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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr.

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Das Recht am Titel, Vrden und Ehrenzeichen

Strafgesetzbuch oder von der Disziplinarbehörde zu entscheiden ist -- jedesmal
die Frage, von wem, vor welcher Instanz und in welcher Form die Fälle der
VerWirkung wegen unwürdigen Verhaltens zu verfolgen seien. Gleiche Unsicherheit
besteht über den aus Irrtum und Betrug hergeleiteten Anspruch, insoweit er,
als zweifellos unter daK öffentliche Recht fallend, überhaupt geeignet ist, den
Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreits zu bilden, was sich nach dem Ge¬
richtsverfassungsgesetz (Z 13), für Preußen insbesondre nach der Kabinettsorder
vom 4. Dezember 1831, nicht ohne weiteres annehmen läßt. Bevor nicht
hierüber Klarheit verbreitet und für das Entziehungsverfahren im Sinne der
Gegner der landesherrlichen Befugnis ein gangbarer Weg eröffnet wird, würden
sich demnach auch solche im Besitz von Ehrenauszeichnungen behaupten können,
die sie nur versehentlich erlangt oder gar sich ihrer unwürdig gezeigt haben.

Bessern Erfolg verspräche es, wenn durch landesgesetzliche Vorschriften die
fraglichen bisher dem Staatsoberhaupt zustehenden Rechte insgesamt obersten
Verwaltungsgerichtshöfen übertragen und die für diese Behörden bestimmten
Normen des Verfahrens auf die Prüfung und die Entscheidung in Entziehungs¬
füllen für anwendbar erklärt würden. Fände der hierauf gerichtete Vorschlag
des Verfassers in den genannten Abhandlungen Unterstützung bei Autoritäten
wie Laband, so würde er um so mehr auf Berücksichtigung an maßgebender
Stelle rechnen dürfen, als er einem unverkennbaren Bedürfnis entgegenkommt.

Denn mag auch der Wert solcher Ehrenerweisungen verschieden beurteilt
werden, so erleidet er doch zweifellos eine Schmälerung, wenn sich uuter den
dadurch Ausgezeichneten auch solche Personen befinden, die ihrer nach dem ein¬
mütiger Urteil verständig und billig Denkender nicht würdig sind. Stellt sich
ein nach außen bemerkbarer Gegensatz zwischen der Person und dem Ehrentitel
oder dem Ordensschmuck heraus, so widerstreitet es dem Rechtsgefühl und gereicht
zum öffentlichen Ärgernis, wenn es derartigen Personen gestattet ist, sich der
Auszeichnungen ferner zu bedienen. Nicht außer acht bleiben kann überdies die
Rücksicht auf den Landesherrn. Die zu seinen Hoheitsrechten gehörende Ver¬
leihung der Auszeichnungen begründet in gewisser Hinsicht persönliche Beziehungen
zwischen ihm und den damit Bedachten, wie solche in Preußen bei dem jährlichen
Ordensfeste, anderwärts in der den Titularräten zustehenden Hoffähigkeit hervor¬
treten. Im Vordergrunde steht jedoch das Interesse des Staates. Für ihn
bilden die Auszeichnungen ein Mittel zur Belohnung von Verdiensten, jederzeit
unter der Voraussetzung frühern und zukünftigen ehrenwerten Verhaltens der
damit Beehrten. Soll nicht die Wertschätzung seiner Ehrenerweisungen herab¬
gedrückt und zugleich sein Ansehn nach innen und außen vermindert werden, so
hat er beim Wegfall jener Voraussetzung das Recht, aber auch die Pflicht,
Auszeichnungen zurückzunehmen. Zur Betonung dieser Pflicht bietet sich in
der Gegenwart um so dringendere Veranlassung, als das Verlangen nach An¬
erkennung wirklicher oder vermeintlicher Verdienste in stetem Zunehmen begriffen
ist und in früher kaum geahnter Weise Befriedigung findet. Wird hierdurch


Das Recht am Titel, Vrden und Ehrenzeichen

Strafgesetzbuch oder von der Disziplinarbehörde zu entscheiden ist — jedesmal
die Frage, von wem, vor welcher Instanz und in welcher Form die Fälle der
VerWirkung wegen unwürdigen Verhaltens zu verfolgen seien. Gleiche Unsicherheit
besteht über den aus Irrtum und Betrug hergeleiteten Anspruch, insoweit er,
als zweifellos unter daK öffentliche Recht fallend, überhaupt geeignet ist, den
Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreits zu bilden, was sich nach dem Ge¬
richtsverfassungsgesetz (Z 13), für Preußen insbesondre nach der Kabinettsorder
vom 4. Dezember 1831, nicht ohne weiteres annehmen läßt. Bevor nicht
hierüber Klarheit verbreitet und für das Entziehungsverfahren im Sinne der
Gegner der landesherrlichen Befugnis ein gangbarer Weg eröffnet wird, würden
sich demnach auch solche im Besitz von Ehrenauszeichnungen behaupten können,
die sie nur versehentlich erlangt oder gar sich ihrer unwürdig gezeigt haben.

Bessern Erfolg verspräche es, wenn durch landesgesetzliche Vorschriften die
fraglichen bisher dem Staatsoberhaupt zustehenden Rechte insgesamt obersten
Verwaltungsgerichtshöfen übertragen und die für diese Behörden bestimmten
Normen des Verfahrens auf die Prüfung und die Entscheidung in Entziehungs¬
füllen für anwendbar erklärt würden. Fände der hierauf gerichtete Vorschlag
des Verfassers in den genannten Abhandlungen Unterstützung bei Autoritäten
wie Laband, so würde er um so mehr auf Berücksichtigung an maßgebender
Stelle rechnen dürfen, als er einem unverkennbaren Bedürfnis entgegenkommt.

Denn mag auch der Wert solcher Ehrenerweisungen verschieden beurteilt
werden, so erleidet er doch zweifellos eine Schmälerung, wenn sich uuter den
dadurch Ausgezeichneten auch solche Personen befinden, die ihrer nach dem ein¬
mütiger Urteil verständig und billig Denkender nicht würdig sind. Stellt sich
ein nach außen bemerkbarer Gegensatz zwischen der Person und dem Ehrentitel
oder dem Ordensschmuck heraus, so widerstreitet es dem Rechtsgefühl und gereicht
zum öffentlichen Ärgernis, wenn es derartigen Personen gestattet ist, sich der
Auszeichnungen ferner zu bedienen. Nicht außer acht bleiben kann überdies die
Rücksicht auf den Landesherrn. Die zu seinen Hoheitsrechten gehörende Ver¬
leihung der Auszeichnungen begründet in gewisser Hinsicht persönliche Beziehungen
zwischen ihm und den damit Bedachten, wie solche in Preußen bei dem jährlichen
Ordensfeste, anderwärts in der den Titularräten zustehenden Hoffähigkeit hervor¬
treten. Im Vordergrunde steht jedoch das Interesse des Staates. Für ihn
bilden die Auszeichnungen ein Mittel zur Belohnung von Verdiensten, jederzeit
unter der Voraussetzung frühern und zukünftigen ehrenwerten Verhaltens der
damit Beehrten. Soll nicht die Wertschätzung seiner Ehrenerweisungen herab¬
gedrückt und zugleich sein Ansehn nach innen und außen vermindert werden, so
hat er beim Wegfall jener Voraussetzung das Recht, aber auch die Pflicht,
Auszeichnungen zurückzunehmen. Zur Betonung dieser Pflicht bietet sich in
der Gegenwart um so dringendere Veranlassung, als das Verlangen nach An¬
erkennung wirklicher oder vermeintlicher Verdienste in stetem Zunehmen begriffen
ist und in früher kaum geahnter Weise Befriedigung findet. Wird hierdurch


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[0412] Das Recht am Titel, Vrden und Ehrenzeichen Strafgesetzbuch oder von der Disziplinarbehörde zu entscheiden ist — jedesmal die Frage, von wem, vor welcher Instanz und in welcher Form die Fälle der VerWirkung wegen unwürdigen Verhaltens zu verfolgen seien. Gleiche Unsicherheit besteht über den aus Irrtum und Betrug hergeleiteten Anspruch, insoweit er, als zweifellos unter daK öffentliche Recht fallend, überhaupt geeignet ist, den Gegenstand eines bürgerlichen Rechtsstreits zu bilden, was sich nach dem Ge¬ richtsverfassungsgesetz (Z 13), für Preußen insbesondre nach der Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831, nicht ohne weiteres annehmen läßt. Bevor nicht hierüber Klarheit verbreitet und für das Entziehungsverfahren im Sinne der Gegner der landesherrlichen Befugnis ein gangbarer Weg eröffnet wird, würden sich demnach auch solche im Besitz von Ehrenauszeichnungen behaupten können, die sie nur versehentlich erlangt oder gar sich ihrer unwürdig gezeigt haben. Bessern Erfolg verspräche es, wenn durch landesgesetzliche Vorschriften die fraglichen bisher dem Staatsoberhaupt zustehenden Rechte insgesamt obersten Verwaltungsgerichtshöfen übertragen und die für diese Behörden bestimmten Normen des Verfahrens auf die Prüfung und die Entscheidung in Entziehungs¬ füllen für anwendbar erklärt würden. Fände der hierauf gerichtete Vorschlag des Verfassers in den genannten Abhandlungen Unterstützung bei Autoritäten wie Laband, so würde er um so mehr auf Berücksichtigung an maßgebender Stelle rechnen dürfen, als er einem unverkennbaren Bedürfnis entgegenkommt. Denn mag auch der Wert solcher Ehrenerweisungen verschieden beurteilt werden, so erleidet er doch zweifellos eine Schmälerung, wenn sich uuter den dadurch Ausgezeichneten auch solche Personen befinden, die ihrer nach dem ein¬ mütiger Urteil verständig und billig Denkender nicht würdig sind. Stellt sich ein nach außen bemerkbarer Gegensatz zwischen der Person und dem Ehrentitel oder dem Ordensschmuck heraus, so widerstreitet es dem Rechtsgefühl und gereicht zum öffentlichen Ärgernis, wenn es derartigen Personen gestattet ist, sich der Auszeichnungen ferner zu bedienen. Nicht außer acht bleiben kann überdies die Rücksicht auf den Landesherrn. Die zu seinen Hoheitsrechten gehörende Ver¬ leihung der Auszeichnungen begründet in gewisser Hinsicht persönliche Beziehungen zwischen ihm und den damit Bedachten, wie solche in Preußen bei dem jährlichen Ordensfeste, anderwärts in der den Titularräten zustehenden Hoffähigkeit hervor¬ treten. Im Vordergrunde steht jedoch das Interesse des Staates. Für ihn bilden die Auszeichnungen ein Mittel zur Belohnung von Verdiensten, jederzeit unter der Voraussetzung frühern und zukünftigen ehrenwerten Verhaltens der damit Beehrten. Soll nicht die Wertschätzung seiner Ehrenerweisungen herab¬ gedrückt und zugleich sein Ansehn nach innen und außen vermindert werden, so hat er beim Wegfall jener Voraussetzung das Recht, aber auch die Pflicht, Auszeichnungen zurückzunehmen. Zur Betonung dieser Pflicht bietet sich in der Gegenwart um so dringendere Veranlassung, als das Verlangen nach An¬ erkennung wirklicher oder vermeintlicher Verdienste in stetem Zunehmen begriffen ist und in früher kaum geahnter Weise Befriedigung findet. Wird hierdurch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_303415/412>, abgerufen am 23.07.2024.