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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Junge Richter und junge Rechtsanwälte

Richter darf sich aber nicht verleiten lassen zu einer Rechtsprechung, die nur
auf "soziologischen Grundsätzen" beruht, an Stelle des Gesetzes bloße Billigkeit,
d. h. Willkür setzt.*)

Zweierlei aber ist klar: erstens nämlich, daß der Richter die oben be-
schriebne Aufgabe, das Gesetz den Anforderungen, die der Verkehr an das
Gesetz stellt, anzupassen, nicht etwa nur bei den hohen Streitwerten hat, die
Mr Entscheidung des Reichsgerichts kommen, sondern daß die bezeichnete Pflicht
auch Platz greift bei den geringwertigen Streitigkeiten, die der Rechtsverkehr
^s täglichen Lebens erzeugt. Ferner aber ist klar, daß der Richter die be-
schriebne Fähigkeit nicht auf der Universität oder im Vorbereitungsdienst er¬
lernt, sondern nur in einer langjährigen praktischen Tätigkeit; denn erst durch
diese lernt er ja die Anforderungen kennen, die der Rechtsverkehr an das
Gesetz stM.

Das Vorgetragne ergibt zur Genüge, daß man an unsre jungen Richter
und Rechtsanwälte viel zu hohe Anforderungen stellt; die Rechtskenntnisse,
"'e sie während ihrer Vorbildungszeit erworben haben, sind nur ein ganz
'Natter Abglanz dessen, was der Richter und der Rechtsanwalt wissen muß,
um in Zivilsachen Entscheidungen zu fällen, die praktisch brauchbar sind.

Wie steht es nun mit den Strafsachen? Im Gegensatz zu der oben be-
'prochnen Tätigkeit in Zivilsachen kommt für die Tätigkeit des Strafrichters
^ne streng juristische Schulung verhältnismäßig wenig in Betracht. Dafür
erscheint beim Strafrichter aber sehr erwünscht: Menschen-und Lebenskenntnis,
lerner die Fähigkeit, sich in die Irrungen und Regungen der menschlichen
cele hineinzudenken. Denn der Strafrichter soll ja den Heuchler mit der
ledermannsmiene zu unterscheiden versteht, von dem Bemitleidenswerten, der
Reh gelegentlich einmal in seinem dunkeln Drange des Strafgesetzbuchs nicht
ewußt war; und er soll Verständnis haben für Maßnahmen, durch die sich
er Geschäftsmann oder der Bauer in seinem Besitz zu erhalten oder ein ihm
^ermeintlich zugefügtes Unrecht zu sühnen versucht, Maßnahmen, die oft sehr
fragwürdig, aber, nach dem Maß der Anschauungen der beteiligten Kreise ge¬
messen, entschuldbar sind. Und der Strafrichter soll auch die Kunst des Auf-
^tems haben gegenüber dem redegewandten Verteidiger, der ohne Not das
^^leben^der Belastungszeugen bloßstellt; er soll ferner zur rechten Zeit



N *) Zutreffend bemerkt hierüber der geistvolle österreichische Justizminister Klein: "In der
und ^ Geltung kommen, was auch der großen ungelehrten Menge verständlich
^, Zugänglich ist, nicht die unberechenbaren Äußerungen eines überkultivierten, in-
'viduellen Rechtsgefühls. Der Geschäftsverkehr müßte alle Sicherheit verlieren, wenn der
es s ^derzeit das geltende Gesetz auf seine Zeitgemäßheit prüfen und bei gegenteiliger Meinung
das einzelnen Fall außer Anwendung setzen könnte, von dem Wirrsal zu schweigen, in
Man gerät, wenn verschiedne Richter bei historisch-utilitaristischer Kritik zu verschiednen Er-
bew °" Klangen." Allgemeine Österreichische Gerichtszeitung, Jahrgang 67, Ur. 34. Klein
zupft ^ in Deutschland von einem unbekannten Verfasser erschienene Schrift von
"°us Flavius, "Der Kampf um die Rechtswissenschaft", Heidelberg, Karl Winters Verlag, 1906.
Junge Richter und junge Rechtsanwälte

Richter darf sich aber nicht verleiten lassen zu einer Rechtsprechung, die nur
auf „soziologischen Grundsätzen" beruht, an Stelle des Gesetzes bloße Billigkeit,
d. h. Willkür setzt.*)

Zweierlei aber ist klar: erstens nämlich, daß der Richter die oben be-
schriebne Aufgabe, das Gesetz den Anforderungen, die der Verkehr an das
Gesetz stellt, anzupassen, nicht etwa nur bei den hohen Streitwerten hat, die
Mr Entscheidung des Reichsgerichts kommen, sondern daß die bezeichnete Pflicht
auch Platz greift bei den geringwertigen Streitigkeiten, die der Rechtsverkehr
^s täglichen Lebens erzeugt. Ferner aber ist klar, daß der Richter die be-
schriebne Fähigkeit nicht auf der Universität oder im Vorbereitungsdienst er¬
lernt, sondern nur in einer langjährigen praktischen Tätigkeit; denn erst durch
diese lernt er ja die Anforderungen kennen, die der Rechtsverkehr an das
Gesetz stM.

Das Vorgetragne ergibt zur Genüge, daß man an unsre jungen Richter
und Rechtsanwälte viel zu hohe Anforderungen stellt; die Rechtskenntnisse,
"'e sie während ihrer Vorbildungszeit erworben haben, sind nur ein ganz
'Natter Abglanz dessen, was der Richter und der Rechtsanwalt wissen muß,
um in Zivilsachen Entscheidungen zu fällen, die praktisch brauchbar sind.

Wie steht es nun mit den Strafsachen? Im Gegensatz zu der oben be-
'prochnen Tätigkeit in Zivilsachen kommt für die Tätigkeit des Strafrichters
^ne streng juristische Schulung verhältnismäßig wenig in Betracht. Dafür
erscheint beim Strafrichter aber sehr erwünscht: Menschen-und Lebenskenntnis,
lerner die Fähigkeit, sich in die Irrungen und Regungen der menschlichen
cele hineinzudenken. Denn der Strafrichter soll ja den Heuchler mit der
ledermannsmiene zu unterscheiden versteht, von dem Bemitleidenswerten, der
Reh gelegentlich einmal in seinem dunkeln Drange des Strafgesetzbuchs nicht
ewußt war; und er soll Verständnis haben für Maßnahmen, durch die sich
er Geschäftsmann oder der Bauer in seinem Besitz zu erhalten oder ein ihm
^ermeintlich zugefügtes Unrecht zu sühnen versucht, Maßnahmen, die oft sehr
fragwürdig, aber, nach dem Maß der Anschauungen der beteiligten Kreise ge¬
messen, entschuldbar sind. Und der Strafrichter soll auch die Kunst des Auf-
^tems haben gegenüber dem redegewandten Verteidiger, der ohne Not das
^^leben^der Belastungszeugen bloßstellt; er soll ferner zur rechten Zeit



N *) Zutreffend bemerkt hierüber der geistvolle österreichische Justizminister Klein: „In der
und ^ Geltung kommen, was auch der großen ungelehrten Menge verständlich
^, Zugänglich ist, nicht die unberechenbaren Äußerungen eines überkultivierten, in-
'viduellen Rechtsgefühls. Der Geschäftsverkehr müßte alle Sicherheit verlieren, wenn der
es s ^derzeit das geltende Gesetz auf seine Zeitgemäßheit prüfen und bei gegenteiliger Meinung
das einzelnen Fall außer Anwendung setzen könnte, von dem Wirrsal zu schweigen, in
Man gerät, wenn verschiedne Richter bei historisch-utilitaristischer Kritik zu verschiednen Er-
bew °" Klangen." Allgemeine Österreichische Gerichtszeitung, Jahrgang 67, Ur. 34. Klein
zupft ^ in Deutschland von einem unbekannten Verfasser erschienene Schrift von
"°us Flavius, „Der Kampf um die Rechtswissenschaft", Heidelberg, Karl Winters Verlag, 1906.
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[0387] Junge Richter und junge Rechtsanwälte Richter darf sich aber nicht verleiten lassen zu einer Rechtsprechung, die nur auf „soziologischen Grundsätzen" beruht, an Stelle des Gesetzes bloße Billigkeit, d. h. Willkür setzt.*) Zweierlei aber ist klar: erstens nämlich, daß der Richter die oben be- schriebne Aufgabe, das Gesetz den Anforderungen, die der Verkehr an das Gesetz stellt, anzupassen, nicht etwa nur bei den hohen Streitwerten hat, die Mr Entscheidung des Reichsgerichts kommen, sondern daß die bezeichnete Pflicht auch Platz greift bei den geringwertigen Streitigkeiten, die der Rechtsverkehr ^s täglichen Lebens erzeugt. Ferner aber ist klar, daß der Richter die be- schriebne Fähigkeit nicht auf der Universität oder im Vorbereitungsdienst er¬ lernt, sondern nur in einer langjährigen praktischen Tätigkeit; denn erst durch diese lernt er ja die Anforderungen kennen, die der Rechtsverkehr an das Gesetz stM. Das Vorgetragne ergibt zur Genüge, daß man an unsre jungen Richter und Rechtsanwälte viel zu hohe Anforderungen stellt; die Rechtskenntnisse, "'e sie während ihrer Vorbildungszeit erworben haben, sind nur ein ganz 'Natter Abglanz dessen, was der Richter und der Rechtsanwalt wissen muß, um in Zivilsachen Entscheidungen zu fällen, die praktisch brauchbar sind. Wie steht es nun mit den Strafsachen? Im Gegensatz zu der oben be- 'prochnen Tätigkeit in Zivilsachen kommt für die Tätigkeit des Strafrichters ^ne streng juristische Schulung verhältnismäßig wenig in Betracht. Dafür erscheint beim Strafrichter aber sehr erwünscht: Menschen-und Lebenskenntnis, lerner die Fähigkeit, sich in die Irrungen und Regungen der menschlichen cele hineinzudenken. Denn der Strafrichter soll ja den Heuchler mit der ledermannsmiene zu unterscheiden versteht, von dem Bemitleidenswerten, der Reh gelegentlich einmal in seinem dunkeln Drange des Strafgesetzbuchs nicht ewußt war; und er soll Verständnis haben für Maßnahmen, durch die sich er Geschäftsmann oder der Bauer in seinem Besitz zu erhalten oder ein ihm ^ermeintlich zugefügtes Unrecht zu sühnen versucht, Maßnahmen, die oft sehr fragwürdig, aber, nach dem Maß der Anschauungen der beteiligten Kreise ge¬ messen, entschuldbar sind. Und der Strafrichter soll auch die Kunst des Auf- ^tems haben gegenüber dem redegewandten Verteidiger, der ohne Not das ^^leben^der Belastungszeugen bloßstellt; er soll ferner zur rechten Zeit N *) Zutreffend bemerkt hierüber der geistvolle österreichische Justizminister Klein: „In der und ^ Geltung kommen, was auch der großen ungelehrten Menge verständlich ^, Zugänglich ist, nicht die unberechenbaren Äußerungen eines überkultivierten, in- 'viduellen Rechtsgefühls. Der Geschäftsverkehr müßte alle Sicherheit verlieren, wenn der es s ^derzeit das geltende Gesetz auf seine Zeitgemäßheit prüfen und bei gegenteiliger Meinung das einzelnen Fall außer Anwendung setzen könnte, von dem Wirrsal zu schweigen, in Man gerät, wenn verschiedne Richter bei historisch-utilitaristischer Kritik zu verschiednen Er- bew °" Klangen." Allgemeine Österreichische Gerichtszeitung, Jahrgang 67, Ur. 34. Klein zupft ^ in Deutschland von einem unbekannten Verfasser erschienene Schrift von "°us Flavius, „Der Kampf um die Rechtswissenschaft", Heidelberg, Karl Winters Verlag, 1906.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/387>, abgerufen am 22.07.2024.