Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Paul Gerhardt und der Große Kurfürst

zu keiner andern Moderation anheischig machen, als zu einer in diesen Bekennt¬
nissen gegründeten. ^ ^ ^> --^

cBei die er Stellung Gerhardts war der Umstand, daß der Kurfürst aus
das Dringen der Stände 1667 die Unterschrift des Reverses nicht mehr forderte,
ganz unwesentlich. Denn die Giltigkeit der Edikte blieb bestehn; der Kurfürst
behielt sich vor. ihre Autorität auf andre Welse zur Geltung zu bringet)

Doch bietet das Verhalten Gerhardts em psychologisches Problem. Das
Edikt Johann Sigismunds bestand zu Recht, als Gerhardt in den Dienst der
lutherischen Kirche der Mark eingetreten war; daß man unterließ, durch Reverse
zum Gehorsam dagegen zu verpflichten, tat seiner rechtlichen Geltung keinen Ab¬
bruch. Im Jahre 1656 war die Verpflichtung der Ordmcmden auf die Konkordien-
formel aufgehoben worden, das Geschlecht der Geistlichen, das nun in den Dienst
der lutherischen Kirche der Mark trat, mit denen zusammen er fortan das Amt
zu verwalten hatte, sah in dieser Bekenntnisschrift nicht mehr eine Norm. Die
Physiognomie der märkischen Kirche wandelte sich, em Bollwerk gegen die Re¬
formierten war gefallen. Der Revers des Kurfürsten von 1653 daß ledermi
Lande, der da wolle, bei des Herrn Lutheri Lehre und der Augsburgi chen
unveränderten Konfession verharren möge und alle und jede ihre s^wbolioi IM-i,
ihre Vekenntnisschriften. also doch auch die Konkordienf^bleiben, hatte damit seine praktische Bedeutung verloren Das Edikt von 1662
hatte, abgesehen von der Apologie, nur die den Reformierten mit den Lud^genieinsamen Bekenntnisschriften als maßgebend genannt. Alles ti s hatte Ge -
hardt u keinem Einspruch bewogen; auch hatte die Tatsache, daß seine etres et^Aufsichtsbehörde reformierte Räte in sich sah oß, ehr Eintritt ndnDi ist
der märkischen Kirche nicht zurückgehalten. Und. was ihm e ne beg u bete Ur¬
sache zum Einspruch gegen den Revers in seiner ursprünglichen Fassung geben
mußte? die Verpflichtung zur Omittierung der Konkordienformel. war fallen ge¬
lassen worden. Endlich hatte der Kurfürst auch von der Forderung des Reverses
abgesehen. Der Kurfürst weicht zurück; es geschehe alles, wav Gerhardt ge¬
wünscht hat. Kurze Zeit ist der Dichter schwankend geworden. Als der Staats¬
beamte, der ihm seine Wiedereinsetzung in das Amt verkündigt, dies bannt mo¬
tiviert, daß der Kurfürst voraussetze, er werde auch ohne Revers den Edikten
gehorchen, macht er wohl seine Bedenken dagegen geltend, tritt aber Wieder in
sein Amt ein. er vollzieht eine Taufe. Aber sofort ist er auch un Gewissen
beunruhigt, er will genau wissen, an welche Bedingung seine Wiedereinsetzung
gebunden ist. Er erfährt, an keine Bedingungen, aber das Protokoll, das ihm
mitgeteilt wird, enthält den Passus, der Kurfürst halte dafür, daß Gerhardt d,e
Meinung der Edikte nicht begriffen habe. Aber dies kann Gerhardt meh zu-
gestehn. er hat die Meinung der Edikte begriffen, so ruht seine Wiedereinsetzung
auf falscher Voraussetzung. Er wendet sich darum an den Kurfürsten, er könne
den Edikten nicht gehorchen, weil dies gegen die Konkordienformel verstoßen
würde, an die er sich gebunden weiß. Er will sich deshalb "des Predigtamts ent¬
halten, bis er es mit besserm Gewissen verwalten kann. Übrigens hat er nach
Absenkung dieses Schreibens noch eine Amtshandlung vollzogen. Der Magistrat
bittet den Kurfürsten, er möge doch Gerhardt eine beruhigende Erklärung zuteil
werden lassen. Auch jetzt verfügt der Kurfürst nicht die Absetzung Gerhardts,
der Erlaß ist so gefaßt, daß der Magistrat ihn so interpretieren konnte, wenn
Gerhardt das Amt nicht wieder antreten wolle, was er vor Gott zu vercmt-



Hering. Neue Beitrüge. Zweiter Teil. S. 249. 2S0.
Paul Gerhardt und der Große Kurfürst

zu keiner andern Moderation anheischig machen, als zu einer in diesen Bekennt¬
nissen gegründeten. ^ ^ ^> --^

cBei die er Stellung Gerhardts war der Umstand, daß der Kurfürst aus
das Dringen der Stände 1667 die Unterschrift des Reverses nicht mehr forderte,
ganz unwesentlich. Denn die Giltigkeit der Edikte blieb bestehn; der Kurfürst
behielt sich vor. ihre Autorität auf andre Welse zur Geltung zu bringet)

Doch bietet das Verhalten Gerhardts em psychologisches Problem. Das
Edikt Johann Sigismunds bestand zu Recht, als Gerhardt in den Dienst der
lutherischen Kirche der Mark eingetreten war; daß man unterließ, durch Reverse
zum Gehorsam dagegen zu verpflichten, tat seiner rechtlichen Geltung keinen Ab¬
bruch. Im Jahre 1656 war die Verpflichtung der Ordmcmden auf die Konkordien-
formel aufgehoben worden, das Geschlecht der Geistlichen, das nun in den Dienst
der lutherischen Kirche der Mark trat, mit denen zusammen er fortan das Amt
zu verwalten hatte, sah in dieser Bekenntnisschrift nicht mehr eine Norm. Die
Physiognomie der märkischen Kirche wandelte sich, em Bollwerk gegen die Re¬
formierten war gefallen. Der Revers des Kurfürsten von 1653 daß ledermi
Lande, der da wolle, bei des Herrn Lutheri Lehre und der Augsburgi chen
unveränderten Konfession verharren möge und alle und jede ihre s^wbolioi IM-i,
ihre Vekenntnisschriften. also doch auch die Konkordienf^bleiben, hatte damit seine praktische Bedeutung verloren Das Edikt von 1662
hatte, abgesehen von der Apologie, nur die den Reformierten mit den Lud^genieinsamen Bekenntnisschriften als maßgebend genannt. Alles ti s hatte Ge -
hardt u keinem Einspruch bewogen; auch hatte die Tatsache, daß seine etres et^Aufsichtsbehörde reformierte Räte in sich sah oß, ehr Eintritt ndnDi ist
der märkischen Kirche nicht zurückgehalten. Und. was ihm e ne beg u bete Ur¬
sache zum Einspruch gegen den Revers in seiner ursprünglichen Fassung geben
mußte? die Verpflichtung zur Omittierung der Konkordienformel. war fallen ge¬
lassen worden. Endlich hatte der Kurfürst auch von der Forderung des Reverses
abgesehen. Der Kurfürst weicht zurück; es geschehe alles, wav Gerhardt ge¬
wünscht hat. Kurze Zeit ist der Dichter schwankend geworden. Als der Staats¬
beamte, der ihm seine Wiedereinsetzung in das Amt verkündigt, dies bannt mo¬
tiviert, daß der Kurfürst voraussetze, er werde auch ohne Revers den Edikten
gehorchen, macht er wohl seine Bedenken dagegen geltend, tritt aber Wieder in
sein Amt ein. er vollzieht eine Taufe. Aber sofort ist er auch un Gewissen
beunruhigt, er will genau wissen, an welche Bedingung seine Wiedereinsetzung
gebunden ist. Er erfährt, an keine Bedingungen, aber das Protokoll, das ihm
mitgeteilt wird, enthält den Passus, der Kurfürst halte dafür, daß Gerhardt d,e
Meinung der Edikte nicht begriffen habe. Aber dies kann Gerhardt meh zu-
gestehn. er hat die Meinung der Edikte begriffen, so ruht seine Wiedereinsetzung
auf falscher Voraussetzung. Er wendet sich darum an den Kurfürsten, er könne
den Edikten nicht gehorchen, weil dies gegen die Konkordienformel verstoßen
würde, an die er sich gebunden weiß. Er will sich deshalb „des Predigtamts ent¬
halten, bis er es mit besserm Gewissen verwalten kann. Übrigens hat er nach
Absenkung dieses Schreibens noch eine Amtshandlung vollzogen. Der Magistrat
bittet den Kurfürsten, er möge doch Gerhardt eine beruhigende Erklärung zuteil
werden lassen. Auch jetzt verfügt der Kurfürst nicht die Absetzung Gerhardts,
der Erlaß ist so gefaßt, daß der Magistrat ihn so interpretieren konnte, wenn
Gerhardt das Amt nicht wieder antreten wolle, was er vor Gott zu vercmt-



Hering. Neue Beitrüge. Zweiter Teil. S. 249. 2S0.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0291" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/311978"/>
          <fw type="header" place="top"> Paul Gerhardt und der Große Kurfürst</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1212" prev="#ID_1211"> zu keiner andern Moderation anheischig machen, als zu einer in diesen Bekennt¬<lb/>
nissen gegründeten. ^ ^   ^&gt;   --^ </p><lb/>
          <p xml:id="ID_1213"> cBei die er Stellung Gerhardts war der Umstand, daß der Kurfürst aus<lb/>
das Dringen der Stände 1667 die Unterschrift des Reverses nicht mehr forderte,<lb/>
ganz unwesentlich. Denn die Giltigkeit der Edikte blieb bestehn; der Kurfürst<lb/>
behielt sich vor. ihre Autorität auf andre Welse zur Geltung zu bringet)</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1214" next="#ID_1215"> Doch bietet das Verhalten Gerhardts em psychologisches Problem. Das<lb/>
Edikt Johann Sigismunds bestand zu Recht, als Gerhardt in den Dienst der<lb/>
lutherischen Kirche der Mark eingetreten war; daß man unterließ, durch Reverse<lb/>
zum Gehorsam dagegen zu verpflichten, tat seiner rechtlichen Geltung keinen Ab¬<lb/>
bruch. Im Jahre 1656 war die Verpflichtung der Ordmcmden auf die Konkordien-<lb/>
formel aufgehoben worden, das Geschlecht der Geistlichen, das nun in den Dienst<lb/>
der lutherischen Kirche der Mark trat, mit denen zusammen er fortan das Amt<lb/>
zu verwalten hatte, sah in dieser Bekenntnisschrift nicht mehr eine Norm. Die<lb/>
Physiognomie der märkischen Kirche wandelte sich, em Bollwerk gegen die Re¬<lb/>
formierten war gefallen. Der Revers des Kurfürsten von 1653 daß ledermi<lb/>
Lande, der da wolle, bei des Herrn Lutheri Lehre und der Augsburgi chen<lb/>
unveränderten Konfession verharren möge und alle und jede ihre s^wbolioi IM-i,<lb/>
ihre Vekenntnisschriften. also doch auch die Konkordienf^bleiben, hatte damit seine praktische Bedeutung verloren Das Edikt von 1662<lb/>
hatte, abgesehen von der Apologie, nur die den Reformierten mit den Lud^genieinsamen Bekenntnisschriften als maßgebend genannt. Alles ti s hatte Ge -<lb/>
hardt u keinem Einspruch bewogen; auch hatte die Tatsache, daß seine etres et^Aufsichtsbehörde reformierte Räte in sich sah oß, ehr Eintritt ndnDi ist<lb/>
der märkischen Kirche nicht zurückgehalten. Und. was ihm e ne beg u bete Ur¬<lb/>
sache zum Einspruch gegen den Revers in seiner ursprünglichen Fassung geben<lb/>
mußte? die Verpflichtung zur Omittierung der Konkordienformel. war fallen ge¬<lb/>
lassen worden. Endlich hatte der Kurfürst auch von der Forderung des Reverses<lb/>
abgesehen. Der Kurfürst weicht zurück; es geschehe alles, wav Gerhardt ge¬<lb/>
wünscht hat. Kurze Zeit ist der Dichter schwankend geworden. Als der Staats¬<lb/>
beamte, der ihm seine Wiedereinsetzung in das Amt verkündigt, dies bannt mo¬<lb/>
tiviert, daß der Kurfürst voraussetze, er werde auch ohne Revers den Edikten<lb/>
gehorchen, macht er wohl seine Bedenken dagegen geltend, tritt aber Wieder in<lb/>
sein Amt ein. er vollzieht eine Taufe. Aber sofort ist er auch un Gewissen<lb/>
beunruhigt, er will genau wissen, an welche Bedingung seine Wiedereinsetzung<lb/>
gebunden ist. Er erfährt, an keine Bedingungen, aber das Protokoll, das ihm<lb/>
mitgeteilt wird, enthält den Passus, der Kurfürst halte dafür, daß Gerhardt d,e<lb/>
Meinung der Edikte nicht begriffen habe. Aber dies kann Gerhardt meh zu-<lb/>
gestehn. er hat die Meinung der Edikte begriffen, so ruht seine Wiedereinsetzung<lb/>
auf falscher Voraussetzung. Er wendet sich darum an den Kurfürsten, er könne<lb/>
den Edikten nicht gehorchen, weil dies gegen die Konkordienformel verstoßen<lb/>
würde, an die er sich gebunden weiß. Er will sich deshalb &#x201E;des Predigtamts ent¬<lb/>
halten, bis er es mit besserm Gewissen verwalten kann. Übrigens hat er nach<lb/>
Absenkung dieses Schreibens noch eine Amtshandlung vollzogen. Der Magistrat<lb/>
bittet den Kurfürsten, er möge doch Gerhardt eine beruhigende Erklärung zuteil<lb/>
werden lassen. Auch jetzt verfügt der Kurfürst nicht die Absetzung Gerhardts,<lb/>
der Erlaß ist so gefaßt, daß der Magistrat ihn so interpretieren konnte, wenn<lb/>
Gerhardt das Amt nicht wieder antreten wolle, was er vor Gott zu vercmt-</p><lb/>
          <note xml:id="FID_35" place="foot"> Hering. Neue Beitrüge.  Zweiter Teil. S. 249. 2S0.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0291] Paul Gerhardt und der Große Kurfürst zu keiner andern Moderation anheischig machen, als zu einer in diesen Bekennt¬ nissen gegründeten. ^ ^ ^> --^ cBei die er Stellung Gerhardts war der Umstand, daß der Kurfürst aus das Dringen der Stände 1667 die Unterschrift des Reverses nicht mehr forderte, ganz unwesentlich. Denn die Giltigkeit der Edikte blieb bestehn; der Kurfürst behielt sich vor. ihre Autorität auf andre Welse zur Geltung zu bringet) Doch bietet das Verhalten Gerhardts em psychologisches Problem. Das Edikt Johann Sigismunds bestand zu Recht, als Gerhardt in den Dienst der lutherischen Kirche der Mark eingetreten war; daß man unterließ, durch Reverse zum Gehorsam dagegen zu verpflichten, tat seiner rechtlichen Geltung keinen Ab¬ bruch. Im Jahre 1656 war die Verpflichtung der Ordmcmden auf die Konkordien- formel aufgehoben worden, das Geschlecht der Geistlichen, das nun in den Dienst der lutherischen Kirche der Mark trat, mit denen zusammen er fortan das Amt zu verwalten hatte, sah in dieser Bekenntnisschrift nicht mehr eine Norm. Die Physiognomie der märkischen Kirche wandelte sich, em Bollwerk gegen die Re¬ formierten war gefallen. Der Revers des Kurfürsten von 1653 daß ledermi Lande, der da wolle, bei des Herrn Lutheri Lehre und der Augsburgi chen unveränderten Konfession verharren möge und alle und jede ihre s^wbolioi IM-i, ihre Vekenntnisschriften. also doch auch die Konkordienf^bleiben, hatte damit seine praktische Bedeutung verloren Das Edikt von 1662 hatte, abgesehen von der Apologie, nur die den Reformierten mit den Lud^genieinsamen Bekenntnisschriften als maßgebend genannt. Alles ti s hatte Ge - hardt u keinem Einspruch bewogen; auch hatte die Tatsache, daß seine etres et^Aufsichtsbehörde reformierte Räte in sich sah oß, ehr Eintritt ndnDi ist der märkischen Kirche nicht zurückgehalten. Und. was ihm e ne beg u bete Ur¬ sache zum Einspruch gegen den Revers in seiner ursprünglichen Fassung geben mußte? die Verpflichtung zur Omittierung der Konkordienformel. war fallen ge¬ lassen worden. Endlich hatte der Kurfürst auch von der Forderung des Reverses abgesehen. Der Kurfürst weicht zurück; es geschehe alles, wav Gerhardt ge¬ wünscht hat. Kurze Zeit ist der Dichter schwankend geworden. Als der Staats¬ beamte, der ihm seine Wiedereinsetzung in das Amt verkündigt, dies bannt mo¬ tiviert, daß der Kurfürst voraussetze, er werde auch ohne Revers den Edikten gehorchen, macht er wohl seine Bedenken dagegen geltend, tritt aber Wieder in sein Amt ein. er vollzieht eine Taufe. Aber sofort ist er auch un Gewissen beunruhigt, er will genau wissen, an welche Bedingung seine Wiedereinsetzung gebunden ist. Er erfährt, an keine Bedingungen, aber das Protokoll, das ihm mitgeteilt wird, enthält den Passus, der Kurfürst halte dafür, daß Gerhardt d,e Meinung der Edikte nicht begriffen habe. Aber dies kann Gerhardt meh zu- gestehn. er hat die Meinung der Edikte begriffen, so ruht seine Wiedereinsetzung auf falscher Voraussetzung. Er wendet sich darum an den Kurfürsten, er könne den Edikten nicht gehorchen, weil dies gegen die Konkordienformel verstoßen würde, an die er sich gebunden weiß. Er will sich deshalb „des Predigtamts ent¬ halten, bis er es mit besserm Gewissen verwalten kann. Übrigens hat er nach Absenkung dieses Schreibens noch eine Amtshandlung vollzogen. Der Magistrat bittet den Kurfürsten, er möge doch Gerhardt eine beruhigende Erklärung zuteil werden lassen. Auch jetzt verfügt der Kurfürst nicht die Absetzung Gerhardts, der Erlaß ist so gefaßt, daß der Magistrat ihn so interpretieren konnte, wenn Gerhardt das Amt nicht wieder antreten wolle, was er vor Gott zu vercmt- Hering. Neue Beitrüge. Zweiter Teil. S. 249. 2S0.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311740
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311740/291
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311740/291>, abgerufen am 24.07.2024.