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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Diese allgemeinen Wahlen fanden in ganz Norddeutschland am 12. Fe¬
bruar 1867 statt.

Nunmehr berief König Wilhelm der Erste von Preußen den Norddeutschen
Reichstag "zur Beratung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen
Bundes" auf den 26. Februar 1867 nach Berlin.

Die Beratungen über den Entwurf (die preußischen Grundzüge) waren am
16. April beendet, und es erfolgte eine Annahme mit 230 gegen 53 Stimmen.
Unmittelbar darauf traten die Kommissnrien der Verbündeten Regierungen zu einer
Sitzung zusammen zwecks einstimmigen Beschlusses, "den Verfassungsentwurf, wie er
aus der Schlußberatung des Reichstages hervorgegangen ist, anzunehmen". Dieser
Beschluß wurde am 17. April dem Reichstag offiziell mitgeteilt.

Der norddeutsche Bund war geschlossen. Das Bündnis vom 18. August
1866, dessen Dauer ja bis zum Abschluß des neuen Bundesverhnltnisses auf ein
Jahr festgesetzt war, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen
sein sollte, hatte also sein Ende gefunden.

Die Nechtsnatur dieser Ereignisse ist lebhaft bestritten worden und nicht leicht
zu beurteilen.

Die an das Reichswahlgesetz von 1849 sich anschließenden 22 Landeswahlgesetze
von 1867 für den sogenannten konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes
hatten jenem allerdings nur eine beratende, nicht vereinbarende Tätigkeit bei dem
Zustandekommen der Bundesverfassung zugeschrieben. Hierauf stützt sich die eine
Ansicht, besonders von Professor Labend (Straßburg) vertreten, die am 17. April
den Norddeutschen Bund als noch nicht errichtet betrachtet. Jener konstituierende
Reichstag sei eben kein Parlament im staatsrechtlichen Sinne gewesen, sondern "nur
eine Versammlung vom Volk gewählter politischer Vertrauensmänner"; seine Ge¬
nehmigung des Verfassungsentwurfs habe nur die Bedeutung eines Gutachtens
gehabt, kurz gesagt, der Reichstag sei nicht als "Pciziszent" ein den Regierungen
gegenüber gleichberechtigtes Rechtssubjekt gewesen.

Gegen diese Ansicht spricht ein Verweis auf das Bündnis der norddeutschen
Staaten vom 13. August 1866, jenen Vorvertrag für den Norddeutschen Bund.
In Artikel 2 desselben, oben zitiert, ist wörtlich von der "Mitwirkung eines
gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments" die Rede, und es spricht Artikel 5
ausdrücklich davon, der Bundesverfassungsentwurf solle diesem "Parlament" zur
"Beratung und Vereinbarung" vorgelegt werden. Also dieses Bündnis, diese
wichtigste Grundlage für den Norddeutschen Bund legt die Feststellung der Ver¬
fassung in die Hände eines vereinbarenden, nicht nur eines beratenden Reichstags.

Ist dies nicht entscheidend? Laband selbst spricht den Grundsatz aus: "Alle
Rechtsakte, welche zur Gründung des Bundesstaats führten, waren Akte der souveränen
Einzelstaaten." Und ein solcher souveräner Akt war auch der Vertragsschluß der
verbündeten Regierungen. Dem Reichstag, der hierdurch ein vereinbarendes Votum
erhielt, konnte dies in der Weise nicht genommen werden, daß sich die Kammern,
besonders das preußische Abgeordnetenhaus darauf versteiften, dem Reichstag nur
"die Beratung der Verfassung" zu überweisen.

Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist der 17. April 1867 der Tag,
an dem sich der auf die Geburt des Norddeutschen Bundes zielende Einigungsakt,
die "Vereinbarung" zwischen den norddeutschen Staaten und dem norddeutschen
Volk vollzog. Dieser besonders auch von Professor Binding (Leipzig) verteidigten
Meinung steht nicht entgegen, daß das Verfassungswerk uoch nicht völlig erledigt
war. Dies war die Konsequenz aus der damaligen unrichtigen Anschauung, die
Publikation der Verfassung könne nicht reichsgesetzlich, sondern müsse landesgesetzlich
geschehen. Demgemäß besteht auch kein ordentliches "Gesetz, betreffend die Verfassung


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Diese allgemeinen Wahlen fanden in ganz Norddeutschland am 12. Fe¬
bruar 1867 statt.

Nunmehr berief König Wilhelm der Erste von Preußen den Norddeutschen
Reichstag „zur Beratung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen
Bundes" auf den 26. Februar 1867 nach Berlin.

Die Beratungen über den Entwurf (die preußischen Grundzüge) waren am
16. April beendet, und es erfolgte eine Annahme mit 230 gegen 53 Stimmen.
Unmittelbar darauf traten die Kommissnrien der Verbündeten Regierungen zu einer
Sitzung zusammen zwecks einstimmigen Beschlusses, „den Verfassungsentwurf, wie er
aus der Schlußberatung des Reichstages hervorgegangen ist, anzunehmen". Dieser
Beschluß wurde am 17. April dem Reichstag offiziell mitgeteilt.

Der norddeutsche Bund war geschlossen. Das Bündnis vom 18. August
1866, dessen Dauer ja bis zum Abschluß des neuen Bundesverhnltnisses auf ein
Jahr festgesetzt war, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen
sein sollte, hatte also sein Ende gefunden.

Die Nechtsnatur dieser Ereignisse ist lebhaft bestritten worden und nicht leicht
zu beurteilen.

Die an das Reichswahlgesetz von 1849 sich anschließenden 22 Landeswahlgesetze
von 1867 für den sogenannten konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes
hatten jenem allerdings nur eine beratende, nicht vereinbarende Tätigkeit bei dem
Zustandekommen der Bundesverfassung zugeschrieben. Hierauf stützt sich die eine
Ansicht, besonders von Professor Labend (Straßburg) vertreten, die am 17. April
den Norddeutschen Bund als noch nicht errichtet betrachtet. Jener konstituierende
Reichstag sei eben kein Parlament im staatsrechtlichen Sinne gewesen, sondern „nur
eine Versammlung vom Volk gewählter politischer Vertrauensmänner"; seine Ge¬
nehmigung des Verfassungsentwurfs habe nur die Bedeutung eines Gutachtens
gehabt, kurz gesagt, der Reichstag sei nicht als „Pciziszent" ein den Regierungen
gegenüber gleichberechtigtes Rechtssubjekt gewesen.

Gegen diese Ansicht spricht ein Verweis auf das Bündnis der norddeutschen
Staaten vom 13. August 1866, jenen Vorvertrag für den Norddeutschen Bund.
In Artikel 2 desselben, oben zitiert, ist wörtlich von der „Mitwirkung eines
gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments" die Rede, und es spricht Artikel 5
ausdrücklich davon, der Bundesverfassungsentwurf solle diesem „Parlament" zur
„Beratung und Vereinbarung" vorgelegt werden. Also dieses Bündnis, diese
wichtigste Grundlage für den Norddeutschen Bund legt die Feststellung der Ver¬
fassung in die Hände eines vereinbarenden, nicht nur eines beratenden Reichstags.

Ist dies nicht entscheidend? Laband selbst spricht den Grundsatz aus: „Alle
Rechtsakte, welche zur Gründung des Bundesstaats führten, waren Akte der souveränen
Einzelstaaten." Und ein solcher souveräner Akt war auch der Vertragsschluß der
verbündeten Regierungen. Dem Reichstag, der hierdurch ein vereinbarendes Votum
erhielt, konnte dies in der Weise nicht genommen werden, daß sich die Kammern,
besonders das preußische Abgeordnetenhaus darauf versteiften, dem Reichstag nur
„die Beratung der Verfassung" zu überweisen.

Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist der 17. April 1867 der Tag,
an dem sich der auf die Geburt des Norddeutschen Bundes zielende Einigungsakt,
die „Vereinbarung" zwischen den norddeutschen Staaten und dem norddeutschen
Volk vollzog. Dieser besonders auch von Professor Binding (Leipzig) verteidigten
Meinung steht nicht entgegen, daß das Verfassungswerk uoch nicht völlig erledigt
war. Dies war die Konsequenz aus der damaligen unrichtigen Anschauung, die
Publikation der Verfassung könne nicht reichsgesetzlich, sondern müsse landesgesetzlich
geschehen. Demgemäß besteht auch kein ordentliches „Gesetz, betreffend die Verfassung


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[0330] Maßgebliches und Unmaßgebliches Diese allgemeinen Wahlen fanden in ganz Norddeutschland am 12. Fe¬ bruar 1867 statt. Nunmehr berief König Wilhelm der Erste von Preußen den Norddeutschen Reichstag „zur Beratung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes" auf den 26. Februar 1867 nach Berlin. Die Beratungen über den Entwurf (die preußischen Grundzüge) waren am 16. April beendet, und es erfolgte eine Annahme mit 230 gegen 53 Stimmen. Unmittelbar darauf traten die Kommissnrien der Verbündeten Regierungen zu einer Sitzung zusammen zwecks einstimmigen Beschlusses, „den Verfassungsentwurf, wie er aus der Schlußberatung des Reichstages hervorgegangen ist, anzunehmen". Dieser Beschluß wurde am 17. April dem Reichstag offiziell mitgeteilt. Der norddeutsche Bund war geschlossen. Das Bündnis vom 18. August 1866, dessen Dauer ja bis zum Abschluß des neuen Bundesverhnltnisses auf ein Jahr festgesetzt war, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte, hatte also sein Ende gefunden. Die Nechtsnatur dieser Ereignisse ist lebhaft bestritten worden und nicht leicht zu beurteilen. Die an das Reichswahlgesetz von 1849 sich anschließenden 22 Landeswahlgesetze von 1867 für den sogenannten konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes hatten jenem allerdings nur eine beratende, nicht vereinbarende Tätigkeit bei dem Zustandekommen der Bundesverfassung zugeschrieben. Hierauf stützt sich die eine Ansicht, besonders von Professor Labend (Straßburg) vertreten, die am 17. April den Norddeutschen Bund als noch nicht errichtet betrachtet. Jener konstituierende Reichstag sei eben kein Parlament im staatsrechtlichen Sinne gewesen, sondern „nur eine Versammlung vom Volk gewählter politischer Vertrauensmänner"; seine Ge¬ nehmigung des Verfassungsentwurfs habe nur die Bedeutung eines Gutachtens gehabt, kurz gesagt, der Reichstag sei nicht als „Pciziszent" ein den Regierungen gegenüber gleichberechtigtes Rechtssubjekt gewesen. Gegen diese Ansicht spricht ein Verweis auf das Bündnis der norddeutschen Staaten vom 13. August 1866, jenen Vorvertrag für den Norddeutschen Bund. In Artikel 2 desselben, oben zitiert, ist wörtlich von der „Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments" die Rede, und es spricht Artikel 5 ausdrücklich davon, der Bundesverfassungsentwurf solle diesem „Parlament" zur „Beratung und Vereinbarung" vorgelegt werden. Also dieses Bündnis, diese wichtigste Grundlage für den Norddeutschen Bund legt die Feststellung der Ver¬ fassung in die Hände eines vereinbarenden, nicht nur eines beratenden Reichstags. Ist dies nicht entscheidend? Laband selbst spricht den Grundsatz aus: „Alle Rechtsakte, welche zur Gründung des Bundesstaats führten, waren Akte der souveränen Einzelstaaten." Und ein solcher souveräner Akt war auch der Vertragsschluß der verbündeten Regierungen. Dem Reichstag, der hierdurch ein vereinbarendes Votum erhielt, konnte dies in der Weise nicht genommen werden, daß sich die Kammern, besonders das preußische Abgeordnetenhaus darauf versteiften, dem Reichstag nur „die Beratung der Verfassung" zu überweisen. Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist der 17. April 1867 der Tag, an dem sich der auf die Geburt des Norddeutschen Bundes zielende Einigungsakt, die „Vereinbarung" zwischen den norddeutschen Staaten und dem norddeutschen Volk vollzog. Dieser besonders auch von Professor Binding (Leipzig) verteidigten Meinung steht nicht entgegen, daß das Verfassungswerk uoch nicht völlig erledigt war. Dies war die Konsequenz aus der damaligen unrichtigen Anschauung, die Publikation der Verfassung könne nicht reichsgesetzlich, sondern müsse landesgesetzlich geschehen. Demgemäß besteht auch kein ordentliches „Gesetz, betreffend die Verfassung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_302701/330>, abgerufen am 01.09.2024.