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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

folge des Akkordes, welche in Lohnvergrößerung besteht, gründet sich allein auf die
Vergrößerung der Arbeitswirkung." Aber dann wird von absoluter Lohnver¬
größerung wegen gesteigerter Quantität der Arbettswirkung beim Akkord gesprochen,
während diese meines Erachtens auch in diesem Falle nichts andres ist als die relative,
daß nämlich der Lohn für die betreffende Anzahl Stücke zeitlich früher verdient
wird. Weitere Fälle abweichender Ansicht aufzuführen ist hier nicht der Ort. Es
genüge, hervorzuheben, daß meiner Ansicht nach mancherlei hätte -- unbeschadet
der Gründlichkeit und Deutlichkeit -- kürzer abgemacht werden können. Mir
wenigstens beeinträchtigt stellenweise die Breite der Ausführungen, wo sie nahezu
Selbstverständliches sagen, den Genuß der Lektüre. Und bei diesem Umfang des
Werkes hätten Fragen wie diejenigen über die Haftung des Arbeitgebers für Ver¬
schulden des Arbeitnehmers eine eingehendere und namentlich eine zusammenhängende
Darstellung erfahren dürfen. Immerhin kann der, der sich in das Buch eingeleseu
hat. verstehn. daß der Verfasser manches subjektiv sah und sich an seine systematische
Einteilung gebunden fühlte. Der Gesamteindruck bleibt am Schlüsse trotzdem der
einer meisterhaften Arbeit. Dazu kommt die wahrhaft künstlerische, wohlgeformte
Diktion, die sich über das in wissenschaftlichen Büchern Übliche hoch erhebt
und den "trocknen" Gegenstand äußerst flüssig macht. In dem jetzt erschienenen
zweiten Bande handelt es sich im wesentlichen um das überaus schwierige Problem
der rechtlichen Behandlung des Akkordvertrages und seine Abgrenzung vom Zeit¬
lohnvertrag -- also um Probleme, die dem Gesetzgeber überhaupt noch nicht
klar zum Bewußtsein gekommen sind, für die rechtliche Behandlung des Arbeitsver¬
trags aber geradezu die Grundlage bilden. Denn man denke nur daran, daß
die Frage der Kündigung aus wichtigen Gründen, die Frage der Haftung
für Mängel der gelieferten Ware, die Ermittlung des Lohnes und andres mehr
ganz verschieden entschieden werden müssen, und man sieht ein, welche Bedeutung
einer völlig einwandfreien juristischen Klarlegung der Begriffsmerkmale des
Akkord- und Zeitlohuvertrags zukommt, und zugleich wie sich unabsehbare zahlreiche
und bedeutende weitere Rechtsfolgen für die vielgestaltigen Arbeitsverträge daran
knüpfen. Denn nur mit einer begrifflichen Abgrenzung beider Arte" des Arbeits¬
vertrags voneinander ist es nicht getan. Lotmar hat meines Erachtens vollkommen
recht, wenn er Akkordverträge teils als Werkverträge, teils als Dienstverträge an¬
spricht. Auch ist zum Beispiel seine Äußerung, daß sich die Vergütung beim Zeit¬
lohnvertrag nach der voni Arbeitnehmer gemachten Aufwendung, beim Akkordvertrag
nach der dem Arbeitgeber gemachten Zuwendung richtet, mehr als ein Wortspiel,
nämlich eine feinsinnige, wirklich zutreffende Distinktion. Da vielfache Übergänge
zwischen beiden Arten des Arbeitsvertrages stattfinden, ja die hausgewerblichen
Akkordverträge durchaus nicht eindeutig sind, und die Rechtsstreitigkeiten ganz natur¬
gemäß immer mehr anwachsen, so geht daraus hervor, wie unentbehrlich ein Werk
wie das jetzt glücklich vollendete ist, und wie sehr wir zuvor dieser Grundlegung
entbehre" mußte". Der Verfasser führt systematisch durchaus zutreffend neue Be¬
zeichnungen ein, wie zum Beispiel "Überwirküng", "Uuterwirkuug", womit ein
Plus oder Minus über oder unter der vertraglichen Leistungspflicht gemeint ist,
und andres mehr. Es sei zugegeben, daß damit konstante und brauchbare Begriffe
geprägt worden sind, und daß die relative Neuheit des Gegenstandes neue Termini
erfordert. Ob sie sich einbürgern werden, muß die Zukunft lehren. Ein gutes
Sachregister zu jedem der Bünde verleiht dem Werk erhöhte Brauchbarkeit für
Rachschlagezwecke.

Alles in allein: eine neue Epoche für die Erkenntnis des ArbeitsvertragS-
rechts wird man von dem Erscheinen des Lotmarscheu Werkes datieren müssen.


öl'. M-, Alexander Elster
Maßgebliches und Unmaßgebliches

folge des Akkordes, welche in Lohnvergrößerung besteht, gründet sich allein auf die
Vergrößerung der Arbeitswirkung." Aber dann wird von absoluter Lohnver¬
größerung wegen gesteigerter Quantität der Arbettswirkung beim Akkord gesprochen,
während diese meines Erachtens auch in diesem Falle nichts andres ist als die relative,
daß nämlich der Lohn für die betreffende Anzahl Stücke zeitlich früher verdient
wird. Weitere Fälle abweichender Ansicht aufzuführen ist hier nicht der Ort. Es
genüge, hervorzuheben, daß meiner Ansicht nach mancherlei hätte — unbeschadet
der Gründlichkeit und Deutlichkeit — kürzer abgemacht werden können. Mir
wenigstens beeinträchtigt stellenweise die Breite der Ausführungen, wo sie nahezu
Selbstverständliches sagen, den Genuß der Lektüre. Und bei diesem Umfang des
Werkes hätten Fragen wie diejenigen über die Haftung des Arbeitgebers für Ver¬
schulden des Arbeitnehmers eine eingehendere und namentlich eine zusammenhängende
Darstellung erfahren dürfen. Immerhin kann der, der sich in das Buch eingeleseu
hat. verstehn. daß der Verfasser manches subjektiv sah und sich an seine systematische
Einteilung gebunden fühlte. Der Gesamteindruck bleibt am Schlüsse trotzdem der
einer meisterhaften Arbeit. Dazu kommt die wahrhaft künstlerische, wohlgeformte
Diktion, die sich über das in wissenschaftlichen Büchern Übliche hoch erhebt
und den „trocknen" Gegenstand äußerst flüssig macht. In dem jetzt erschienenen
zweiten Bande handelt es sich im wesentlichen um das überaus schwierige Problem
der rechtlichen Behandlung des Akkordvertrages und seine Abgrenzung vom Zeit¬
lohnvertrag — also um Probleme, die dem Gesetzgeber überhaupt noch nicht
klar zum Bewußtsein gekommen sind, für die rechtliche Behandlung des Arbeitsver¬
trags aber geradezu die Grundlage bilden. Denn man denke nur daran, daß
die Frage der Kündigung aus wichtigen Gründen, die Frage der Haftung
für Mängel der gelieferten Ware, die Ermittlung des Lohnes und andres mehr
ganz verschieden entschieden werden müssen, und man sieht ein, welche Bedeutung
einer völlig einwandfreien juristischen Klarlegung der Begriffsmerkmale des
Akkord- und Zeitlohuvertrags zukommt, und zugleich wie sich unabsehbare zahlreiche
und bedeutende weitere Rechtsfolgen für die vielgestaltigen Arbeitsverträge daran
knüpfen. Denn nur mit einer begrifflichen Abgrenzung beider Arte» des Arbeits¬
vertrags voneinander ist es nicht getan. Lotmar hat meines Erachtens vollkommen
recht, wenn er Akkordverträge teils als Werkverträge, teils als Dienstverträge an¬
spricht. Auch ist zum Beispiel seine Äußerung, daß sich die Vergütung beim Zeit¬
lohnvertrag nach der voni Arbeitnehmer gemachten Aufwendung, beim Akkordvertrag
nach der dem Arbeitgeber gemachten Zuwendung richtet, mehr als ein Wortspiel,
nämlich eine feinsinnige, wirklich zutreffende Distinktion. Da vielfache Übergänge
zwischen beiden Arten des Arbeitsvertrages stattfinden, ja die hausgewerblichen
Akkordverträge durchaus nicht eindeutig sind, und die Rechtsstreitigkeiten ganz natur¬
gemäß immer mehr anwachsen, so geht daraus hervor, wie unentbehrlich ein Werk
wie das jetzt glücklich vollendete ist, und wie sehr wir zuvor dieser Grundlegung
entbehre» mußte». Der Verfasser führt systematisch durchaus zutreffend neue Be¬
zeichnungen ein, wie zum Beispiel „Überwirküng", „Uuterwirkuug", womit ein
Plus oder Minus über oder unter der vertraglichen Leistungspflicht gemeint ist,
und andres mehr. Es sei zugegeben, daß damit konstante und brauchbare Begriffe
geprägt worden sind, und daß die relative Neuheit des Gegenstandes neue Termini
erfordert. Ob sie sich einbürgern werden, muß die Zukunft lehren. Ein gutes
Sachregister zu jedem der Bünde verleiht dem Werk erhöhte Brauchbarkeit für
Rachschlagezwecke.

Alles in allein: eine neue Epoche für die Erkenntnis des ArbeitsvertragS-
rechts wird man von dem Erscheinen des Lotmarscheu Werkes datieren müssen.


öl'. M-, Alexander Elster
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[0483] Maßgebliches und Unmaßgebliches folge des Akkordes, welche in Lohnvergrößerung besteht, gründet sich allein auf die Vergrößerung der Arbeitswirkung." Aber dann wird von absoluter Lohnver¬ größerung wegen gesteigerter Quantität der Arbettswirkung beim Akkord gesprochen, während diese meines Erachtens auch in diesem Falle nichts andres ist als die relative, daß nämlich der Lohn für die betreffende Anzahl Stücke zeitlich früher verdient wird. Weitere Fälle abweichender Ansicht aufzuführen ist hier nicht der Ort. Es genüge, hervorzuheben, daß meiner Ansicht nach mancherlei hätte — unbeschadet der Gründlichkeit und Deutlichkeit — kürzer abgemacht werden können. Mir wenigstens beeinträchtigt stellenweise die Breite der Ausführungen, wo sie nahezu Selbstverständliches sagen, den Genuß der Lektüre. Und bei diesem Umfang des Werkes hätten Fragen wie diejenigen über die Haftung des Arbeitgebers für Ver¬ schulden des Arbeitnehmers eine eingehendere und namentlich eine zusammenhängende Darstellung erfahren dürfen. Immerhin kann der, der sich in das Buch eingeleseu hat. verstehn. daß der Verfasser manches subjektiv sah und sich an seine systematische Einteilung gebunden fühlte. Der Gesamteindruck bleibt am Schlüsse trotzdem der einer meisterhaften Arbeit. Dazu kommt die wahrhaft künstlerische, wohlgeformte Diktion, die sich über das in wissenschaftlichen Büchern Übliche hoch erhebt und den „trocknen" Gegenstand äußerst flüssig macht. In dem jetzt erschienenen zweiten Bande handelt es sich im wesentlichen um das überaus schwierige Problem der rechtlichen Behandlung des Akkordvertrages und seine Abgrenzung vom Zeit¬ lohnvertrag — also um Probleme, die dem Gesetzgeber überhaupt noch nicht klar zum Bewußtsein gekommen sind, für die rechtliche Behandlung des Arbeitsver¬ trags aber geradezu die Grundlage bilden. Denn man denke nur daran, daß die Frage der Kündigung aus wichtigen Gründen, die Frage der Haftung für Mängel der gelieferten Ware, die Ermittlung des Lohnes und andres mehr ganz verschieden entschieden werden müssen, und man sieht ein, welche Bedeutung einer völlig einwandfreien juristischen Klarlegung der Begriffsmerkmale des Akkord- und Zeitlohuvertrags zukommt, und zugleich wie sich unabsehbare zahlreiche und bedeutende weitere Rechtsfolgen für die vielgestaltigen Arbeitsverträge daran knüpfen. Denn nur mit einer begrifflichen Abgrenzung beider Arte» des Arbeits¬ vertrags voneinander ist es nicht getan. Lotmar hat meines Erachtens vollkommen recht, wenn er Akkordverträge teils als Werkverträge, teils als Dienstverträge an¬ spricht. Auch ist zum Beispiel seine Äußerung, daß sich die Vergütung beim Zeit¬ lohnvertrag nach der voni Arbeitnehmer gemachten Aufwendung, beim Akkordvertrag nach der dem Arbeitgeber gemachten Zuwendung richtet, mehr als ein Wortspiel, nämlich eine feinsinnige, wirklich zutreffende Distinktion. Da vielfache Übergänge zwischen beiden Arten des Arbeitsvertrages stattfinden, ja die hausgewerblichen Akkordverträge durchaus nicht eindeutig sind, und die Rechtsstreitigkeiten ganz natur¬ gemäß immer mehr anwachsen, so geht daraus hervor, wie unentbehrlich ein Werk wie das jetzt glücklich vollendete ist, und wie sehr wir zuvor dieser Grundlegung entbehre» mußte». Der Verfasser führt systematisch durchaus zutreffend neue Be¬ zeichnungen ein, wie zum Beispiel „Überwirküng", „Uuterwirkuug", womit ein Plus oder Minus über oder unter der vertraglichen Leistungspflicht gemeint ist, und andres mehr. Es sei zugegeben, daß damit konstante und brauchbare Begriffe geprägt worden sind, und daß die relative Neuheit des Gegenstandes neue Termini erfordert. Ob sie sich einbürgern werden, muß die Zukunft lehren. Ein gutes Sachregister zu jedem der Bünde verleiht dem Werk erhöhte Brauchbarkeit für Rachschlagezwecke. Alles in allein: eine neue Epoche für die Erkenntnis des ArbeitsvertragS- rechts wird man von dem Erscheinen des Lotmarscheu Werkes datieren müssen. öl'. M-, Alexander Elster

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/483>, abgerufen am 24.07.2024.