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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Verwaltungswege eingezogen, der etwa zuviel erhobene Kostenvorschuß aber unter
gleichem Vorbehalt von den Notaren zurückgezahlt werden.

Selbst wenn von allen anderen hier in Vorschlag gebrachten Neuerungen
nur diese eine erreicht werden könnte, würde ich das gegenüber dem jetzigen
Zustande für einen außerordentlich großen Vorzug halten. Würde damit doch
nicht nur eine gleichmäßige Liquidation erzielt werden, sondern würde dadurch
auch zugleich eine Quelle des, wenn auch noch so unbegründeten, Mißtrauens
des minder gebildeten Publikums verstopft und damit auch die ganze Stellung der
Notare wesentlich gehoben werden! Ich bin sicher, daß jeder Notar, auch jeder
Anwaltsnotar dafür, daß ihm diese doch meist auch recht subalterne Kosten¬
liquidation und Kosteneinziehung für die Notariatsgeschäfte abgenommen würde --
für die Einziehung der .Kosten besteht eine ähnliche Einrichtung schon z. B. in
Braunschweig und Sachsen -- dafür bei den gegenwärtigen Verhältnissen gern einen
Betrag von etwa 5 Prozent aller ihm jetzt allein zufließenden Gebühren an den
Staat zur Besoldung der fraglichen Rechnungsbeamten abführen würde. Der allein
schon durch eine solche Neuerung erzielte ideale Vorteil kann in. E. nicht hoch
genug eingeschätzt werden.

Schon vorstehend habe ich erwähnt, daß die Revisionen und die Kontrolle
der Notare nicht immer dnrch die geeigneten Organe erfolgen. M. E. wird es nur
eine selbstverständliche Folge der von mir vorgeschlagenen Neuordnung des Notariats¬
wesens sein, durch welche auch der amtliche Charakter des Notars mehr betont
wird, daß diese Kontrolle und Revision durch Beamte zu erfolgen hat. die aus
der Zahl der Notare selbst ernannt werden. Diesen Beamten -- man mag sie
nach dein Vorschlage des Verfassers der mehr zitierten kleinen Druckschrift meinet¬
halben als Oberjustizräte oder wie sonst bezeichnen --, von denen für jeden Ober¬
landesgerichtsbezirk mehrere mit bestimmt abgegrenzten Bezirken, die über den
Bezirk eines Landgerichts vielfach hinausgehen können, zu ernennen sein würden,
und an deren Spitze etwa ein Notariatsdirektor zu stehen hätte, würde dann
neben einem allgemeinen Aufsichtsrechte über die Notare ihres Bezirks auch die
Entscheidung auf Beschwerden, auch in Kostensachen, zu übertragen sein. Sie
würden auch die Urlaubs- und Vertretungsgesuche der Notare zu entscheiden und
alle sonstigen administrativen Anordnungen im Notariatswesen, soweit sich solche
der Justizminister nicht selbst vorbehält, zu erlassen, natürlich auch ihrem vor¬
gesetzten Notariatsdirektor bezw. dieser dem Justizminister über das Ergebnis ihrer
Revisionen zu berichten haben. Ihnen würde auch eine beschränkte Disziplinar-
befugnis über die Notare ihres Bezirks zu übertragen sein, während für das
förmliche Disziplinarverfahren aus der Zahl dieser höheren Beamten und der
eigentlichen Notare förmliche Disziplinargerichtshöfe gebildet werden müßten.

In kleineren Bundcsstaciten würden ähnliche Einrichtungen, eventuell unter
Anschluß an die Einrichtungen der benachbarten größeren Bundesstaaten, getroffen
werden können.

Wenn dnrch eine derartige Neuorganisation des Notariatswesens ganz von
selbst der amtliche Charakter der Notare etwas mehr als bisher hervorgehoben
wird, so wird das in. E. weder in den Augen des Publikums noch bei den Notaren
selbst Anstoß erregen. Im Gegenteil würde ich glauben, daß den Notaren mit
dieser Neuordnung der Dinge auch der behördliche Charakter dadurch beigelegt
werden müßte, daß bei der Erledigung wenigstens einer selbständigen Notarstelle
bis zu deren definitiver Wiederbesetzung von Amts wegen ein Verweser derselben
aus der Zahl der älteren Gerichtsassessoren, die übrigens zweckmäßig dann den
Notariaten, statt wie bisher nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften, nach


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Verwaltungswege eingezogen, der etwa zuviel erhobene Kostenvorschuß aber unter
gleichem Vorbehalt von den Notaren zurückgezahlt werden.

Selbst wenn von allen anderen hier in Vorschlag gebrachten Neuerungen
nur diese eine erreicht werden könnte, würde ich das gegenüber dem jetzigen
Zustande für einen außerordentlich großen Vorzug halten. Würde damit doch
nicht nur eine gleichmäßige Liquidation erzielt werden, sondern würde dadurch
auch zugleich eine Quelle des, wenn auch noch so unbegründeten, Mißtrauens
des minder gebildeten Publikums verstopft und damit auch die ganze Stellung der
Notare wesentlich gehoben werden! Ich bin sicher, daß jeder Notar, auch jeder
Anwaltsnotar dafür, daß ihm diese doch meist auch recht subalterne Kosten¬
liquidation und Kosteneinziehung für die Notariatsgeschäfte abgenommen würde —
für die Einziehung der .Kosten besteht eine ähnliche Einrichtung schon z. B. in
Braunschweig und Sachsen — dafür bei den gegenwärtigen Verhältnissen gern einen
Betrag von etwa 5 Prozent aller ihm jetzt allein zufließenden Gebühren an den
Staat zur Besoldung der fraglichen Rechnungsbeamten abführen würde. Der allein
schon durch eine solche Neuerung erzielte ideale Vorteil kann in. E. nicht hoch
genug eingeschätzt werden.

Schon vorstehend habe ich erwähnt, daß die Revisionen und die Kontrolle
der Notare nicht immer dnrch die geeigneten Organe erfolgen. M. E. wird es nur
eine selbstverständliche Folge der von mir vorgeschlagenen Neuordnung des Notariats¬
wesens sein, durch welche auch der amtliche Charakter des Notars mehr betont
wird, daß diese Kontrolle und Revision durch Beamte zu erfolgen hat. die aus
der Zahl der Notare selbst ernannt werden. Diesen Beamten — man mag sie
nach dein Vorschlage des Verfassers der mehr zitierten kleinen Druckschrift meinet¬
halben als Oberjustizräte oder wie sonst bezeichnen —, von denen für jeden Ober¬
landesgerichtsbezirk mehrere mit bestimmt abgegrenzten Bezirken, die über den
Bezirk eines Landgerichts vielfach hinausgehen können, zu ernennen sein würden,
und an deren Spitze etwa ein Notariatsdirektor zu stehen hätte, würde dann
neben einem allgemeinen Aufsichtsrechte über die Notare ihres Bezirks auch die
Entscheidung auf Beschwerden, auch in Kostensachen, zu übertragen sein. Sie
würden auch die Urlaubs- und Vertretungsgesuche der Notare zu entscheiden und
alle sonstigen administrativen Anordnungen im Notariatswesen, soweit sich solche
der Justizminister nicht selbst vorbehält, zu erlassen, natürlich auch ihrem vor¬
gesetzten Notariatsdirektor bezw. dieser dem Justizminister über das Ergebnis ihrer
Revisionen zu berichten haben. Ihnen würde auch eine beschränkte Disziplinar-
befugnis über die Notare ihres Bezirks zu übertragen sein, während für das
förmliche Disziplinarverfahren aus der Zahl dieser höheren Beamten und der
eigentlichen Notare förmliche Disziplinargerichtshöfe gebildet werden müßten.

In kleineren Bundcsstaciten würden ähnliche Einrichtungen, eventuell unter
Anschluß an die Einrichtungen der benachbarten größeren Bundesstaaten, getroffen
werden können.

Wenn dnrch eine derartige Neuorganisation des Notariatswesens ganz von
selbst der amtliche Charakter der Notare etwas mehr als bisher hervorgehoben
wird, so wird das in. E. weder in den Augen des Publikums noch bei den Notaren
selbst Anstoß erregen. Im Gegenteil würde ich glauben, daß den Notaren mit
dieser Neuordnung der Dinge auch der behördliche Charakter dadurch beigelegt
werden müßte, daß bei der Erledigung wenigstens einer selbständigen Notarstelle
bis zu deren definitiver Wiederbesetzung von Amts wegen ein Verweser derselben
aus der Zahl der älteren Gerichtsassessoren, die übrigens zweckmäßig dann den
Notariaten, statt wie bisher nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften, nach


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/153>, abgerufen am 04.07.2024.