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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliche-

Nachlaßsteuer verletzt und zerstört werden soll. Was damit gemeint ist, ist uns
immer sehr dunkel erschienen. Soll es heißen, daß ein Familienvater durch die
Steuer veranlaßt werden könnte, weniger für die Zukunft seiner Familie zu tun?
Das wäre doch die sonderbarste Logik von der Welt. An die Geschichte von dem
"sorgsamen" Familienvater, der absichtlich wenig oder nichts hinterläßt, damit
seine Kinder keine Nachlaßsteuer zu zahlen haben, glauben wir vorläufig noch nicht.
Ebensowenig glauben wir daran, daß Kinder ihrem Vater fluchen werden, weil sie
Nachlaßsteuer zahlen müssen. Der arme Mann kann ja gar nichts dafür! Worin
also die Zerstörung des Familiensinns bestehen soll, ist uns völlig unklar. Daß
die pietätvolle Trauerstimmung durch die Steuerzahlung unterbrochen wird, können
wir auch nicht gelten lassen, denn es gibt bei Todesfällen und Nachlaßregulierungen
so viele irdische Geschäfte zu besorgen, die auf Geldzahlungen hinauslaufen, daß
es auf eins mehr oder weniger nicht ankommen kann. Alle die sentimentalen
Schilderungen von den ihres Ernährers beraubten Familien, die, während sie in
Sorgen dasitzen, von dem Steuerboten überfallen werden und von dem schmalen,
dringend benötigten Erbteil einen großen Teil hergeben müssen, sind doch weiter
nichts als agitatorische Phrasen, denn die Familien, auf die solche sorgenvollen
Verhältnisse zutreffen, sollen ja -- wenigstens nach dem Plan und Willen des
Gesetzgebers -- von der Steuer gar nicht betroffen werden. Wenn man aber
Prinzipiell behaupten will, daß der Staat bei Ausübung seines Besteuernngsrechts
aus Rücksicht für die Familie vor den Erdfällen im engsten Familienkreise Halt
machen müsse, dann muß man auch einen Schritt weiter gehn und die gleiche
Rücksicht in der völligen Unantastbarkeit des Privateigentums für Zwecke der All¬
gemeinheit walten lassen. Dann darf ein Familienvater überhaupt keine Steuern
zahlen, denn wie will der Staat die Verantwortung tragen, etwas für sich in An¬
spruch zu nehmen, was vielleicht einmal unmündigen Hinterbliebenen ein wertvoller
Notgroschen fein könnte? Man sieht, auf welche Wege man geraten muß, wenn
man derartigen Theorien einmal nachgeht.

Noch auf andre Weise hat man die "Ungerechtigkeit" einer Nachlaßbesteuerung
dartun wollen. Es wird darauf hingewiesen, daß der künftige Erbe in vielen
Fällen sein Erbteil oder wenigstens einen Teil davon erst durch seine Mitarbeit
hat schaffen helfen; es sei also nicht richtig, wenn man das Recht der Besteuerung
des Nachlasses daraus herleite, daß die Erben einen Vermögenszuwachs erhalten,
an dem sie kein eignes Verdienst haben. Das ist ohne weiteres zuzugeben. Die
Nachlaßsteuer braucht aber auch eine solche Begründung ihrer Berechtigung nicht.
Sie ist ebenso berechtigt wie jede andre dem Besitz auferlegte Steuer. Wenn man
aber aus Rücksichten auf die Einzelstaaten eine periodische Besteuerung des Besitzes
vermeiden und dafür eine Steuer in Form einer Heranziehung kleiner Vermögens-
auoten in bestimmten Fällen einrichten will, so kann man unmöglich die Frage
aufwerfen, auf welche Art die einzelnen Vermögen erworben sind, sondern nur,
ob der Fall eingetreten ist, wo die Steuer erhoben werden soll. Und als solcher
Fall erscheint der Besitzwechsel infolge Todesfalls immer noch der geeignetste.
Nebenbei bemerkt, bedeutet es für den, der einen Besitz zu erwerben oder zu ver¬
walten hat, much einen Vorteil, wenn er statt einer fremden Arbeitskraft die Hilfe
des künftigen Erben seines Besitzes zur Verfügung hat, und das gleicht die schein¬
bare Ungerechtigkeit der Nachlaßstcuer wieder aus.

Es ist also in jedem Falle unbegreiflich, warum sich die konservative Partei
vor der Zeit auf die Ablehnung der Nachlaßsteuer in jeder Form festlegen will.
Nun ist sie ja freilich nicht bei der Verneinung stehn geblieben, wenigstens hat die
Kreuzzeitung einen alle Welt verblüffenden Vorschlag gemacht und dabei versichert,
das sei der Niederschlag der in konservativen Kreisen verbreiteten allgemeinen An¬
schauung. Dieser Vorschlag besteht in nichts geringerm als der Empfehlung einer


Maßgebliches und Unmaßgebliche-

Nachlaßsteuer verletzt und zerstört werden soll. Was damit gemeint ist, ist uns
immer sehr dunkel erschienen. Soll es heißen, daß ein Familienvater durch die
Steuer veranlaßt werden könnte, weniger für die Zukunft seiner Familie zu tun?
Das wäre doch die sonderbarste Logik von der Welt. An die Geschichte von dem
„sorgsamen" Familienvater, der absichtlich wenig oder nichts hinterläßt, damit
seine Kinder keine Nachlaßsteuer zu zahlen haben, glauben wir vorläufig noch nicht.
Ebensowenig glauben wir daran, daß Kinder ihrem Vater fluchen werden, weil sie
Nachlaßsteuer zahlen müssen. Der arme Mann kann ja gar nichts dafür! Worin
also die Zerstörung des Familiensinns bestehen soll, ist uns völlig unklar. Daß
die pietätvolle Trauerstimmung durch die Steuerzahlung unterbrochen wird, können
wir auch nicht gelten lassen, denn es gibt bei Todesfällen und Nachlaßregulierungen
so viele irdische Geschäfte zu besorgen, die auf Geldzahlungen hinauslaufen, daß
es auf eins mehr oder weniger nicht ankommen kann. Alle die sentimentalen
Schilderungen von den ihres Ernährers beraubten Familien, die, während sie in
Sorgen dasitzen, von dem Steuerboten überfallen werden und von dem schmalen,
dringend benötigten Erbteil einen großen Teil hergeben müssen, sind doch weiter
nichts als agitatorische Phrasen, denn die Familien, auf die solche sorgenvollen
Verhältnisse zutreffen, sollen ja — wenigstens nach dem Plan und Willen des
Gesetzgebers — von der Steuer gar nicht betroffen werden. Wenn man aber
Prinzipiell behaupten will, daß der Staat bei Ausübung seines Besteuernngsrechts
aus Rücksicht für die Familie vor den Erdfällen im engsten Familienkreise Halt
machen müsse, dann muß man auch einen Schritt weiter gehn und die gleiche
Rücksicht in der völligen Unantastbarkeit des Privateigentums für Zwecke der All¬
gemeinheit walten lassen. Dann darf ein Familienvater überhaupt keine Steuern
zahlen, denn wie will der Staat die Verantwortung tragen, etwas für sich in An¬
spruch zu nehmen, was vielleicht einmal unmündigen Hinterbliebenen ein wertvoller
Notgroschen fein könnte? Man sieht, auf welche Wege man geraten muß, wenn
man derartigen Theorien einmal nachgeht.

Noch auf andre Weise hat man die „Ungerechtigkeit" einer Nachlaßbesteuerung
dartun wollen. Es wird darauf hingewiesen, daß der künftige Erbe in vielen
Fällen sein Erbteil oder wenigstens einen Teil davon erst durch seine Mitarbeit
hat schaffen helfen; es sei also nicht richtig, wenn man das Recht der Besteuerung
des Nachlasses daraus herleite, daß die Erben einen Vermögenszuwachs erhalten,
an dem sie kein eignes Verdienst haben. Das ist ohne weiteres zuzugeben. Die
Nachlaßsteuer braucht aber auch eine solche Begründung ihrer Berechtigung nicht.
Sie ist ebenso berechtigt wie jede andre dem Besitz auferlegte Steuer. Wenn man
aber aus Rücksichten auf die Einzelstaaten eine periodische Besteuerung des Besitzes
vermeiden und dafür eine Steuer in Form einer Heranziehung kleiner Vermögens-
auoten in bestimmten Fällen einrichten will, so kann man unmöglich die Frage
aufwerfen, auf welche Art die einzelnen Vermögen erworben sind, sondern nur,
ob der Fall eingetreten ist, wo die Steuer erhoben werden soll. Und als solcher
Fall erscheint der Besitzwechsel infolge Todesfalls immer noch der geeignetste.
Nebenbei bemerkt, bedeutet es für den, der einen Besitz zu erwerben oder zu ver¬
walten hat, much einen Vorteil, wenn er statt einer fremden Arbeitskraft die Hilfe
des künftigen Erben seines Besitzes zur Verfügung hat, und das gleicht die schein¬
bare Ungerechtigkeit der Nachlaßstcuer wieder aus.

Es ist also in jedem Falle unbegreiflich, warum sich die konservative Partei
vor der Zeit auf die Ablehnung der Nachlaßsteuer in jeder Form festlegen will.
Nun ist sie ja freilich nicht bei der Verneinung stehn geblieben, wenigstens hat die
Kreuzzeitung einen alle Welt verblüffenden Vorschlag gemacht und dabei versichert,
das sei der Niederschlag der in konservativen Kreisen verbreiteten allgemeinen An¬
schauung. Dieser Vorschlag besteht in nichts geringerm als der Empfehlung einer


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[0209] Maßgebliches und Unmaßgebliche- Nachlaßsteuer verletzt und zerstört werden soll. Was damit gemeint ist, ist uns immer sehr dunkel erschienen. Soll es heißen, daß ein Familienvater durch die Steuer veranlaßt werden könnte, weniger für die Zukunft seiner Familie zu tun? Das wäre doch die sonderbarste Logik von der Welt. An die Geschichte von dem „sorgsamen" Familienvater, der absichtlich wenig oder nichts hinterläßt, damit seine Kinder keine Nachlaßsteuer zu zahlen haben, glauben wir vorläufig noch nicht. Ebensowenig glauben wir daran, daß Kinder ihrem Vater fluchen werden, weil sie Nachlaßsteuer zahlen müssen. Der arme Mann kann ja gar nichts dafür! Worin also die Zerstörung des Familiensinns bestehen soll, ist uns völlig unklar. Daß die pietätvolle Trauerstimmung durch die Steuerzahlung unterbrochen wird, können wir auch nicht gelten lassen, denn es gibt bei Todesfällen und Nachlaßregulierungen so viele irdische Geschäfte zu besorgen, die auf Geldzahlungen hinauslaufen, daß es auf eins mehr oder weniger nicht ankommen kann. Alle die sentimentalen Schilderungen von den ihres Ernährers beraubten Familien, die, während sie in Sorgen dasitzen, von dem Steuerboten überfallen werden und von dem schmalen, dringend benötigten Erbteil einen großen Teil hergeben müssen, sind doch weiter nichts als agitatorische Phrasen, denn die Familien, auf die solche sorgenvollen Verhältnisse zutreffen, sollen ja — wenigstens nach dem Plan und Willen des Gesetzgebers — von der Steuer gar nicht betroffen werden. Wenn man aber Prinzipiell behaupten will, daß der Staat bei Ausübung seines Besteuernngsrechts aus Rücksicht für die Familie vor den Erdfällen im engsten Familienkreise Halt machen müsse, dann muß man auch einen Schritt weiter gehn und die gleiche Rücksicht in der völligen Unantastbarkeit des Privateigentums für Zwecke der All¬ gemeinheit walten lassen. Dann darf ein Familienvater überhaupt keine Steuern zahlen, denn wie will der Staat die Verantwortung tragen, etwas für sich in An¬ spruch zu nehmen, was vielleicht einmal unmündigen Hinterbliebenen ein wertvoller Notgroschen fein könnte? Man sieht, auf welche Wege man geraten muß, wenn man derartigen Theorien einmal nachgeht. Noch auf andre Weise hat man die „Ungerechtigkeit" einer Nachlaßbesteuerung dartun wollen. Es wird darauf hingewiesen, daß der künftige Erbe in vielen Fällen sein Erbteil oder wenigstens einen Teil davon erst durch seine Mitarbeit hat schaffen helfen; es sei also nicht richtig, wenn man das Recht der Besteuerung des Nachlasses daraus herleite, daß die Erben einen Vermögenszuwachs erhalten, an dem sie kein eignes Verdienst haben. Das ist ohne weiteres zuzugeben. Die Nachlaßsteuer braucht aber auch eine solche Begründung ihrer Berechtigung nicht. Sie ist ebenso berechtigt wie jede andre dem Besitz auferlegte Steuer. Wenn man aber aus Rücksichten auf die Einzelstaaten eine periodische Besteuerung des Besitzes vermeiden und dafür eine Steuer in Form einer Heranziehung kleiner Vermögens- auoten in bestimmten Fällen einrichten will, so kann man unmöglich die Frage aufwerfen, auf welche Art die einzelnen Vermögen erworben sind, sondern nur, ob der Fall eingetreten ist, wo die Steuer erhoben werden soll. Und als solcher Fall erscheint der Besitzwechsel infolge Todesfalls immer noch der geeignetste. Nebenbei bemerkt, bedeutet es für den, der einen Besitz zu erwerben oder zu ver¬ walten hat, much einen Vorteil, wenn er statt einer fremden Arbeitskraft die Hilfe des künftigen Erben seines Besitzes zur Verfügung hat, und das gleicht die schein¬ bare Ungerechtigkeit der Nachlaßstcuer wieder aus. Es ist also in jedem Falle unbegreiflich, warum sich die konservative Partei vor der Zeit auf die Ablehnung der Nachlaßsteuer in jeder Form festlegen will. Nun ist sie ja freilich nicht bei der Verneinung stehn geblieben, wenigstens hat die Kreuzzeitung einen alle Welt verblüffenden Vorschlag gemacht und dabei versichert, das sei der Niederschlag der in konservativen Kreisen verbreiteten allgemeinen An¬ schauung. Dieser Vorschlag besteht in nichts geringerm als der Empfehlung einer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/209>, abgerufen am 25.08.2024.