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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr.

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Fürsorgeerziehung

oben erwähnten Neichsstrafgesetzparagraphen verfügte Zwangserziehung) ist eme
Maßnahme des öffentlichen Rechts und erfolgt zunächst ganz ausschließlich im
öffentlichen Interesse zu dem Zweck, dem Verbrechen und dem Laster die Rekruten
zu entziehn, wenngleich man sie mit dem persönlichen Interesse der Kinder möglichst
in Einklang zu bringen sucht." Aus diesem grundsätzlichen Unterschiede ergibt
sich zunächst der praktische, daß im zweiten Falle der Staat alles bezahlt,
während sich der Vormundschaftsrichter um die Beschaffung der Mittel für die
von ihm für notwendig erachteten Maßregeln sorgen muß. Mit der Zwangs¬
erziehung hat der Vormundschaftsrichter nur insofern zu tun. als ihm die
Entscheidung darüber, ob Zwangs- oder Fürsorgeerziehung anzuordnen sei oder
nicht übertragen ist. nur aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit; ..theoretisch
wäre es ebenso richtig gewesen, die Polizei oder das Strafgericht mit ihr zu
betrauen " Ist die Entscheidung gefallen, dann ist das Mündel der Aufsicht
und Sorge des Vormundschaftsrichters vollständig und für immer entzogen.
Das ist ein Grund, der gewissenhafte Vormundschaftsrichter mit der Entscheidung
für die Zwangserziehung auch dann zögern läßt, wenn die Voraussetzungen für
diese gegeben sind (was bei weitem nicht in allen Fallen von Verwahrlosung
zutrifft) ..Eine anders geartete, dem Vormund chaftsrichter wenig bekannte
Behörde wird über das Kind befinden. Sie wird es in eme Anstalt stecken,
deren Charakter und Wirkungsfühigkeit ihm fremd ist Dagegen ist er vertrau
mit der Geschichte und dem Fiasko der sogenannten Besserungstheorie de.
Strafrechts. Der Schluß liegt für ihn nicht fern daß die Zwa^serziehnngs-
anstalten nicht anders zu beurteilen seien als die Gefängnisse.-- Es wird spater
nachgewiesen, daß dieses verzeihliche Vorurteil glücklicherweise durch die bisherige
Erfahrung widerlegt werde; man dürfe annehmen, daß 75 Prozent der in
Fürsorgeerziehungsanstalten untergebrachten Kinder gerettet würden. Trotzdem
Wird sich ein gewissenhafter Vormundschaftsrichter nicht eher entschließen, das
Heft aus der Hand zu geben, als bis er sich überzeugt hat: der Fall liegt so
verzweifelt, daß kein andres Mittel übrig bleibt. Wird nicht zu diesem äußersten
gegriffen, sondern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verfahren, so hat der Vor¬
mundschaftsrichter zu entscheiden, ob das gefährdete Kind in Familienpflege
oder in eine Anstalt gebracht werden soll. Als Vorzug der Familienerziehung
wird hervorgehoben, daß die ihr anvertrauten Kinder keinen Gegensatz empfinden
zwischen sich und den übrigen Kindern des Ortes. Anstaltspfleglinge bilden
eine gesonderte Herde, leben anders als die Kinder draußen und stehn zu diesen
im Gegensatz. So können sie leicht zu der die Persönlichkeit knickenden Ansicht
gelangen, sie seien etwas Schlechteres als die freien Kinder, während sich
Zöglinge vornehmer Erziehungsanstalten durch den Gegensatz nicht selten zu
der Einbildung verleiten lassen, sie seien etwas Besseres. (In der vom Ver¬
fasser gelobten Anstalt Fichtenhain wird die Absperrung in dem Maße vermieden,
daß diese schlimme Wirkung nicht leicht eintreten kann.) Bei Familienerziehung
wird man auf vollen Ersatz der dem Kinde fehlenden Liebe für gewöhnlich nicht


Fürsorgeerziehung

oben erwähnten Neichsstrafgesetzparagraphen verfügte Zwangserziehung) ist eme
Maßnahme des öffentlichen Rechts und erfolgt zunächst ganz ausschließlich im
öffentlichen Interesse zu dem Zweck, dem Verbrechen und dem Laster die Rekruten
zu entziehn, wenngleich man sie mit dem persönlichen Interesse der Kinder möglichst
in Einklang zu bringen sucht." Aus diesem grundsätzlichen Unterschiede ergibt
sich zunächst der praktische, daß im zweiten Falle der Staat alles bezahlt,
während sich der Vormundschaftsrichter um die Beschaffung der Mittel für die
von ihm für notwendig erachteten Maßregeln sorgen muß. Mit der Zwangs¬
erziehung hat der Vormundschaftsrichter nur insofern zu tun. als ihm die
Entscheidung darüber, ob Zwangs- oder Fürsorgeerziehung anzuordnen sei oder
nicht übertragen ist. nur aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit; ..theoretisch
wäre es ebenso richtig gewesen, die Polizei oder das Strafgericht mit ihr zu
betrauen " Ist die Entscheidung gefallen, dann ist das Mündel der Aufsicht
und Sorge des Vormundschaftsrichters vollständig und für immer entzogen.
Das ist ein Grund, der gewissenhafte Vormundschaftsrichter mit der Entscheidung
für die Zwangserziehung auch dann zögern läßt, wenn die Voraussetzungen für
diese gegeben sind (was bei weitem nicht in allen Fallen von Verwahrlosung
zutrifft) ..Eine anders geartete, dem Vormund chaftsrichter wenig bekannte
Behörde wird über das Kind befinden. Sie wird es in eme Anstalt stecken,
deren Charakter und Wirkungsfühigkeit ihm fremd ist Dagegen ist er vertrau
mit der Geschichte und dem Fiasko der sogenannten Besserungstheorie de.
Strafrechts. Der Schluß liegt für ihn nicht fern daß die Zwa^serziehnngs-
anstalten nicht anders zu beurteilen seien als die Gefängnisse.-- Es wird spater
nachgewiesen, daß dieses verzeihliche Vorurteil glücklicherweise durch die bisherige
Erfahrung widerlegt werde; man dürfe annehmen, daß 75 Prozent der in
Fürsorgeerziehungsanstalten untergebrachten Kinder gerettet würden. Trotzdem
Wird sich ein gewissenhafter Vormundschaftsrichter nicht eher entschließen, das
Heft aus der Hand zu geben, als bis er sich überzeugt hat: der Fall liegt so
verzweifelt, daß kein andres Mittel übrig bleibt. Wird nicht zu diesem äußersten
gegriffen, sondern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verfahren, so hat der Vor¬
mundschaftsrichter zu entscheiden, ob das gefährdete Kind in Familienpflege
oder in eine Anstalt gebracht werden soll. Als Vorzug der Familienerziehung
wird hervorgehoben, daß die ihr anvertrauten Kinder keinen Gegensatz empfinden
zwischen sich und den übrigen Kindern des Ortes. Anstaltspfleglinge bilden
eine gesonderte Herde, leben anders als die Kinder draußen und stehn zu diesen
im Gegensatz. So können sie leicht zu der die Persönlichkeit knickenden Ansicht
gelangen, sie seien etwas Schlechteres als die freien Kinder, während sich
Zöglinge vornehmer Erziehungsanstalten durch den Gegensatz nicht selten zu
der Einbildung verleiten lassen, sie seien etwas Besseres. (In der vom Ver¬
fasser gelobten Anstalt Fichtenhain wird die Absperrung in dem Maße vermieden,
daß diese schlimme Wirkung nicht leicht eintreten kann.) Bei Familienerziehung
wird man auf vollen Ersatz der dem Kinde fehlenden Liebe für gewöhnlich nicht


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[0281] Fürsorgeerziehung oben erwähnten Neichsstrafgesetzparagraphen verfügte Zwangserziehung) ist eme Maßnahme des öffentlichen Rechts und erfolgt zunächst ganz ausschließlich im öffentlichen Interesse zu dem Zweck, dem Verbrechen und dem Laster die Rekruten zu entziehn, wenngleich man sie mit dem persönlichen Interesse der Kinder möglichst in Einklang zu bringen sucht." Aus diesem grundsätzlichen Unterschiede ergibt sich zunächst der praktische, daß im zweiten Falle der Staat alles bezahlt, während sich der Vormundschaftsrichter um die Beschaffung der Mittel für die von ihm für notwendig erachteten Maßregeln sorgen muß. Mit der Zwangs¬ erziehung hat der Vormundschaftsrichter nur insofern zu tun. als ihm die Entscheidung darüber, ob Zwangs- oder Fürsorgeerziehung anzuordnen sei oder nicht übertragen ist. nur aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit; ..theoretisch wäre es ebenso richtig gewesen, die Polizei oder das Strafgericht mit ihr zu betrauen " Ist die Entscheidung gefallen, dann ist das Mündel der Aufsicht und Sorge des Vormundschaftsrichters vollständig und für immer entzogen. Das ist ein Grund, der gewissenhafte Vormundschaftsrichter mit der Entscheidung für die Zwangserziehung auch dann zögern läßt, wenn die Voraussetzungen für diese gegeben sind (was bei weitem nicht in allen Fallen von Verwahrlosung zutrifft) ..Eine anders geartete, dem Vormund chaftsrichter wenig bekannte Behörde wird über das Kind befinden. Sie wird es in eme Anstalt stecken, deren Charakter und Wirkungsfühigkeit ihm fremd ist Dagegen ist er vertrau mit der Geschichte und dem Fiasko der sogenannten Besserungstheorie de. Strafrechts. Der Schluß liegt für ihn nicht fern daß die Zwa^serziehnngs- anstalten nicht anders zu beurteilen seien als die Gefängnisse.-- Es wird spater nachgewiesen, daß dieses verzeihliche Vorurteil glücklicherweise durch die bisherige Erfahrung widerlegt werde; man dürfe annehmen, daß 75 Prozent der in Fürsorgeerziehungsanstalten untergebrachten Kinder gerettet würden. Trotzdem Wird sich ein gewissenhafter Vormundschaftsrichter nicht eher entschließen, das Heft aus der Hand zu geben, als bis er sich überzeugt hat: der Fall liegt so verzweifelt, daß kein andres Mittel übrig bleibt. Wird nicht zu diesem äußersten gegriffen, sondern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verfahren, so hat der Vor¬ mundschaftsrichter zu entscheiden, ob das gefährdete Kind in Familienpflege oder in eine Anstalt gebracht werden soll. Als Vorzug der Familienerziehung wird hervorgehoben, daß die ihr anvertrauten Kinder keinen Gegensatz empfinden zwischen sich und den übrigen Kindern des Ortes. Anstaltspfleglinge bilden eine gesonderte Herde, leben anders als die Kinder draußen und stehn zu diesen im Gegensatz. So können sie leicht zu der die Persönlichkeit knickenden Ansicht gelangen, sie seien etwas Schlechteres als die freien Kinder, während sich Zöglinge vornehmer Erziehungsanstalten durch den Gegensatz nicht selten zu der Einbildung verleiten lassen, sie seien etwas Besseres. (In der vom Ver¬ fasser gelobten Anstalt Fichtenhain wird die Absperrung in dem Maße vermieden, daß diese schlimme Wirkung nicht leicht eintreten kann.) Bei Familienerziehung wird man auf vollen Ersatz der dem Kinde fehlenden Liebe für gewöhnlich nicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311740/281>, abgerufen am 24.07.2024.