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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

gaben, aber auch nicht weniger. Sind die Ausgaben einmal festgesetzt, so ergibt
sich damit von selbst die Notwendigkeit, für ihre Deckung zu sorgen.

Im Deutschen Reiche hat nun das Bewilligungsrecht des Reichstags hinsichtlich
der Einnahmen mehrfache Abwandlungen erfahren. Bis zum Jahre 1879 reichten
die eignen Einnahmen zur Bestreitung des Bedarfs nicht aus, es wurden infolge¬
dessen jährliche Matrikularbeiträge erhoben. Durch die Zoll- und Finanzreform
des Jahres 1879 erschloß sich das Reich so viel eigne Einnahmen, daß es auf
Matrikularbeiträge hätte verzichten können. Man fürchtete aber im Reichstag 1879,
daß die Regierung künftig mehr Einnahmen haben würde, als sie zur Bestreitung
des Bedarfs brauchte, und damit in etwaigen Konfliktsfällen unabhängig vom
Reichstage frei schalten könne. Um dies zu verhindern, nötigte man das Reich
zur Herausgabe eines großen Teils der neuen Erträgnisse an die einzelnen Staaten
in der Form von Überweisungen, vergrößerte damit künstlich den Bedarf und ließ
zu dessen Deckung die Matrikularbeiträge fortbestehn, die jährlich zu bewillige"
waren. Wirkliche Einkünfte waren dies jedoch nicht; die eigentlichen Einnahmen
bestanden vielmehr in den Steuern und Zollen, die man den Bundesstaaten als
Überweisungen zuschrieb.

Diese Sachlage änderte sich, als der Bedarf des Reiches derartig stieg, daß
er über die Überweisungen hinausging und dnrch die eignen Einnahmen nicht ge¬
deckt wurde. In diesem Augenblicke wurde es notwendig, die sogenannten unge¬
deckten Matrikularbeiträge zu erheben.

Formell wurde dadurch nichts geändert, wohl aber materiell, indem die un¬
gedeckten Matrikularbeiträge im Gegensatze zu den gedeckten tatsächliche Abgaben
der Einzelstaaten darstellten. Als dieser Zustand eine Reihe von Jahren ohne
gesetzliche Fixierung bestanden hatte, schritt man -- nach einer für die kon¬
stitutionellen Fragen belanglosen Änderung im Jahre 1904 -- 1906 zu einer
Neuregelung. Es wurde bestimmt, daß ein Betrag von 40 Pfennigen pro Kopf
der Bevölkerung oder rund 24 Millionen Mark im ganzen regelmäßig von den
Einzelstaaten an das Reich abgeführt, die Erhebung des Mehrbetrags aber bis zum
Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres ausgesetzt werden solle. Diese Bestimmung
basierte auf der Voraussetzung, daß es nur in einzelnen besonders ungünstigen
Jahren nötig sein würde, über den Betrag von 40 Pfennigen pro Kopf hinaus-
zugehn, und daß in solchen Fällen die nachfolgenden Jahre imstande sein würden,
die Einzelstaaten von diesen Mehrzahlungen zu entlasten. Mit dieser Neuregelung
hatte das Recht des Reichstags zur Einnahmebewillignng eine weitere Entwicklung
erfahren, wenn es auf die Genehmigung tatsächlicher Einnahmen, eben der Matrikular¬
beiträge, ausgedehnt war, im Gegensatze zu früher, wo es sich nur um künstlich
geschaffne Einnahmeposten handelte. Dieses Recht war aber wesentlich beschränkt,
nämlich durch die Ziehung einer dauernden Höchstgrenze von 40 Pfennigen pro
Kopf. Denn bei den darüber hinausgehenden Beträgen handelte es sich nach der
Erwartung des Gesetzgebers nicht um regelmäßige, sondern nur um gelegentlich
notwendig werdende Hilfsmittel.

Wenn es nun in dem Artikel des Reichsschatzsekretärs heißt, daß ein weiterer
Betrag von Matrikularbeiträge" über 40 Pfennige hinaus periodisch durch Gesetz
festgesetzt werden soll, so bedeutet dies wiederum eine wesentliche Ausbildung des
Budgetsrechts des Reichstags, denn nun soll der bisher bestehenden dauernden
Höchstgrenze noch eine periodisch neu zu regelnde hinzutreten.

Diese Weiterentwicklung des Bewilligungsrechts des Reichstags hinsichtlich der
ungedeckten Matrikularbeiträge ist nicht mit einer Beschränkung in bezug auf die
gedeckten verbunden. Diese sollen nach den Bemerkungen des Reichsschatzsekretärs


Maßgebliches und Unmaßgebliches

gaben, aber auch nicht weniger. Sind die Ausgaben einmal festgesetzt, so ergibt
sich damit von selbst die Notwendigkeit, für ihre Deckung zu sorgen.

Im Deutschen Reiche hat nun das Bewilligungsrecht des Reichstags hinsichtlich
der Einnahmen mehrfache Abwandlungen erfahren. Bis zum Jahre 1879 reichten
die eignen Einnahmen zur Bestreitung des Bedarfs nicht aus, es wurden infolge¬
dessen jährliche Matrikularbeiträge erhoben. Durch die Zoll- und Finanzreform
des Jahres 1879 erschloß sich das Reich so viel eigne Einnahmen, daß es auf
Matrikularbeiträge hätte verzichten können. Man fürchtete aber im Reichstag 1879,
daß die Regierung künftig mehr Einnahmen haben würde, als sie zur Bestreitung
des Bedarfs brauchte, und damit in etwaigen Konfliktsfällen unabhängig vom
Reichstage frei schalten könne. Um dies zu verhindern, nötigte man das Reich
zur Herausgabe eines großen Teils der neuen Erträgnisse an die einzelnen Staaten
in der Form von Überweisungen, vergrößerte damit künstlich den Bedarf und ließ
zu dessen Deckung die Matrikularbeiträge fortbestehn, die jährlich zu bewillige»
waren. Wirkliche Einkünfte waren dies jedoch nicht; die eigentlichen Einnahmen
bestanden vielmehr in den Steuern und Zollen, die man den Bundesstaaten als
Überweisungen zuschrieb.

Diese Sachlage änderte sich, als der Bedarf des Reiches derartig stieg, daß
er über die Überweisungen hinausging und dnrch die eignen Einnahmen nicht ge¬
deckt wurde. In diesem Augenblicke wurde es notwendig, die sogenannten unge¬
deckten Matrikularbeiträge zu erheben.

Formell wurde dadurch nichts geändert, wohl aber materiell, indem die un¬
gedeckten Matrikularbeiträge im Gegensatze zu den gedeckten tatsächliche Abgaben
der Einzelstaaten darstellten. Als dieser Zustand eine Reihe von Jahren ohne
gesetzliche Fixierung bestanden hatte, schritt man — nach einer für die kon¬
stitutionellen Fragen belanglosen Änderung im Jahre 1904 — 1906 zu einer
Neuregelung. Es wurde bestimmt, daß ein Betrag von 40 Pfennigen pro Kopf
der Bevölkerung oder rund 24 Millionen Mark im ganzen regelmäßig von den
Einzelstaaten an das Reich abgeführt, die Erhebung des Mehrbetrags aber bis zum
Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres ausgesetzt werden solle. Diese Bestimmung
basierte auf der Voraussetzung, daß es nur in einzelnen besonders ungünstigen
Jahren nötig sein würde, über den Betrag von 40 Pfennigen pro Kopf hinaus-
zugehn, und daß in solchen Fällen die nachfolgenden Jahre imstande sein würden,
die Einzelstaaten von diesen Mehrzahlungen zu entlasten. Mit dieser Neuregelung
hatte das Recht des Reichstags zur Einnahmebewillignng eine weitere Entwicklung
erfahren, wenn es auf die Genehmigung tatsächlicher Einnahmen, eben der Matrikular¬
beiträge, ausgedehnt war, im Gegensatze zu früher, wo es sich nur um künstlich
geschaffne Einnahmeposten handelte. Dieses Recht war aber wesentlich beschränkt,
nämlich durch die Ziehung einer dauernden Höchstgrenze von 40 Pfennigen pro
Kopf. Denn bei den darüber hinausgehenden Beträgen handelte es sich nach der
Erwartung des Gesetzgebers nicht um regelmäßige, sondern nur um gelegentlich
notwendig werdende Hilfsmittel.

Wenn es nun in dem Artikel des Reichsschatzsekretärs heißt, daß ein weiterer
Betrag von Matrikularbeiträge» über 40 Pfennige hinaus periodisch durch Gesetz
festgesetzt werden soll, so bedeutet dies wiederum eine wesentliche Ausbildung des
Budgetsrechts des Reichstags, denn nun soll der bisher bestehenden dauernden
Höchstgrenze noch eine periodisch neu zu regelnde hinzutreten.

Diese Weiterentwicklung des Bewilligungsrechts des Reichstags hinsichtlich der
ungedeckten Matrikularbeiträge ist nicht mit einer Beschränkung in bezug auf die
gedeckten verbunden. Diese sollen nach den Bemerkungen des Reichsschatzsekretärs


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[0104] Maßgebliches und Unmaßgebliches gaben, aber auch nicht weniger. Sind die Ausgaben einmal festgesetzt, so ergibt sich damit von selbst die Notwendigkeit, für ihre Deckung zu sorgen. Im Deutschen Reiche hat nun das Bewilligungsrecht des Reichstags hinsichtlich der Einnahmen mehrfache Abwandlungen erfahren. Bis zum Jahre 1879 reichten die eignen Einnahmen zur Bestreitung des Bedarfs nicht aus, es wurden infolge¬ dessen jährliche Matrikularbeiträge erhoben. Durch die Zoll- und Finanzreform des Jahres 1879 erschloß sich das Reich so viel eigne Einnahmen, daß es auf Matrikularbeiträge hätte verzichten können. Man fürchtete aber im Reichstag 1879, daß die Regierung künftig mehr Einnahmen haben würde, als sie zur Bestreitung des Bedarfs brauchte, und damit in etwaigen Konfliktsfällen unabhängig vom Reichstage frei schalten könne. Um dies zu verhindern, nötigte man das Reich zur Herausgabe eines großen Teils der neuen Erträgnisse an die einzelnen Staaten in der Form von Überweisungen, vergrößerte damit künstlich den Bedarf und ließ zu dessen Deckung die Matrikularbeiträge fortbestehn, die jährlich zu bewillige» waren. Wirkliche Einkünfte waren dies jedoch nicht; die eigentlichen Einnahmen bestanden vielmehr in den Steuern und Zollen, die man den Bundesstaaten als Überweisungen zuschrieb. Diese Sachlage änderte sich, als der Bedarf des Reiches derartig stieg, daß er über die Überweisungen hinausging und dnrch die eignen Einnahmen nicht ge¬ deckt wurde. In diesem Augenblicke wurde es notwendig, die sogenannten unge¬ deckten Matrikularbeiträge zu erheben. Formell wurde dadurch nichts geändert, wohl aber materiell, indem die un¬ gedeckten Matrikularbeiträge im Gegensatze zu den gedeckten tatsächliche Abgaben der Einzelstaaten darstellten. Als dieser Zustand eine Reihe von Jahren ohne gesetzliche Fixierung bestanden hatte, schritt man — nach einer für die kon¬ stitutionellen Fragen belanglosen Änderung im Jahre 1904 — 1906 zu einer Neuregelung. Es wurde bestimmt, daß ein Betrag von 40 Pfennigen pro Kopf der Bevölkerung oder rund 24 Millionen Mark im ganzen regelmäßig von den Einzelstaaten an das Reich abgeführt, die Erhebung des Mehrbetrags aber bis zum Juli des drittfolgenden Rechnungsjahres ausgesetzt werden solle. Diese Bestimmung basierte auf der Voraussetzung, daß es nur in einzelnen besonders ungünstigen Jahren nötig sein würde, über den Betrag von 40 Pfennigen pro Kopf hinaus- zugehn, und daß in solchen Fällen die nachfolgenden Jahre imstande sein würden, die Einzelstaaten von diesen Mehrzahlungen zu entlasten. Mit dieser Neuregelung hatte das Recht des Reichstags zur Einnahmebewillignng eine weitere Entwicklung erfahren, wenn es auf die Genehmigung tatsächlicher Einnahmen, eben der Matrikular¬ beiträge, ausgedehnt war, im Gegensatze zu früher, wo es sich nur um künstlich geschaffne Einnahmeposten handelte. Dieses Recht war aber wesentlich beschränkt, nämlich durch die Ziehung einer dauernden Höchstgrenze von 40 Pfennigen pro Kopf. Denn bei den darüber hinausgehenden Beträgen handelte es sich nach der Erwartung des Gesetzgebers nicht um regelmäßige, sondern nur um gelegentlich notwendig werdende Hilfsmittel. Wenn es nun in dem Artikel des Reichsschatzsekretärs heißt, daß ein weiterer Betrag von Matrikularbeiträge» über 40 Pfennige hinaus periodisch durch Gesetz festgesetzt werden soll, so bedeutet dies wiederum eine wesentliche Ausbildung des Budgetsrechts des Reichstags, denn nun soll der bisher bestehenden dauernden Höchstgrenze noch eine periodisch neu zu regelnde hinzutreten. Diese Weiterentwicklung des Bewilligungsrechts des Reichstags hinsichtlich der ungedeckten Matrikularbeiträge ist nicht mit einer Beschränkung in bezug auf die gedeckten verbunden. Diese sollen nach den Bemerkungen des Reichsschatzsekretärs

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/104>, abgerufen am 22.07.2024.