die neuen Bestimmungen haben zum Teil in militärischen wie nichtmili¬
tärischen Kreisen Zustinunung gefunden — die lebhafteste begreiflicherweise in den
Reihen der davon in erster Linie betroffenen Jünglinge. Aber man kann doch
darüber auch andrer Ansicht sein und den Wert deS Erlasses für recht bedenklich
erachten.

Nach dem Erlaß ist die Ablegung der bisherigen Fähnrichsprüfung für die
Nichtabiturienten der höheren Lehranstalten fernerhin nur noch bei solchen Offizicrs-
aspirantcn obligatorisch, die sich das dazu nötige wissenschaftliche Rüstzeug auf einer
privaten Vvrbildnngsnnstalt (Presse) zu verschaffen gesucht haben. Dagegen kann
fortan den Schülern der höheren Lehranstalten, die nach einjährigen erfolgreichen
Besuch der Prima in die Armee als Fahnenjunker einzutreten wünschen, die Fähnrichs¬
prüfung auf Grund günstiger Schulzeugnisse erlassen werden Gegen diesen Punkt
wäre schließlich nichts einzuwenden, denn es erschien immer als eine unbillige
Härte, daß ein Primaner, sei es, daß er die Maturitätsprüfung nicht bestanden
oder sich an sie nicht herangewagt hatte, oder weil er aus sonst einem Grunde ein
bis zwei Jahre früher in die Armee treten wollte, — nun erst noch sich zur
Fähnrichsprüfung vor der staatlichen Prüfungskommission vorbereiten mußte. Denn
ohne eine solche privatim oder auf einer „Presse" betriebene Zurichtung und Feilnng
des Aspiranten mit bezug auf gewisse Spezialfächcr war auf einen Erfolg nicht zu
rechnen. Daß diese Unbilligkeit nun aufhört, ist also als ein Akt ausgleichender Ge¬
rechtigkeit im ganzen zu billigen, obwohl die ooneiitio sine qua non eines guten
Schnlzenguisscs Wohl nur der Form wegen gestellt ist. Wenigstens möchten wir
das Gymnasium usw. sehen, das einem Primaner, selbst wenn sein ferneres Ver¬
bleiben auf der Schule vom Direktor und dem gesamten Lehrerkollegium nicht
grade als das erstrebenswerteste aller Güter erachtet wird, nicht schließlich ein
ganz nett ausschauendes Abgangszeugnis in die Hand drücken würde, wenn man
weiß, daß es der Betreffende zum Eintritt in die Armee benötigt.

Bedenklich aber erscheint uns der zweite Teil der neuen Verfügung, wonach
auch für alle Kadetten die bisherige, sehr eingehend von einer besondrer staatlichen
Kommission mündlich wie schriftlich vorgenommene Fähnrichsprüfung am Schlüsse
der Oversckundc aufhören und nur durch eine Prüfung durch die eigenen Klassen¬
lehrer ersetzt werden soll, bei der die nach den schriftlichen Arbeiten mit „gut" von
ihren Lehrern beurteilten Kadetten oc> ipso auch von jeder mündlichen Prüfung
befreit sind. Wir hätten gewünscht, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen
wäre, die als tanto der völligen Abschaffung der Fähnrichsprüfung gleichkommt").



*) Nachträglich ist freilich offiziös bekannt gegeben worden, daß diese Schlußprüfungen
im Beisein der staatlichen Prüfungskommission abgehalten werden würde. Dies ändert
aber natürlich an der öden festgestellten Tatsache nichts: da der Klassenlehrer selbst prüft, so
ist die Anwesenheit der Kommission nur noch eine leere Form!
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[0200] Maßgebliches und Unmaßgebliches Der Fortfall der Fiilinrichsprnsuug. -— Am 27. November vorigen Jahres erschien in Nummer 24 des „Armee-Verordnungsblatts" folgende Verfügung- t. daß die schriftlichen und mündlichen Fähnrichsprüfungen der Kadetten künftig bei der Haupt-Kaoettenanstalt durch die Klassenlehrer abgehalten werde»; 2. das? den Primanern der in Ziffer I, 8s der Offizier-Ergänzungs-Vorschrift bezeichneten höheren Lehranstalten, wenn sie nach einjährigen Besuch der Prima in die Armee als Fahnenjunker eintreten, nach Maßgabe ihrer Schulzeugnisse die Fähnrichsprüfung erlassen werden darf; und 3. daß alle Prüflinge — einschließlich der Kadettten —, die in der schriftlichen Fähnrichsprüfung Gutes geleistet haben, von der mündlichen Prüfung befreit werden können. Die neuen Bestimmungen haben zum Teil in militärischen wie nichtmili¬ tärischen Kreisen Zustinunung gefunden — die lebhafteste begreiflicherweise in den Reihen der davon in erster Linie betroffenen Jünglinge. Aber man kann doch darüber auch andrer Ansicht sein und den Wert deS Erlasses für recht bedenklich erachten. Nach dem Erlaß ist die Ablegung der bisherigen Fähnrichsprüfung für die Nichtabiturienten der höheren Lehranstalten fernerhin nur noch bei solchen Offizicrs- aspirantcn obligatorisch, die sich das dazu nötige wissenschaftliche Rüstzeug auf einer privaten Vvrbildnngsnnstalt (Presse) zu verschaffen gesucht haben. Dagegen kann fortan den Schülern der höheren Lehranstalten, die nach einjährigen erfolgreichen Besuch der Prima in die Armee als Fahnenjunker einzutreten wünschen, die Fähnrichs¬ prüfung auf Grund günstiger Schulzeugnisse erlassen werden Gegen diesen Punkt wäre schließlich nichts einzuwenden, denn es erschien immer als eine unbillige Härte, daß ein Primaner, sei es, daß er die Maturitätsprüfung nicht bestanden oder sich an sie nicht herangewagt hatte, oder weil er aus sonst einem Grunde ein bis zwei Jahre früher in die Armee treten wollte, — nun erst noch sich zur Fähnrichsprüfung vor der staatlichen Prüfungskommission vorbereiten mußte. Denn ohne eine solche privatim oder auf einer „Presse" betriebene Zurichtung und Feilnng des Aspiranten mit bezug auf gewisse Spezialfächcr war auf einen Erfolg nicht zu rechnen. Daß diese Unbilligkeit nun aufhört, ist also als ein Akt ausgleichender Ge¬ rechtigkeit im ganzen zu billigen, obwohl die ooneiitio sine qua non eines guten Schnlzenguisscs Wohl nur der Form wegen gestellt ist. Wenigstens möchten wir das Gymnasium usw. sehen, das einem Primaner, selbst wenn sein ferneres Ver¬ bleiben auf der Schule vom Direktor und dem gesamten Lehrerkollegium nicht grade als das erstrebenswerteste aller Güter erachtet wird, nicht schließlich ein ganz nett ausschauendes Abgangszeugnis in die Hand drücken würde, wenn man weiß, daß es der Betreffende zum Eintritt in die Armee benötigt. Bedenklich aber erscheint uns der zweite Teil der neuen Verfügung, wonach auch für alle Kadetten die bisherige, sehr eingehend von einer besondrer staatlichen Kommission mündlich wie schriftlich vorgenommene Fähnrichsprüfung am Schlüsse der Oversckundc aufhören und nur durch eine Prüfung durch die eigenen Klassen¬ lehrer ersetzt werden soll, bei der die nach den schriftlichen Arbeiten mit „gut" von ihren Lehrern beurteilten Kadetten oc> ipso auch von jeder mündlichen Prüfung befreit sind. Wir hätten gewünscht, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen wäre, die als tanto der völligen Abschaffung der Fähnrichsprüfung gleichkommt"). *) Nachträglich ist freilich offiziös bekannt gegeben worden, daß diese Schlußprüfungen im Beisein der staatlichen Prüfungskommission abgehalten werden würde. Dies ändert aber natürlich an der öden festgestellten Tatsache nichts: da der Klassenlehrer selbst prüft, so ist die Anwesenheit der Kommission nur noch eine leere Form!

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/200>, abgerufen am 04.07.2024.