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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Mutualismus und Neuprotektionismus

Maschinenindustrie in Victoria gegründeter Trust. Er behauptete, bei dem
Wertzoll von 1,5 vom Hundert, der nach dem Lustoin I^ritt von 1902 auf
die Erzeugnisse des fremdländischen Wettbewerbs erhoben wurde, könne sich die
australische Maschinenfabrikation namentlich Amerika gegenüber nicht behaupten.
Den Klagen des Qomdme schlössen sich sämtliche Eisenindustrielle an; daraufhin
brachte der Handelsminister Sir Lyme 1905 den NaimlÄowröi-8 Lneouraxelnent
^.et ein, durch den Staatsprämicn von durchschnittlich 10 vom Hundert des
Werth auf Roheisen, Halbfabrikate und Maschinen gewährt werden sollten, und
zwar wiederum unter denselben Bedingungen, die das Zuckerprämiengesetz stellte.
Das Gesetz fiel durch den Widerstand der Arbeiterpartei. Der Mißerfolg war
aber für das Ministerium Deakin nur ein Ansporn zum Versuch, auf weiteren
Feld und mit größern Mitteln den neuprotektionistischen Tendenzen zum Siege
zu verhelfen. Die jetzt folgenden Gesetzentwürfe, das Antitrustgesetz (?re8krvation
^.vt) von 1906 und die beiden volkstümlich Harvestergesetze genannten Vor¬
lagen, das Verbrauchssteuergesetz (Lxoiss lÄrikk) von 1906 und der Oustoro
laiitl (1906 bis 1907) sind nicht reformerische Einzelversuche, sie müssen, wie
sie in alle Teile des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eingreifen,
und zwar nach einheitlichen Prinzipien, als organisches Ganze betrachtet werden.
Deakin selbst hat sie als Modellgesetze des Neuprotektionismus gepriesen. Ihre
Richtlinien sind: 1. Kampf gegen jeden unlautern inländischen wie ausländischen
Wettbewerb, 2. Schaffung "angemessener und vernünftiger" Arbeitsbedingungen
in allen Industrien, 3. Entwicklung des nationalen Gewerbes durch Zoll- und
Markenschutz, 4. Schutz der Verbraucher vor Ausbeutung durch Festsetzung von
Warenhöchstpreisen.

Das Antitrustgesetz übertrifft an Rigorosität, zugleich aber auch an Dehn¬
barkeit jedes gleichartige Gesetz andrer Staaten. Es will die Wirkungskraft
inländischer wie ausländischer Trusts zugleich vernichten; daher wird der Begriff
des strafbaren äuinxivA und der uni^ir ooinxstition nach Teil 3, Paragraph 18
ausgedehnt auf allen Wettbewerb, der darauf ausgeht, die Arbeit in andern
Betrieben still zu legen, auf alle Handelsgeschäfte, durch die Waren aus dein
Auslande zu billigern Preisen bezogen werden, als sie im Inlands hergestellt
werden können, auf alle Betriebe mit unangemessener Arbeitsordnung, worunter
nach T. 1, Paragraph 3 jede ungenügende Bezahlung, jede übermäßige Arbeits¬
zeit und alle Bestimmungen betreffend Arbeit und Beschäftigung zu verstehen
sind, die den Arbeiter über Gebühr benachteiligen. Die Auslegung dieser
Kautschukparagraphen bleibt dem obersten Gerichtshof überlassen, der bei der
Urteilsfindung an keine sonst üblichen Beweisregeln gebunden ist, sondern "nach
unparteiisch wohlwollendem Ermessen" seine Schiedssprüche, die dem tüommon
I-so einverleibt werden, zu erlassen hat.

Das Verbrauchssteuergesetz von 1906 bestimmt, auf diesen Verfügungen
des Antitrustgesetzes fußend, daß "von allen in Australien hergestellten Fabrikaten
eine Steuer in Höhe der halben Zollabgabe erhoben werden soll, die der


Mutualismus und Neuprotektionismus

Maschinenindustrie in Victoria gegründeter Trust. Er behauptete, bei dem
Wertzoll von 1,5 vom Hundert, der nach dem Lustoin I^ritt von 1902 auf
die Erzeugnisse des fremdländischen Wettbewerbs erhoben wurde, könne sich die
australische Maschinenfabrikation namentlich Amerika gegenüber nicht behaupten.
Den Klagen des Qomdme schlössen sich sämtliche Eisenindustrielle an; daraufhin
brachte der Handelsminister Sir Lyme 1905 den NaimlÄowröi-8 Lneouraxelnent
^.et ein, durch den Staatsprämicn von durchschnittlich 10 vom Hundert des
Werth auf Roheisen, Halbfabrikate und Maschinen gewährt werden sollten, und
zwar wiederum unter denselben Bedingungen, die das Zuckerprämiengesetz stellte.
Das Gesetz fiel durch den Widerstand der Arbeiterpartei. Der Mißerfolg war
aber für das Ministerium Deakin nur ein Ansporn zum Versuch, auf weiteren
Feld und mit größern Mitteln den neuprotektionistischen Tendenzen zum Siege
zu verhelfen. Die jetzt folgenden Gesetzentwürfe, das Antitrustgesetz (?re8krvation
^.vt) von 1906 und die beiden volkstümlich Harvestergesetze genannten Vor¬
lagen, das Verbrauchssteuergesetz (Lxoiss lÄrikk) von 1906 und der Oustoro
laiitl (1906 bis 1907) sind nicht reformerische Einzelversuche, sie müssen, wie
sie in alle Teile des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eingreifen,
und zwar nach einheitlichen Prinzipien, als organisches Ganze betrachtet werden.
Deakin selbst hat sie als Modellgesetze des Neuprotektionismus gepriesen. Ihre
Richtlinien sind: 1. Kampf gegen jeden unlautern inländischen wie ausländischen
Wettbewerb, 2. Schaffung „angemessener und vernünftiger" Arbeitsbedingungen
in allen Industrien, 3. Entwicklung des nationalen Gewerbes durch Zoll- und
Markenschutz, 4. Schutz der Verbraucher vor Ausbeutung durch Festsetzung von
Warenhöchstpreisen.

Das Antitrustgesetz übertrifft an Rigorosität, zugleich aber auch an Dehn¬
barkeit jedes gleichartige Gesetz andrer Staaten. Es will die Wirkungskraft
inländischer wie ausländischer Trusts zugleich vernichten; daher wird der Begriff
des strafbaren äuinxivA und der uni^ir ooinxstition nach Teil 3, Paragraph 18
ausgedehnt auf allen Wettbewerb, der darauf ausgeht, die Arbeit in andern
Betrieben still zu legen, auf alle Handelsgeschäfte, durch die Waren aus dein
Auslande zu billigern Preisen bezogen werden, als sie im Inlands hergestellt
werden können, auf alle Betriebe mit unangemessener Arbeitsordnung, worunter
nach T. 1, Paragraph 3 jede ungenügende Bezahlung, jede übermäßige Arbeits¬
zeit und alle Bestimmungen betreffend Arbeit und Beschäftigung zu verstehen
sind, die den Arbeiter über Gebühr benachteiligen. Die Auslegung dieser
Kautschukparagraphen bleibt dem obersten Gerichtshof überlassen, der bei der
Urteilsfindung an keine sonst üblichen Beweisregeln gebunden ist, sondern „nach
unparteiisch wohlwollendem Ermessen" seine Schiedssprüche, die dem tüommon
I-so einverleibt werden, zu erlassen hat.

Das Verbrauchssteuergesetz von 1906 bestimmt, auf diesen Verfügungen
des Antitrustgesetzes fußend, daß „von allen in Australien hergestellten Fabrikaten
eine Steuer in Höhe der halben Zollabgabe erhoben werden soll, die der


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[0358] Mutualismus und Neuprotektionismus Maschinenindustrie in Victoria gegründeter Trust. Er behauptete, bei dem Wertzoll von 1,5 vom Hundert, der nach dem Lustoin I^ritt von 1902 auf die Erzeugnisse des fremdländischen Wettbewerbs erhoben wurde, könne sich die australische Maschinenfabrikation namentlich Amerika gegenüber nicht behaupten. Den Klagen des Qomdme schlössen sich sämtliche Eisenindustrielle an; daraufhin brachte der Handelsminister Sir Lyme 1905 den NaimlÄowröi-8 Lneouraxelnent ^.et ein, durch den Staatsprämicn von durchschnittlich 10 vom Hundert des Werth auf Roheisen, Halbfabrikate und Maschinen gewährt werden sollten, und zwar wiederum unter denselben Bedingungen, die das Zuckerprämiengesetz stellte. Das Gesetz fiel durch den Widerstand der Arbeiterpartei. Der Mißerfolg war aber für das Ministerium Deakin nur ein Ansporn zum Versuch, auf weiteren Feld und mit größern Mitteln den neuprotektionistischen Tendenzen zum Siege zu verhelfen. Die jetzt folgenden Gesetzentwürfe, das Antitrustgesetz (?re8krvation ^.vt) von 1906 und die beiden volkstümlich Harvestergesetze genannten Vor¬ lagen, das Verbrauchssteuergesetz (Lxoiss lÄrikk) von 1906 und der Oustoro laiitl (1906 bis 1907) sind nicht reformerische Einzelversuche, sie müssen, wie sie in alle Teile des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eingreifen, und zwar nach einheitlichen Prinzipien, als organisches Ganze betrachtet werden. Deakin selbst hat sie als Modellgesetze des Neuprotektionismus gepriesen. Ihre Richtlinien sind: 1. Kampf gegen jeden unlautern inländischen wie ausländischen Wettbewerb, 2. Schaffung „angemessener und vernünftiger" Arbeitsbedingungen in allen Industrien, 3. Entwicklung des nationalen Gewerbes durch Zoll- und Markenschutz, 4. Schutz der Verbraucher vor Ausbeutung durch Festsetzung von Warenhöchstpreisen. Das Antitrustgesetz übertrifft an Rigorosität, zugleich aber auch an Dehn¬ barkeit jedes gleichartige Gesetz andrer Staaten. Es will die Wirkungskraft inländischer wie ausländischer Trusts zugleich vernichten; daher wird der Begriff des strafbaren äuinxivA und der uni^ir ooinxstition nach Teil 3, Paragraph 18 ausgedehnt auf allen Wettbewerb, der darauf ausgeht, die Arbeit in andern Betrieben still zu legen, auf alle Handelsgeschäfte, durch die Waren aus dein Auslande zu billigern Preisen bezogen werden, als sie im Inlands hergestellt werden können, auf alle Betriebe mit unangemessener Arbeitsordnung, worunter nach T. 1, Paragraph 3 jede ungenügende Bezahlung, jede übermäßige Arbeits¬ zeit und alle Bestimmungen betreffend Arbeit und Beschäftigung zu verstehen sind, die den Arbeiter über Gebühr benachteiligen. Die Auslegung dieser Kautschukparagraphen bleibt dem obersten Gerichtshof überlassen, der bei der Urteilsfindung an keine sonst üblichen Beweisregeln gebunden ist, sondern „nach unparteiisch wohlwollendem Ermessen" seine Schiedssprüche, die dem tüommon I-so einverleibt werden, zu erlassen hat. Das Verbrauchssteuergesetz von 1906 bestimmt, auf diesen Verfügungen des Antitrustgesetzes fußend, daß „von allen in Australien hergestellten Fabrikaten eine Steuer in Höhe der halben Zollabgabe erhoben werden soll, die der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/358>, abgerufen am 24.07.2024.