Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.Irrenärztlich,: Wünsche zur neuen Strafprozeßordnung Personen ganz ab, die zur Zeit der Vernehmung an Geisteskrankheit oder Hierbei möchte zugleich noch erwogen werden, ob man das eidesfühige Von großer Wichtigkeit kann es sein, den Geisteszustand eines Zeugen Irrenärztlich,: Wünsche zur neuen Strafprozeßordnung Personen ganz ab, die zur Zeit der Vernehmung an Geisteskrankheit oder Hierbei möchte zugleich noch erwogen werden, ob man das eidesfühige Von großer Wichtigkeit kann es sein, den Geisteszustand eines Zeugen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0498" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/312849"/> <fw type="header" place="top"> Irrenärztlich,: Wünsche zur neuen Strafprozeßordnung</fw><lb/> <p xml:id="ID_1960" prev="#ID_1959"> Personen ganz ab, die zur Zeit der Vernehmung an Geisteskrankheit oder<lb/> Geistesschwache leiden oder hieran in der Zeit litten, über die sie Angaben<lb/> machen sollen. Dieser Satz würde dann an die letzten Worte des Para¬<lb/> graphen 58 Absatz 1 des Entwurfs anzugliedern sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_1961"> Hierbei möchte zugleich noch erwogen werden, ob man das eidesfühige<lb/> Alter nicht von sechzehn auf achtzehn Jahre hinaussetzen soll. Vom psycho¬<lb/> logischen Standpunkt ist hierfür geltend zu machen, daß mit dem achtzehnten<lb/> Lebensjahre die Gehirnentwicklung völlig abgeschlossen, die Erinnerungstreue<lb/> somit fester und die Urteilskraft stärker ist. Der gesunde Mensch hat mit<lb/> achtzehn Jahren in der Regel genügende Erfcchrnngen gesammelt und aus¬<lb/> reichende Ruhe erworben, um klar zu überlegen — mit sechzehn Jahren oft<lb/> noch nicht. Mit achtzehn Jahren hat der Verstand ein gewisses Maß von<lb/> Reife. Unter normalen Verhältnissen ist erst in diesem Alter die zur Er¬<lb/> kenntnis der Strafbarkeit eines falschen Eides notwendige Einsicht vorhanden<lb/> und erst gefestigt genug, um die jugendlich lebhafte Phantasie zu zügeln.</p><lb/> <p xml:id="ID_1962" next="#ID_1963"> Von großer Wichtigkeit kann es sein, den Geisteszustand eines Zeugen<lb/> feststellen zu lassen — nicht nur um der Vereidigung willen, sondern überhaupt<lb/> wegen seiner Glaubwürdigkeit. Ans Grund wahrhafter Vorstellungen erheben<lb/> Geisteskranke oft falsche Anschuldigungen; Hysterische und Paranoische bringen<lb/> beispielsweise erdichtete Naubanfülle, sexuelle Attentate und dergleichen zur An¬<lb/> zeige. Manchmal sind sie die einzigen Belastungszeugen. Unschuldige können<lb/> durch solche falsche Anzeigen Geisteskranker in Schande gebracht und sozial<lb/> schwer geschädigt werden. Wird die Glaubwürdigkeit eines wichtigen Zeugen<lb/> durch die Behauptung, er sei geisteskrank, bemängelt, so kann die Feststellung<lb/> des tatsächlichen Zustandes ebenfalls von großem Nutzen sein. Natürlich ge¬<lb/> bietet die Rücksicht auf den Zeugen, die Untersuchung seines Geisteszustandes<lb/> nur auf wichtige und zweifelhafte Fälle zu beschränken, auch ihm das Recht<lb/> der Beschwerde gegen seine Untersuchung einzuräumen. Dem Bedürfnis würde<lb/> genügt, wenn man folgenden Paragraphen, etwa vor Paragraph 60 des Ent¬<lb/> wurfs, einschieben würde: „Ein Zeuge kann nur dann gegen seinen Willen<lb/> auf seinen Geisteszustand untersucht werden, wenn von dieser Untersuchung<lb/> ein für die Urteilsfülluug wesentlicher Aufschluß zu erwarten ist. Beschwerde<lb/> gegen diese Anordnung hat ausschiebende Wirkung." — Der von einem Psy¬<lb/> chiater gemachte Vorschlag, auch zuzulassen, daß ein Zeuge zum Zwecke der<lb/> Beobachtung seines Geisteszustandes in eine Anstalt übergeführt werden dürfe,<lb/> geht nach der Meinung der forensisch-psychiatrischen Vereinigung zu Dresden<lb/> zu weit. Zwar hat man eine solche Forderung nur für Ausnahmefälle auf¬<lb/> gestellt und statt einer Irrenanstalt die Nervenabteilung einer Universitäts¬<lb/> klinik oder eines Krankenhauses empfohlen; immerhin dürfte der Vorschlag als<lb/> ein schwerer Eingriff in die persönlichen Rechte abzulehnen sein. Ist es nicht<lb/> möglich, den Geisteszustand eines Zeugen ohne Austaltsbeobcichtung festzustellen,<lb/> und ermöglicht der Zeuge diese Feststellung auch uicht dadurch, daß er sich</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0498]
Irrenärztlich,: Wünsche zur neuen Strafprozeßordnung
Personen ganz ab, die zur Zeit der Vernehmung an Geisteskrankheit oder
Geistesschwache leiden oder hieran in der Zeit litten, über die sie Angaben
machen sollen. Dieser Satz würde dann an die letzten Worte des Para¬
graphen 58 Absatz 1 des Entwurfs anzugliedern sein.
Hierbei möchte zugleich noch erwogen werden, ob man das eidesfühige
Alter nicht von sechzehn auf achtzehn Jahre hinaussetzen soll. Vom psycho¬
logischen Standpunkt ist hierfür geltend zu machen, daß mit dem achtzehnten
Lebensjahre die Gehirnentwicklung völlig abgeschlossen, die Erinnerungstreue
somit fester und die Urteilskraft stärker ist. Der gesunde Mensch hat mit
achtzehn Jahren in der Regel genügende Erfcchrnngen gesammelt und aus¬
reichende Ruhe erworben, um klar zu überlegen — mit sechzehn Jahren oft
noch nicht. Mit achtzehn Jahren hat der Verstand ein gewisses Maß von
Reife. Unter normalen Verhältnissen ist erst in diesem Alter die zur Er¬
kenntnis der Strafbarkeit eines falschen Eides notwendige Einsicht vorhanden
und erst gefestigt genug, um die jugendlich lebhafte Phantasie zu zügeln.
Von großer Wichtigkeit kann es sein, den Geisteszustand eines Zeugen
feststellen zu lassen — nicht nur um der Vereidigung willen, sondern überhaupt
wegen seiner Glaubwürdigkeit. Ans Grund wahrhafter Vorstellungen erheben
Geisteskranke oft falsche Anschuldigungen; Hysterische und Paranoische bringen
beispielsweise erdichtete Naubanfülle, sexuelle Attentate und dergleichen zur An¬
zeige. Manchmal sind sie die einzigen Belastungszeugen. Unschuldige können
durch solche falsche Anzeigen Geisteskranker in Schande gebracht und sozial
schwer geschädigt werden. Wird die Glaubwürdigkeit eines wichtigen Zeugen
durch die Behauptung, er sei geisteskrank, bemängelt, so kann die Feststellung
des tatsächlichen Zustandes ebenfalls von großem Nutzen sein. Natürlich ge¬
bietet die Rücksicht auf den Zeugen, die Untersuchung seines Geisteszustandes
nur auf wichtige und zweifelhafte Fälle zu beschränken, auch ihm das Recht
der Beschwerde gegen seine Untersuchung einzuräumen. Dem Bedürfnis würde
genügt, wenn man folgenden Paragraphen, etwa vor Paragraph 60 des Ent¬
wurfs, einschieben würde: „Ein Zeuge kann nur dann gegen seinen Willen
auf seinen Geisteszustand untersucht werden, wenn von dieser Untersuchung
ein für die Urteilsfülluug wesentlicher Aufschluß zu erwarten ist. Beschwerde
gegen diese Anordnung hat ausschiebende Wirkung." — Der von einem Psy¬
chiater gemachte Vorschlag, auch zuzulassen, daß ein Zeuge zum Zwecke der
Beobachtung seines Geisteszustandes in eine Anstalt übergeführt werden dürfe,
geht nach der Meinung der forensisch-psychiatrischen Vereinigung zu Dresden
zu weit. Zwar hat man eine solche Forderung nur für Ausnahmefälle auf¬
gestellt und statt einer Irrenanstalt die Nervenabteilung einer Universitäts¬
klinik oder eines Krankenhauses empfohlen; immerhin dürfte der Vorschlag als
ein schwerer Eingriff in die persönlichen Rechte abzulehnen sein. Ist es nicht
möglich, den Geisteszustand eines Zeugen ohne Austaltsbeobcichtung festzustellen,
und ermöglicht der Zeuge diese Feststellung auch uicht dadurch, daß er sich
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