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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Zur Zwangspensionierungsfraize

die Pensionierung entschied. Gegen diese Entscheidung stand dem Beamten
binnen einer Frist von weiteren vier Wochen der Rekurs an das Staats-
ministerium zu.

Es war somit beinahe ausgeschlossen, daß ein Beamter zu Unrecht in den
Ruhestand versetzt werden konnte. Nicht sein Lebensalter, sondern der Mangel
an erforderlicher geistiger und körperlicher Rüstigkeit, also seine allein hierdurch
bedingte Dienstunfnhigkeit waren maßgebend.

Die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen sind durch die Pensionsgesetz¬
novelle vom 31. März 1882 wesentlich abgeändert, beziehungsweise aufgehoben
worden. Der frühere Paragraph 30 hat einen neuen Absatz 1 erhalten,
welcher lautet:

"Sucht ein nicht richterlicher Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung
des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 20 ff. dieses Gesetzes in der nämlichen
Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte."

Der allem interessierende Paragraph 20 besagt dann:

"Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nach¬
suchenden Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienst¬
behörde erforderlich, das; sie nach Pflichtmäßigen Ermessen den Beamten für unfähig
halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.

Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern oder der Erkärnng der unmittelbar
vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen
der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab."

Heute ist somit der über fünfundsechzig Jahre alte Beamte beschwerde¬
los in die Hand seiner ihn: unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde gegeben,
nach der bestehenden Behördenorganisation also fast immer in die Hand eines
Einzelbeamten. Gibt dieser die Erklärung ab, daß er nach pflichtmäßigem
Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfülle,?,
so ist damit in der Regel der Pensiousfall erledigt.

War diese Abänderung des Pensiousgesetzes nötig? Die Regierung hielt
dafür. Sie nahm hauptsächlich Anstoß an der angeblich zu langen Dauer des
seitherigen Zwaugspeusiouierimgsverfahrens, wodurch, wenn es sich um die
Pensionierung eines unfähigen Beamten handle, oft geradezu das Staatsinteresse
gefährdet erscheine, und sie benutzte die Gelegenheit, daß in der Novelle zugleich
erhöhte Pensionssätze von ihr vorgeschlagen waren, eine Erleichterung der
Formen der Zwangspensionierunq zu erlangen, wie sie denn auch in der Tat
in dein reiten Absatz 1 des Paragraphen 30 des Gesetzes vom 27. März 1872
zum Ausdruck gekommen ist. Freilich nicht ohne heftigen Widerspruch in
beiden Häusern des Landtags. Im Herrenhause ging die Novelle mit nur
vier Stimmen Majorität durch.

Die gewichtigen Bedenken, die damals ans der Mitte des Herrenhauses
und des Abgeordnetenhauses erhoben worden sind, bestehen heute uoch in
gesteigertem Maße. Sie seien darum hier wiedergegeben.

Im Herrenhause bemerkte Graf zur Lippe:

"Ich muß wiederholen, spezielle Nachteile für den Dienst, die mit dem bisherigen
Verfahren verknüpft waren, sind uns bis jetzt nicht nachgewiesen worden, nur der Wunsch,
mit größerer Leichtigkeit einen solchen Beamten los zu werden ... Der Vorgesetzte kann
mit seinem Untergebenen über eine Menge von rein sachlichen Fragen verschiedener
Meinung sein und infolgedessen zu der Überzeugung kommen, von einem solchen Beamten,
dessen Ansichten so sehr von den meinigen abweichen, kann ich uicht erwarten, daß er den
Intentionen, welche ich habe, vollkommen nachkommt . . . daß er die Maßnahmen mit


Zur Zwangspensionierungsfraize

die Pensionierung entschied. Gegen diese Entscheidung stand dem Beamten
binnen einer Frist von weiteren vier Wochen der Rekurs an das Staats-
ministerium zu.

Es war somit beinahe ausgeschlossen, daß ein Beamter zu Unrecht in den
Ruhestand versetzt werden konnte. Nicht sein Lebensalter, sondern der Mangel
an erforderlicher geistiger und körperlicher Rüstigkeit, also seine allein hierdurch
bedingte Dienstunfnhigkeit waren maßgebend.

Die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen sind durch die Pensionsgesetz¬
novelle vom 31. März 1882 wesentlich abgeändert, beziehungsweise aufgehoben
worden. Der frühere Paragraph 30 hat einen neuen Absatz 1 erhalten,
welcher lautet:

„Sucht ein nicht richterlicher Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung
des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 20 ff. dieses Gesetzes in der nämlichen
Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte."

Der allem interessierende Paragraph 20 besagt dann:

„Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nach¬
suchenden Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienst¬
behörde erforderlich, das; sie nach Pflichtmäßigen Ermessen den Beamten für unfähig
halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.

Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern oder der Erkärnng der unmittelbar
vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen
der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab."

Heute ist somit der über fünfundsechzig Jahre alte Beamte beschwerde¬
los in die Hand seiner ihn: unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde gegeben,
nach der bestehenden Behördenorganisation also fast immer in die Hand eines
Einzelbeamten. Gibt dieser die Erklärung ab, daß er nach pflichtmäßigem
Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfülle,?,
so ist damit in der Regel der Pensiousfall erledigt.

War diese Abänderung des Pensiousgesetzes nötig? Die Regierung hielt
dafür. Sie nahm hauptsächlich Anstoß an der angeblich zu langen Dauer des
seitherigen Zwaugspeusiouierimgsverfahrens, wodurch, wenn es sich um die
Pensionierung eines unfähigen Beamten handle, oft geradezu das Staatsinteresse
gefährdet erscheine, und sie benutzte die Gelegenheit, daß in der Novelle zugleich
erhöhte Pensionssätze von ihr vorgeschlagen waren, eine Erleichterung der
Formen der Zwangspensionierunq zu erlangen, wie sie denn auch in der Tat
in dein reiten Absatz 1 des Paragraphen 30 des Gesetzes vom 27. März 1872
zum Ausdruck gekommen ist. Freilich nicht ohne heftigen Widerspruch in
beiden Häusern des Landtags. Im Herrenhause ging die Novelle mit nur
vier Stimmen Majorität durch.

Die gewichtigen Bedenken, die damals ans der Mitte des Herrenhauses
und des Abgeordnetenhauses erhoben worden sind, bestehen heute uoch in
gesteigertem Maße. Sie seien darum hier wiedergegeben.

Im Herrenhause bemerkte Graf zur Lippe:

„Ich muß wiederholen, spezielle Nachteile für den Dienst, die mit dem bisherigen
Verfahren verknüpft waren, sind uns bis jetzt nicht nachgewiesen worden, nur der Wunsch,
mit größerer Leichtigkeit einen solchen Beamten los zu werden ... Der Vorgesetzte kann
mit seinem Untergebenen über eine Menge von rein sachlichen Fragen verschiedener
Meinung sein und infolgedessen zu der Überzeugung kommen, von einem solchen Beamten,
dessen Ansichten so sehr von den meinigen abweichen, kann ich uicht erwarten, daß er den
Intentionen, welche ich habe, vollkommen nachkommt . . . daß er die Maßnahmen mit


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[0128] Zur Zwangspensionierungsfraize die Pensionierung entschied. Gegen diese Entscheidung stand dem Beamten binnen einer Frist von weiteren vier Wochen der Rekurs an das Staats- ministerium zu. Es war somit beinahe ausgeschlossen, daß ein Beamter zu Unrecht in den Ruhestand versetzt werden konnte. Nicht sein Lebensalter, sondern der Mangel an erforderlicher geistiger und körperlicher Rüstigkeit, also seine allein hierdurch bedingte Dienstunfnhigkeit waren maßgebend. Die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen sind durch die Pensionsgesetz¬ novelle vom 31. März 1882 wesentlich abgeändert, beziehungsweise aufgehoben worden. Der frühere Paragraph 30 hat einen neuen Absatz 1 erhalten, welcher lautet: „Sucht ein nicht richterlicher Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 20 ff. dieses Gesetzes in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte." Der allem interessierende Paragraph 20 besagt dann: „Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nach¬ suchenden Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienst¬ behörde erforderlich, das; sie nach Pflichtmäßigen Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern oder der Erkärnng der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab." Heute ist somit der über fünfundsechzig Jahre alte Beamte beschwerde¬ los in die Hand seiner ihn: unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde gegeben, nach der bestehenden Behördenorganisation also fast immer in die Hand eines Einzelbeamten. Gibt dieser die Erklärung ab, daß er nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfülle,?, so ist damit in der Regel der Pensiousfall erledigt. War diese Abänderung des Pensiousgesetzes nötig? Die Regierung hielt dafür. Sie nahm hauptsächlich Anstoß an der angeblich zu langen Dauer des seitherigen Zwaugspeusiouierimgsverfahrens, wodurch, wenn es sich um die Pensionierung eines unfähigen Beamten handle, oft geradezu das Staatsinteresse gefährdet erscheine, und sie benutzte die Gelegenheit, daß in der Novelle zugleich erhöhte Pensionssätze von ihr vorgeschlagen waren, eine Erleichterung der Formen der Zwangspensionierunq zu erlangen, wie sie denn auch in der Tat in dein reiten Absatz 1 des Paragraphen 30 des Gesetzes vom 27. März 1872 zum Ausdruck gekommen ist. Freilich nicht ohne heftigen Widerspruch in beiden Häusern des Landtags. Im Herrenhause ging die Novelle mit nur vier Stimmen Majorität durch. Die gewichtigen Bedenken, die damals ans der Mitte des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses erhoben worden sind, bestehen heute uoch in gesteigertem Maße. Sie seien darum hier wiedergegeben. Im Herrenhause bemerkte Graf zur Lippe: „Ich muß wiederholen, spezielle Nachteile für den Dienst, die mit dem bisherigen Verfahren verknüpft waren, sind uns bis jetzt nicht nachgewiesen worden, nur der Wunsch, mit größerer Leichtigkeit einen solchen Beamten los zu werden ... Der Vorgesetzte kann mit seinem Untergebenen über eine Menge von rein sachlichen Fragen verschiedener Meinung sein und infolgedessen zu der Überzeugung kommen, von einem solchen Beamten, dessen Ansichten so sehr von den meinigen abweichen, kann ich uicht erwarten, daß er den Intentionen, welche ich habe, vollkommen nachkommt . . . daß er die Maßnahmen mit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/128>, abgerufen am 24.07.2024.