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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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übel und Peinlich empfunden sind, nicht sowohl ihrer Bestimmungen wegen als wegen der
Art der Ausführung, deren der Übereifer und die Strebsamkeit untergeordneter Verwaltungs¬
organe beflissen waren. Es ist von anderer Seite eingewendet worden, wie könne man
soviel Mißtrauen den Departementschefs entgegenbringen, um nicht ohne weiteres die alten
Beamten und ihr Schicksal ihrem Wohlwollen zu unterstellen? Ich hege solches Mißtrauen
nicht, ich glaube, daß Gerechtigkeit walten wird, wenn ein solcher Fall zur Sprache kommt,
aber ich frage: was ist Gerechtigkeit, mit demselben Recht, wie man fragt: was ist Wahr¬
heit? Jeder glaubt lediglich zum Wohle des Baterlands zu wirken als gerechter und wahrer
Mann, und doch sind die Auffassungen über das, was Gerechtigkeit und was Wahrheit ist,
in den einzelnen naturgemäß so verschieden. Es ist bereits in der Kommission des Herren¬
hauses erwähnt, in welche Gefahren insbesondere alte und verdiente Beamte kommen können,
wenn in der Königlichen Staatsregierung eine andere Strömung, nicht einmal auf eigentlich
politischem Gebiete, sondern beispielsweise auf handelspolitischen Gebiete zur Geltung
kommt."

Es lassen sich wohl noch genug weitere Gründe anführen, die dagegen
sprechen, das Schicksal eines älteren Beamten lediglich in die Hand seines un-
unttelbaren Vorgesetzten zu legen. Ich darf betonen, welche Rolle persönliche
Antipathie oder gar politische Gegnerschaft zumal in aufgeregten Zeiten spielen
können. Ja sogar der Umstand, daß der Untergebene seinem Vorgesetzten geistig
weit überlegen ist, was doch immerhin vorkommt, und ihn deshalb in Schatten
stellt, kann leicht zu der verhängnisvollen Bescheinigung führen.

Wer die Vorlage wurde Gesetz. Wie kam das? Einfach weil der damalige
Finanzminister Bitter namens der Staatsregierung die beruhigendsten Ver¬
sicherungen, gleichsam eine authentische Interpretation im voraus über die
künftige Handhabung des neuen Gesetzes gegeben hatte. Von ihm war unter
anderem erklärt worden, man könne keinen Beamten pensionieren, der dienst¬
fähig sei, man solle auch keinen Beamten im Dienste behalten, der dienstunfähig
sei. Es handle sich im Falle der Annahme des neuen Paragraphen 80 zweifellos
nnr um Beamte, die bereits dienstunfähig seien. Von einer Prüsnmtion der
Dienstimfähigkeit mit der Vollendung des 63. Lebensjahres sei nicht die Rede.
Nur in Ausnahmefällen, wenn ein alter, nicht mehr dienstfähiger Mann,
sich selbst in seiner Dienstfühigkeit überschätze und nicht dazu zu bringen sei,
seinen Abschied zu nehmen, wolle man von den neuen erleichternden Formen
der Zwaugspensionierung Gebrauch machen. Selbst wenn ein älterer Beamter
zum Teil oder überhaupt nicht mehr ganz seine Schuldigkeit tun könne, werde
er nicht ohne weiteres über Bord geworfen. Das sei im preußischen Staate
noch nicht vorgekommen und werde auch nicht vorkommen; das Wohlmollen der
Regierung gegen die Beamten sei bekanntermaßen so groß, daß man nach dieser
Richtung hin sicher sein könne.

Es ist begreiflich, daß nach diesen Versicherungen der neue Paragraph 30
in der oben mitgeteilten Fassung angenommen wurde. Wurde er aber später
wirklich so gehandhabt, wie man nach den Erklärungen des Ministers an¬
nehmen mußte?

Wir kommen darauf zurück.

Vorerst sei auf eine merkwürdige Erscheinung hingewiesen. Man hatte bei
der Begründung der Notwendigkeit eines in seinen Formen rascher vor sich
gehenden Zwangspensionierllngsvcrfahrens hauptsächlich die zu lange Dauer
des seitherigen Verfahrens betont, durch die das Staatsinteresse gefährdet er¬
scheinen könne. Aber siehe da, als sechs Jahre später (I) das Zwangs-
pensioniernngsverfahren gegen die Volksschullehrer durch Ministerialerlas; von:
5>. September 1888 geregelt wurde, legte man diesem fast wörtlich die


übel und Peinlich empfunden sind, nicht sowohl ihrer Bestimmungen wegen als wegen der
Art der Ausführung, deren der Übereifer und die Strebsamkeit untergeordneter Verwaltungs¬
organe beflissen waren. Es ist von anderer Seite eingewendet worden, wie könne man
soviel Mißtrauen den Departementschefs entgegenbringen, um nicht ohne weiteres die alten
Beamten und ihr Schicksal ihrem Wohlwollen zu unterstellen? Ich hege solches Mißtrauen
nicht, ich glaube, daß Gerechtigkeit walten wird, wenn ein solcher Fall zur Sprache kommt,
aber ich frage: was ist Gerechtigkeit, mit demselben Recht, wie man fragt: was ist Wahr¬
heit? Jeder glaubt lediglich zum Wohle des Baterlands zu wirken als gerechter und wahrer
Mann, und doch sind die Auffassungen über das, was Gerechtigkeit und was Wahrheit ist,
in den einzelnen naturgemäß so verschieden. Es ist bereits in der Kommission des Herren¬
hauses erwähnt, in welche Gefahren insbesondere alte und verdiente Beamte kommen können,
wenn in der Königlichen Staatsregierung eine andere Strömung, nicht einmal auf eigentlich
politischem Gebiete, sondern beispielsweise auf handelspolitischen Gebiete zur Geltung
kommt."

Es lassen sich wohl noch genug weitere Gründe anführen, die dagegen
sprechen, das Schicksal eines älteren Beamten lediglich in die Hand seines un-
unttelbaren Vorgesetzten zu legen. Ich darf betonen, welche Rolle persönliche
Antipathie oder gar politische Gegnerschaft zumal in aufgeregten Zeiten spielen
können. Ja sogar der Umstand, daß der Untergebene seinem Vorgesetzten geistig
weit überlegen ist, was doch immerhin vorkommt, und ihn deshalb in Schatten
stellt, kann leicht zu der verhängnisvollen Bescheinigung führen.

Wer die Vorlage wurde Gesetz. Wie kam das? Einfach weil der damalige
Finanzminister Bitter namens der Staatsregierung die beruhigendsten Ver¬
sicherungen, gleichsam eine authentische Interpretation im voraus über die
künftige Handhabung des neuen Gesetzes gegeben hatte. Von ihm war unter
anderem erklärt worden, man könne keinen Beamten pensionieren, der dienst¬
fähig sei, man solle auch keinen Beamten im Dienste behalten, der dienstunfähig
sei. Es handle sich im Falle der Annahme des neuen Paragraphen 80 zweifellos
nnr um Beamte, die bereits dienstunfähig seien. Von einer Prüsnmtion der
Dienstimfähigkeit mit der Vollendung des 63. Lebensjahres sei nicht die Rede.
Nur in Ausnahmefällen, wenn ein alter, nicht mehr dienstfähiger Mann,
sich selbst in seiner Dienstfühigkeit überschätze und nicht dazu zu bringen sei,
seinen Abschied zu nehmen, wolle man von den neuen erleichternden Formen
der Zwaugspensionierung Gebrauch machen. Selbst wenn ein älterer Beamter
zum Teil oder überhaupt nicht mehr ganz seine Schuldigkeit tun könne, werde
er nicht ohne weiteres über Bord geworfen. Das sei im preußischen Staate
noch nicht vorgekommen und werde auch nicht vorkommen; das Wohlmollen der
Regierung gegen die Beamten sei bekanntermaßen so groß, daß man nach dieser
Richtung hin sicher sein könne.

Es ist begreiflich, daß nach diesen Versicherungen der neue Paragraph 30
in der oben mitgeteilten Fassung angenommen wurde. Wurde er aber später
wirklich so gehandhabt, wie man nach den Erklärungen des Ministers an¬
nehmen mußte?

Wir kommen darauf zurück.

Vorerst sei auf eine merkwürdige Erscheinung hingewiesen. Man hatte bei
der Begründung der Notwendigkeit eines in seinen Formen rascher vor sich
gehenden Zwangspensionierllngsvcrfahrens hauptsächlich die zu lange Dauer
des seitherigen Verfahrens betont, durch die das Staatsinteresse gefährdet er¬
scheinen könne. Aber siehe da, als sechs Jahre später (I) das Zwangs-
pensioniernngsverfahren gegen die Volksschullehrer durch Ministerialerlas; von:
5>. September 1888 geregelt wurde, legte man diesem fast wörtlich die


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/130>, abgerufen am 24.07.2024.