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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr.

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Fürstin Pauline zur Lippe

blieb daneben unbeachtet auf dem Schreibtische liegen, bis sie ihr Tagewerk
vollendet hatte.

Ein stark patriarchalischer Zug geht durch Paulinens Regiment. Das, was
sie einst als den Vorzug des Kleinstaats gepriesen hatte, das Gemütliche, Über¬
sichtliche, kam darin aufs glücklichste zur Geltung. Sie erscheint als das Ober¬
haupt einer großen Familie, das nach allen Seiten hin seine Wohltaten aus¬
streut, aber streng auf Ordnung sieht und die Zügel fest in der Hand hält.
Seit ihrem Beitritt zum Rheinbunde hat sie den lippischen Landtag nicht mehr
berufen. Doch faßte sie die ihr jetzt zugestandnen Souverünitütsrechte nur
als eine vermehrte Verpflichtung auf "zur Ausübung der Gerechtigkeit, Billigkeit
und Milde". Die oft recht mechanische Vielregiererei der Vasallen Napoleons
war ihr fremd; in ihrer ganzen Art knüpft sie mehr an das aufgeklärte Fürsten¬
tum des achtzehnten Jahrhunderts an. Und ihr weibliches Empfinden ver¬
leugnet sie auch als Regentin nicht: ihre Erlasse und Veror^ ungen haben
vielfach einen kleinen Stich ins Feierliche und Gefühlvolle, so kräftige Töne
sie auch gelegentlich zu finden weiß. Da heißt es zum Beispiel in einem Erlaß
zur Beförderung der Schutzblatternimpfung und zur Verhinderung der An¬
steckung: "Wir haben zu der Mehrheit Unsrer geliebten Untertanen das feste
Zutrauen, daß ihnen das Leben ihrer Kinder höchst schätzbar ist, daß sie diesen
unsterblichen Wesen, denen sie das Dasein gaben, es auch erhalten wollen.. . .
Unterlassen die Eltern diese Pflicht, so wird ihr eignes Gewissen sie unerbittlich
strafen, ihr häusliches Glück für immer vernichtet sein und der nagende, nicht wieder
zu besänftigende Kummer, Mörder ihrer Kinder durch Unterlassung gewesen zu
sein, ihr Grab öffnen."

Pauline nahm das Gute, wo sie es fand. Als sie am Ende des Jahres 1808
die Leibeigenschaft aufhob, wies sie auf das Beispiel andrer Bundesstaaten hin;
die Steinsche Gesetzgebung konnte für die Rheinbundsfürstin selbstverständlich
nicht in Betracht kommen. Während Scharnhorst mit rastlosem Eifer der Be¬
gründung der allgemeinen Wehrpflicht zustrebte, führte sie nach französisch-west¬
fälischen Muster die Konskription ein. Doch auch diese schon war für den ge¬
plagten Bauernstand eine bedeutende Erleichterung. nachdrücklich bekämpfte sie
ständische Privilegien und Ansprüche: so erneuerte sie eine alte Polizeiordnung,
wonach niemand, weder Adlicher noch Geistlicher, von Leistungen für die Aus¬
besserung der Landstraßen befreit werden sollte. Sehr lag ihr die Rechtspflege
am Herzen; sie verkürzte das Prozeßverfahren und ordnete den Instanzenweg.
Regelmäßig ließ sie sich die Kriminalakten vorlegen und versah sie mit Rand¬
bemerkungen. Gern wies sie darauf hin, daß der Verbrecher doch auch Mensch
sei, und daß die Strafe dazu dienen solle, den Bestraften zu bessern. Als es
sich aber um einen Sohn handelte, der seine Eltern mißhandelt hatte, verwarf
sie jede Milde als Sünde gegen Tugend, Religion und Sittlichkeit. Auch ge¬
sellschaftliche Unterschiede wollte sie vor Gericht nicht gelten lassen: Vornehme
dürfen nicht entschlüpfen, wo Geringe bestraft werden. Unermüdlich war sie


Fürstin Pauline zur Lippe

blieb daneben unbeachtet auf dem Schreibtische liegen, bis sie ihr Tagewerk
vollendet hatte.

Ein stark patriarchalischer Zug geht durch Paulinens Regiment. Das, was
sie einst als den Vorzug des Kleinstaats gepriesen hatte, das Gemütliche, Über¬
sichtliche, kam darin aufs glücklichste zur Geltung. Sie erscheint als das Ober¬
haupt einer großen Familie, das nach allen Seiten hin seine Wohltaten aus¬
streut, aber streng auf Ordnung sieht und die Zügel fest in der Hand hält.
Seit ihrem Beitritt zum Rheinbunde hat sie den lippischen Landtag nicht mehr
berufen. Doch faßte sie die ihr jetzt zugestandnen Souverünitütsrechte nur
als eine vermehrte Verpflichtung auf „zur Ausübung der Gerechtigkeit, Billigkeit
und Milde". Die oft recht mechanische Vielregiererei der Vasallen Napoleons
war ihr fremd; in ihrer ganzen Art knüpft sie mehr an das aufgeklärte Fürsten¬
tum des achtzehnten Jahrhunderts an. Und ihr weibliches Empfinden ver¬
leugnet sie auch als Regentin nicht: ihre Erlasse und Veror^ ungen haben
vielfach einen kleinen Stich ins Feierliche und Gefühlvolle, so kräftige Töne
sie auch gelegentlich zu finden weiß. Da heißt es zum Beispiel in einem Erlaß
zur Beförderung der Schutzblatternimpfung und zur Verhinderung der An¬
steckung: „Wir haben zu der Mehrheit Unsrer geliebten Untertanen das feste
Zutrauen, daß ihnen das Leben ihrer Kinder höchst schätzbar ist, daß sie diesen
unsterblichen Wesen, denen sie das Dasein gaben, es auch erhalten wollen.. . .
Unterlassen die Eltern diese Pflicht, so wird ihr eignes Gewissen sie unerbittlich
strafen, ihr häusliches Glück für immer vernichtet sein und der nagende, nicht wieder
zu besänftigende Kummer, Mörder ihrer Kinder durch Unterlassung gewesen zu
sein, ihr Grab öffnen."

Pauline nahm das Gute, wo sie es fand. Als sie am Ende des Jahres 1808
die Leibeigenschaft aufhob, wies sie auf das Beispiel andrer Bundesstaaten hin;
die Steinsche Gesetzgebung konnte für die Rheinbundsfürstin selbstverständlich
nicht in Betracht kommen. Während Scharnhorst mit rastlosem Eifer der Be¬
gründung der allgemeinen Wehrpflicht zustrebte, führte sie nach französisch-west¬
fälischen Muster die Konskription ein. Doch auch diese schon war für den ge¬
plagten Bauernstand eine bedeutende Erleichterung. nachdrücklich bekämpfte sie
ständische Privilegien und Ansprüche: so erneuerte sie eine alte Polizeiordnung,
wonach niemand, weder Adlicher noch Geistlicher, von Leistungen für die Aus¬
besserung der Landstraßen befreit werden sollte. Sehr lag ihr die Rechtspflege
am Herzen; sie verkürzte das Prozeßverfahren und ordnete den Instanzenweg.
Regelmäßig ließ sie sich die Kriminalakten vorlegen und versah sie mit Rand¬
bemerkungen. Gern wies sie darauf hin, daß der Verbrecher doch auch Mensch
sei, und daß die Strafe dazu dienen solle, den Bestraften zu bessern. Als es
sich aber um einen Sohn handelte, der seine Eltern mißhandelt hatte, verwarf
sie jede Milde als Sünde gegen Tugend, Religion und Sittlichkeit. Auch ge¬
sellschaftliche Unterschiede wollte sie vor Gericht nicht gelten lassen: Vornehme
dürfen nicht entschlüpfen, wo Geringe bestraft werden. Unermüdlich war sie


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311740/332>, abgerufen am 24.07.2024.