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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Mutualismus und Neuprotektionismus

darüber zu berichten. Findet das Kollegium, daß die Preise ungebührlich hoch
sind, oder daß in geschützten Handelszweigen auf Preiserhöhung ausgehende
Vereinigungen bestehen, so ist es befugt, dem Parlament die Herabsetzung
oder Abschaffung der Abgabe fd. h. des Schutzzolles) zu empfehlen." Um
sich die materiellen Unterlagen für seine Entscheidungen zu beschaffen, ist das
Kollegium mit außerordentlich weitgehenden Befugnissen ausgestattet; es ist
berechtigt, alle Fabriken zu besichtigen, Vorlage aller Bücher, Korrespondenzen
und Lohnlisten zu verlangen, Zeugen nach Belieben vorzuladen, den Zeugen¬
eid abzunehmen und Zeugenaussagen zu verlangen, für die jede Beschränkung
zugunsten des Beeideten, der sich nicht selbst strafbar machen will, aufge¬
hoben ist.

Das Fabrikgesetz von 1908 endlich ist, wie sein ausführlicher Name (^n
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taetories) besagt, eine Zusammenfassung und Verdichtung der bisher erlassenen
Gesetzesverfügungen über den Fabrikbetrieb. Die für das neuprotektionistische
System besonders charakteristischen Bestimmungen sind folgende. Die Arbeits¬
zeit darf nicht mehr betragen als 48 Stunden in der Woche, 8^ Stunden an
einem Tage, 5^ Stunden in ununterbrochncr Folge; doch sind Überzeiten in
beschränktem Umfange gestattet. Zur Beseitigung des Schwitzsystems wird an¬
geordnet, daß die Fabrikbesitzer, die Arbeiten irgendwelcher Art mit Textil-
oder Shoddymaterial vergeben und außerhalb ausführen lassen, ständig ein
Verzeichnis mit genauen Angaben über Namen und Adresse der beschäftigten
Personen, über Menge, Art und Erzeugungsstätte der Arbeiten und die Art
und die Höhe der dafür bezahlten Entschädigungen zu führen haben. Als all¬
gemeine Mindestlohnsätze werden festgesetzt: fünf Schilling pro Woche während
des ersten Jahres der beruflichen Beschäftigung, acht Schilling pro Woche
während des zweiten Jahres, elf Schilling pro Woche während des dritten
Jahres usf. mit einer Zunahme von drei Schilling pro Woche für jedes weitere
Jahr der Beschäftigung in demselben Berufe, bis ein Lohn von zwanzig Schilling
pro Woche erreicht ist, wobei Überstunden stets besonders zu bezahlen sind.
Im übrigen enthält das Gesetz noch ausführliche Bestimmungen über das
Jnspektionsrecht, die Verhütung von Unfällen und die Gesundheitspflege in
den Fabriken.-




Seinen, Klima, seiner Bodenbeschaffenheit und seinem Mineralreichtum nach
kann Australien alles selbst hervorbringen, was zum Lebensunterhalt und
Genuß der Bevölkerung notwendig ist. Die Natur hat also die Bedingungen
für die wirtschaftliche Selbständigkeit gegeben, die den alten Kulturstaaten ver¬
loren gegangen ist. Europa ist für den Bezug von Nahrungsmitteln und Roh¬
stoffen auf die Neue Welt angewiesen; aber es verwandelt das Passionen seiner
Handelsbilanz durch Lieferung von Erzeugnissen der Verfeinerungsindustric,


Mutualismus und Neuprotektionismus

darüber zu berichten. Findet das Kollegium, daß die Preise ungebührlich hoch
sind, oder daß in geschützten Handelszweigen auf Preiserhöhung ausgehende
Vereinigungen bestehen, so ist es befugt, dem Parlament die Herabsetzung
oder Abschaffung der Abgabe fd. h. des Schutzzolles) zu empfehlen." Um
sich die materiellen Unterlagen für seine Entscheidungen zu beschaffen, ist das
Kollegium mit außerordentlich weitgehenden Befugnissen ausgestattet; es ist
berechtigt, alle Fabriken zu besichtigen, Vorlage aller Bücher, Korrespondenzen
und Lohnlisten zu verlangen, Zeugen nach Belieben vorzuladen, den Zeugen¬
eid abzunehmen und Zeugenaussagen zu verlangen, für die jede Beschränkung
zugunsten des Beeideten, der sich nicht selbst strafbar machen will, aufge¬
hoben ist.

Das Fabrikgesetz von 1908 endlich ist, wie sein ausführlicher Name (^n
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taetories) besagt, eine Zusammenfassung und Verdichtung der bisher erlassenen
Gesetzesverfügungen über den Fabrikbetrieb. Die für das neuprotektionistische
System besonders charakteristischen Bestimmungen sind folgende. Die Arbeits¬
zeit darf nicht mehr betragen als 48 Stunden in der Woche, 8^ Stunden an
einem Tage, 5^ Stunden in ununterbrochncr Folge; doch sind Überzeiten in
beschränktem Umfange gestattet. Zur Beseitigung des Schwitzsystems wird an¬
geordnet, daß die Fabrikbesitzer, die Arbeiten irgendwelcher Art mit Textil-
oder Shoddymaterial vergeben und außerhalb ausführen lassen, ständig ein
Verzeichnis mit genauen Angaben über Namen und Adresse der beschäftigten
Personen, über Menge, Art und Erzeugungsstätte der Arbeiten und die Art
und die Höhe der dafür bezahlten Entschädigungen zu führen haben. Als all¬
gemeine Mindestlohnsätze werden festgesetzt: fünf Schilling pro Woche während
des ersten Jahres der beruflichen Beschäftigung, acht Schilling pro Woche
während des zweiten Jahres, elf Schilling pro Woche während des dritten
Jahres usf. mit einer Zunahme von drei Schilling pro Woche für jedes weitere
Jahr der Beschäftigung in demselben Berufe, bis ein Lohn von zwanzig Schilling
pro Woche erreicht ist, wobei Überstunden stets besonders zu bezahlen sind.
Im übrigen enthält das Gesetz noch ausführliche Bestimmungen über das
Jnspektionsrecht, die Verhütung von Unfällen und die Gesundheitspflege in
den Fabriken.-




Seinen, Klima, seiner Bodenbeschaffenheit und seinem Mineralreichtum nach
kann Australien alles selbst hervorbringen, was zum Lebensunterhalt und
Genuß der Bevölkerung notwendig ist. Die Natur hat also die Bedingungen
für die wirtschaftliche Selbständigkeit gegeben, die den alten Kulturstaaten ver¬
loren gegangen ist. Europa ist für den Bezug von Nahrungsmitteln und Roh¬
stoffen auf die Neue Welt angewiesen; aber es verwandelt das Passionen seiner
Handelsbilanz durch Lieferung von Erzeugnissen der Verfeinerungsindustric,


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[0360] Mutualismus und Neuprotektionismus darüber zu berichten. Findet das Kollegium, daß die Preise ungebührlich hoch sind, oder daß in geschützten Handelszweigen auf Preiserhöhung ausgehende Vereinigungen bestehen, so ist es befugt, dem Parlament die Herabsetzung oder Abschaffung der Abgabe fd. h. des Schutzzolles) zu empfehlen." Um sich die materiellen Unterlagen für seine Entscheidungen zu beschaffen, ist das Kollegium mit außerordentlich weitgehenden Befugnissen ausgestattet; es ist berechtigt, alle Fabriken zu besichtigen, Vorlage aller Bücher, Korrespondenzen und Lohnlisten zu verlangen, Zeugen nach Belieben vorzuladen, den Zeugen¬ eid abzunehmen und Zeugenaussagen zu verlangen, für die jede Beschränkung zugunsten des Beeideten, der sich nicht selbst strafbar machen will, aufge¬ hoben ist. Das Fabrikgesetz von 1908 endlich ist, wie sein ausführlicher Name (^n act to o0N80it<Zat<z ositain svaotmönts ok elle (Ze-neral ^Shendi^ lolatmK de> taetories) besagt, eine Zusammenfassung und Verdichtung der bisher erlassenen Gesetzesverfügungen über den Fabrikbetrieb. Die für das neuprotektionistische System besonders charakteristischen Bestimmungen sind folgende. Die Arbeits¬ zeit darf nicht mehr betragen als 48 Stunden in der Woche, 8^ Stunden an einem Tage, 5^ Stunden in ununterbrochncr Folge; doch sind Überzeiten in beschränktem Umfange gestattet. Zur Beseitigung des Schwitzsystems wird an¬ geordnet, daß die Fabrikbesitzer, die Arbeiten irgendwelcher Art mit Textil- oder Shoddymaterial vergeben und außerhalb ausführen lassen, ständig ein Verzeichnis mit genauen Angaben über Namen und Adresse der beschäftigten Personen, über Menge, Art und Erzeugungsstätte der Arbeiten und die Art und die Höhe der dafür bezahlten Entschädigungen zu führen haben. Als all¬ gemeine Mindestlohnsätze werden festgesetzt: fünf Schilling pro Woche während des ersten Jahres der beruflichen Beschäftigung, acht Schilling pro Woche während des zweiten Jahres, elf Schilling pro Woche während des dritten Jahres usf. mit einer Zunahme von drei Schilling pro Woche für jedes weitere Jahr der Beschäftigung in demselben Berufe, bis ein Lohn von zwanzig Schilling pro Woche erreicht ist, wobei Überstunden stets besonders zu bezahlen sind. Im übrigen enthält das Gesetz noch ausführliche Bestimmungen über das Jnspektionsrecht, die Verhütung von Unfällen und die Gesundheitspflege in den Fabriken.- Seinen, Klima, seiner Bodenbeschaffenheit und seinem Mineralreichtum nach kann Australien alles selbst hervorbringen, was zum Lebensunterhalt und Genuß der Bevölkerung notwendig ist. Die Natur hat also die Bedingungen für die wirtschaftliche Selbständigkeit gegeben, die den alten Kulturstaaten ver¬ loren gegangen ist. Europa ist für den Bezug von Nahrungsmitteln und Roh¬ stoffen auf die Neue Welt angewiesen; aber es verwandelt das Passionen seiner Handelsbilanz durch Lieferung von Erzeugnissen der Verfeinerungsindustric,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/360>, abgerufen am 24.07.2024.