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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Drittes Vierteljahr.

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zeigen, wie ungleich hier die Gewichte auf beide Wagschalen verteilt sind. Nach
dem Normalvertrage des Deutschen Bühnenvereins, der infolge der Ablehnung
der neuen Bühnenvertragsregeln seitens der Genossenschaft noch heute an deu
Vereinsbühnen Giltigkeit hat, ist die Direktion in folgenden Fällen berechtigt,
den Vertrag sofort zu lösen und das Mitglied zu entlassen: 1. bei wiederholter
Versäumnis im Memorieren von Rollen und Partien; 2. bei Widersetzlichkeit
gegen Anordnungen der Bühnenleitung, insbesondre die Übernahme einer dem
Mitglied vertragsmäßig obliegenden Verpflichtung; 3. bei mehrfacher absichtlicher
Übertretung der Vorschriften der Disziplin"- und Hausordnung; 4. bei Ver¬
reisen ohne Urlaub; 5. bei Versäumnis einer rechtzeitig bekanntgemachten Vor-
stellung ohne Nachweis unabwendlicher Verhinderung; 6. bei Verstößen des Mit¬
gliedes gegen die Gesetze des Staates oder die Pflichten der Sittlichkeit und
des Anstandes, soweit sie geeignet sind, die Achtung vor dem Künstlerstande zu
beeinträchtigen; 7. bei Verheimlichung einer chronischen Krankheit oder eines
Leidens, durch das die künstlerische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt
wird (auch Schwangerschaft!), im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses. Wenn auch
einzelne dieser Bestimmungen ziemlich hart erscheinen, so ist doch kaum eine von
ihnen im Interesse eines geregelten Theaterbetriebs völlig zu umgehn. Zudem
steht es im Falle 1 bis 5 der Bühnenleitung frei, statt von ihrem Rechte augen¬
blicklicher Entlassung Gebrauch zu machen, eine Geldstrafe bis zum Betrage eines
monatlichen Bühneneinkommcns des Mitgliedes zu verhängen und in Abzug zu
bringen. Weit inhumaner erscheinen die übrigen drei Entlassungsgründe; diese
sind gegeben: 8. im Krankheitsfalle nach Ablauf der dritten Woche oder bei
wiederholter Erkrankung nach insgesamt (!) 42 Krankheitstagen; 9. bei Krieg,
politischen Unruhen, Epidemien und andern die öffentliche Wohlfahrt in ähnlicher
Weise schädigenden Ereignissen sowie bei behördlicherseits angeordneter Schließung
des Theaters von mehr als achttägiger Dauer; 10. im Probemonat und bei
mehrjährigen Kontrakten nach Ablauf der ersten oder dritten Spielzeit. Diesen
zehn Kündigungsmöglichkeiten gegenüber hat das Bühnenmitglied nur in zwei
Fällen das Recht einseitiger Lösung des Vertrags, und zwar: s,) wenn die Direktion
trotz Aufforderung ihren Zahlungsverbindlichkeiten binnen drei Tagen nach dem
Fälligkeitstermin nicht nachgekommen ist; b) wenn das Mitglied nachweist, daß
es ohne Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit überhaupt nicht mehr
imstande ist, seine Tätigkeit fortzusetzen. Ehrverletzungen und unsittliche Zu¬
mutungen seitens des Direktors, wie sie leider nicht selten vorkommen, geben also
dem Bühnenkünstler nicht das Recht, seinen Vertrag sofort einseitig zu lösen. Da¬
gegen darf das Mitglied der Bühnenleitung einzelne ihm angesonnene Leistungen,
die entweder außerhalb seiner Kunstgattung liegen, oder die nachweislich Leben
und Gesundheit gefährden, versagen.

Noch ungünstiger sind für die Bühncnangehörigen die Bestimmungen des¬
selben Vertrages über die Gagenzahlung im Krankheitsfalle. Bei Dienstunfähigkeit
infolge Erkrankung hat nämlich das Mitglied nur in den ersten vierzehn Tagen


Schausxielerelend

zeigen, wie ungleich hier die Gewichte auf beide Wagschalen verteilt sind. Nach
dem Normalvertrage des Deutschen Bühnenvereins, der infolge der Ablehnung
der neuen Bühnenvertragsregeln seitens der Genossenschaft noch heute an deu
Vereinsbühnen Giltigkeit hat, ist die Direktion in folgenden Fällen berechtigt,
den Vertrag sofort zu lösen und das Mitglied zu entlassen: 1. bei wiederholter
Versäumnis im Memorieren von Rollen und Partien; 2. bei Widersetzlichkeit
gegen Anordnungen der Bühnenleitung, insbesondre die Übernahme einer dem
Mitglied vertragsmäßig obliegenden Verpflichtung; 3. bei mehrfacher absichtlicher
Übertretung der Vorschriften der Disziplin«- und Hausordnung; 4. bei Ver¬
reisen ohne Urlaub; 5. bei Versäumnis einer rechtzeitig bekanntgemachten Vor-
stellung ohne Nachweis unabwendlicher Verhinderung; 6. bei Verstößen des Mit¬
gliedes gegen die Gesetze des Staates oder die Pflichten der Sittlichkeit und
des Anstandes, soweit sie geeignet sind, die Achtung vor dem Künstlerstande zu
beeinträchtigen; 7. bei Verheimlichung einer chronischen Krankheit oder eines
Leidens, durch das die künstlerische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt
wird (auch Schwangerschaft!), im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses. Wenn auch
einzelne dieser Bestimmungen ziemlich hart erscheinen, so ist doch kaum eine von
ihnen im Interesse eines geregelten Theaterbetriebs völlig zu umgehn. Zudem
steht es im Falle 1 bis 5 der Bühnenleitung frei, statt von ihrem Rechte augen¬
blicklicher Entlassung Gebrauch zu machen, eine Geldstrafe bis zum Betrage eines
monatlichen Bühneneinkommcns des Mitgliedes zu verhängen und in Abzug zu
bringen. Weit inhumaner erscheinen die übrigen drei Entlassungsgründe; diese
sind gegeben: 8. im Krankheitsfalle nach Ablauf der dritten Woche oder bei
wiederholter Erkrankung nach insgesamt (!) 42 Krankheitstagen; 9. bei Krieg,
politischen Unruhen, Epidemien und andern die öffentliche Wohlfahrt in ähnlicher
Weise schädigenden Ereignissen sowie bei behördlicherseits angeordneter Schließung
des Theaters von mehr als achttägiger Dauer; 10. im Probemonat und bei
mehrjährigen Kontrakten nach Ablauf der ersten oder dritten Spielzeit. Diesen
zehn Kündigungsmöglichkeiten gegenüber hat das Bühnenmitglied nur in zwei
Fällen das Recht einseitiger Lösung des Vertrags, und zwar: s,) wenn die Direktion
trotz Aufforderung ihren Zahlungsverbindlichkeiten binnen drei Tagen nach dem
Fälligkeitstermin nicht nachgekommen ist; b) wenn das Mitglied nachweist, daß
es ohne Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit überhaupt nicht mehr
imstande ist, seine Tätigkeit fortzusetzen. Ehrverletzungen und unsittliche Zu¬
mutungen seitens des Direktors, wie sie leider nicht selten vorkommen, geben also
dem Bühnenkünstler nicht das Recht, seinen Vertrag sofort einseitig zu lösen. Da¬
gegen darf das Mitglied der Bühnenleitung einzelne ihm angesonnene Leistungen,
die entweder außerhalb seiner Kunstgattung liegen, oder die nachweislich Leben
und Gesundheit gefährden, versagen.

Noch ungünstiger sind für die Bühncnangehörigen die Bestimmungen des¬
selben Vertrages über die Gagenzahlung im Krankheitsfalle. Bei Dienstunfähigkeit
infolge Erkrankung hat nämlich das Mitglied nur in den ersten vierzehn Tagen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_313702/26>, abgerufen am 23.07.2024.