Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Frau ist dem Manne grundsätzlich gleichgestellt, nicht bloß in der Rechts¬
fähigkeit, sondern auch in der Fähigkeit, ihre Geschäfte selbständig abzuschließen
(Geschäftsfähigkeit). Nur in der Ehe, wo das Wesen des Rechtsverhältnisse
in der Geschlechtsverschiedenheit beruht, tritt der Gegensatz von Mann und
Frau hervor. Freiheit und Gleichheit ist der Grundgedanke des im Bürgerlichen
Gesetzbuch enthaltenen Personenrechts." Die Behauptung mancher Frauen¬
rechtlerinnen, daß auch unser Bürgerliches Gesetzbuch die "Sklaverei des Weibes"
noch bestehn lasse, hat in den Grenzboten ein Jurist gründlich widerlegt. Weil
man aber die bekannten unverständigen Redensarten immer noch zu lese" be¬
kommt, wollen wir noch eine weitere Äußerung Sohns über denselben Gegen¬
stand beifügen aus dem Abschnitt über die natürliche Person. "Die natürliche
Person ist der Mensch. Es gilt die gleiche private Rechtsfähigkeit aller Menschen.
Der Fremde (dem Deutschen Reiche nicht angehörige) ist von den bürgerlichen
Rechten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel vom Wahlrecht zum Reichstage)
ausgeschlossen. Das öffentliche Recht ist noch heute bürgerliches Recht (jus
Zivils) im ursprünglichen Sinne des Worts, das heißt grundsätzlich nur zu¬
gunsten des Bürgers (des Staatsangehörigen) geltendes Recht. Das Privat¬
recht aber hat längst aufgehört, bürgerliches Recht in diesem Sinne zu sein.
Es öffnet seine Tore weit für jedermann. Der Verkehr macht keinen Unter¬
schied unter den Personen. Er nimmt das Geld, von wem es auch sei (non,
oley ... Der Fremde ward für den Verkehr dem Einheimischen gleichgestellt.
Was dem Fremden zugute kam, das nützte auch der Frau. Im öffentlichen
Recht ist die Frau naturgemäß hinter dem Manne zurückgesetzt. Sie vermag
die Schwere der öffentlichen Pflichten, insbesondre die Wehrpflicht nicht zu
tragen. Sie ist vom Heere und damit von der vollberechtigter Bürgerschaft
ausgeschlossen. Das alte Recht führt diesen Satz rücksichtslos durch. Nur der
Wehrfähige hat nach altem Recht die vollen Bürgerrechte. Wer nicht dient,
der darbt der vollen Freiheit. Die Frau war darum nach mittelalterlichen
Recht, wenngleich dem Volk und Staat angehörig, doch unmündig wie das
wehrunfähige Kind. Das geldwirtschaftliche Privatrecht mußte aber notwendig,
wie für den Fremden, so auch für die Frau die Wirkungen der Heerverfassung
(des öffentlichen Rechts) auf das Privatrecht beseitigen. Das im sechzehnten
Jahrhundert aufgenommene gemeine römische Pandektenrecht brachte bereits den
Grundsatz der privatrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau gemein¬
rechtlich bei uns zur Geltung. Nur in den Partikularrechten blieb vielfach
"och. namentlich durch das Mittel des ehelichen Güterrechts, für die verheiratete
Frau die alte Geschlechtsvormundschaft in der Form vormundschaftlicher Rechte
des Ehemanns, bzw. geminderter Geschäftsfähigkeit der Ehefrau. in Geltung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nunmehr diese Nachwirkungen euier altern
Zeit überall beseitigt Die Frau ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleich
mündig, gleich geschäftsfähig, privatrechtlich gleich mächtig wie der Mann, und
selbst die verheiratete Frau hat männliche, brünhildische Kräfte trotz der


Grenzboten II 1907 ^

Die Frau ist dem Manne grundsätzlich gleichgestellt, nicht bloß in der Rechts¬
fähigkeit, sondern auch in der Fähigkeit, ihre Geschäfte selbständig abzuschließen
(Geschäftsfähigkeit). Nur in der Ehe, wo das Wesen des Rechtsverhältnisse
in der Geschlechtsverschiedenheit beruht, tritt der Gegensatz von Mann und
Frau hervor. Freiheit und Gleichheit ist der Grundgedanke des im Bürgerlichen
Gesetzbuch enthaltenen Personenrechts." Die Behauptung mancher Frauen¬
rechtlerinnen, daß auch unser Bürgerliches Gesetzbuch die „Sklaverei des Weibes"
noch bestehn lasse, hat in den Grenzboten ein Jurist gründlich widerlegt. Weil
man aber die bekannten unverständigen Redensarten immer noch zu lese» be¬
kommt, wollen wir noch eine weitere Äußerung Sohns über denselben Gegen¬
stand beifügen aus dem Abschnitt über die natürliche Person. „Die natürliche
Person ist der Mensch. Es gilt die gleiche private Rechtsfähigkeit aller Menschen.
Der Fremde (dem Deutschen Reiche nicht angehörige) ist von den bürgerlichen
Rechten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel vom Wahlrecht zum Reichstage)
ausgeschlossen. Das öffentliche Recht ist noch heute bürgerliches Recht (jus
Zivils) im ursprünglichen Sinne des Worts, das heißt grundsätzlich nur zu¬
gunsten des Bürgers (des Staatsangehörigen) geltendes Recht. Das Privat¬
recht aber hat längst aufgehört, bürgerliches Recht in diesem Sinne zu sein.
Es öffnet seine Tore weit für jedermann. Der Verkehr macht keinen Unter¬
schied unter den Personen. Er nimmt das Geld, von wem es auch sei (non,
oley ... Der Fremde ward für den Verkehr dem Einheimischen gleichgestellt.
Was dem Fremden zugute kam, das nützte auch der Frau. Im öffentlichen
Recht ist die Frau naturgemäß hinter dem Manne zurückgesetzt. Sie vermag
die Schwere der öffentlichen Pflichten, insbesondre die Wehrpflicht nicht zu
tragen. Sie ist vom Heere und damit von der vollberechtigter Bürgerschaft
ausgeschlossen. Das alte Recht führt diesen Satz rücksichtslos durch. Nur der
Wehrfähige hat nach altem Recht die vollen Bürgerrechte. Wer nicht dient,
der darbt der vollen Freiheit. Die Frau war darum nach mittelalterlichen
Recht, wenngleich dem Volk und Staat angehörig, doch unmündig wie das
wehrunfähige Kind. Das geldwirtschaftliche Privatrecht mußte aber notwendig,
wie für den Fremden, so auch für die Frau die Wirkungen der Heerverfassung
(des öffentlichen Rechts) auf das Privatrecht beseitigen. Das im sechzehnten
Jahrhundert aufgenommene gemeine römische Pandektenrecht brachte bereits den
Grundsatz der privatrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau gemein¬
rechtlich bei uns zur Geltung. Nur in den Partikularrechten blieb vielfach
«och. namentlich durch das Mittel des ehelichen Güterrechts, für die verheiratete
Frau die alte Geschlechtsvormundschaft in der Form vormundschaftlicher Rechte
des Ehemanns, bzw. geminderter Geschäftsfähigkeit der Ehefrau. in Geltung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nunmehr diese Nachwirkungen euier altern
Zeit überall beseitigt Die Frau ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleich
mündig, gleich geschäftsfähig, privatrechtlich gleich mächtig wie der Mann, und
selbst die verheiratete Frau hat männliche, brünhildische Kräfte trotz der


Grenzboten II 1907 ^
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0301" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/302289"/>
          <fw type="header" place="top"/><lb/>
          <p xml:id="ID_1292" prev="#ID_1291" next="#ID_1293"> Die Frau ist dem Manne grundsätzlich gleichgestellt, nicht bloß in der Rechts¬<lb/>
fähigkeit, sondern auch in der Fähigkeit, ihre Geschäfte selbständig abzuschließen<lb/>
(Geschäftsfähigkeit).  Nur in der Ehe, wo das Wesen des Rechtsverhältnisse<lb/>
in der Geschlechtsverschiedenheit beruht, tritt der Gegensatz von Mann und<lb/>
Frau hervor. Freiheit und Gleichheit ist der Grundgedanke des im Bürgerlichen<lb/>
Gesetzbuch enthaltenen Personenrechts."  Die Behauptung mancher Frauen¬<lb/>
rechtlerinnen, daß auch unser Bürgerliches Gesetzbuch die &#x201E;Sklaverei des Weibes"<lb/>
noch bestehn lasse, hat in den Grenzboten ein Jurist gründlich widerlegt. Weil<lb/>
man aber die bekannten unverständigen Redensarten immer noch zu lese» be¬<lb/>
kommt, wollen wir noch eine weitere Äußerung Sohns über denselben Gegen¬<lb/>
stand beifügen aus dem Abschnitt über die natürliche Person. &#x201E;Die natürliche<lb/>
Person ist der Mensch. Es gilt die gleiche private Rechtsfähigkeit aller Menschen.<lb/>
Der Fremde (dem Deutschen Reiche nicht angehörige) ist von den bürgerlichen<lb/>
Rechten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel vom Wahlrecht zum Reichstage)<lb/>
ausgeschlossen.  Das öffentliche Recht ist noch heute bürgerliches Recht (jus<lb/>
Zivils) im ursprünglichen Sinne des Worts, das heißt grundsätzlich nur zu¬<lb/>
gunsten des Bürgers (des Staatsangehörigen) geltendes Recht. Das Privat¬<lb/>
recht aber hat längst aufgehört, bürgerliches Recht in diesem Sinne zu sein.<lb/>
Es öffnet seine Tore weit für jedermann. Der Verkehr macht keinen Unter¬<lb/>
schied unter den Personen. Er nimmt das Geld, von wem es auch sei (non,<lb/>
oley ... Der Fremde ward für den Verkehr dem Einheimischen gleichgestellt.<lb/>
Was dem Fremden zugute kam, das nützte auch der Frau.  Im öffentlichen<lb/>
Recht ist die Frau naturgemäß hinter dem Manne zurückgesetzt.  Sie vermag<lb/>
die Schwere der öffentlichen Pflichten, insbesondre die Wehrpflicht nicht zu<lb/>
tragen.  Sie ist vom Heere und damit von der vollberechtigter Bürgerschaft<lb/>
ausgeschlossen. Das alte Recht führt diesen Satz rücksichtslos durch. Nur der<lb/>
Wehrfähige hat nach altem Recht die vollen Bürgerrechte.  Wer nicht dient,<lb/>
der darbt der vollen Freiheit.  Die Frau war darum nach mittelalterlichen<lb/>
Recht, wenngleich dem Volk und Staat angehörig, doch unmündig wie das<lb/>
wehrunfähige Kind. Das geldwirtschaftliche Privatrecht mußte aber notwendig,<lb/>
wie für den Fremden, so auch für die Frau die Wirkungen der Heerverfassung<lb/>
(des öffentlichen Rechts) auf das Privatrecht beseitigen.  Das im sechzehnten<lb/>
Jahrhundert aufgenommene gemeine römische Pandektenrecht brachte bereits den<lb/>
Grundsatz der privatrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau gemein¬<lb/>
rechtlich bei uns zur Geltung.  Nur in den Partikularrechten blieb vielfach<lb/>
«och. namentlich durch das Mittel des ehelichen Güterrechts, für die verheiratete<lb/>
Frau die alte Geschlechtsvormundschaft in der Form vormundschaftlicher Rechte<lb/>
des Ehemanns, bzw. geminderter Geschäftsfähigkeit der Ehefrau. in Geltung.<lb/>
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nunmehr diese Nachwirkungen euier altern<lb/>
Zeit überall beseitigt  Die Frau ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleich<lb/>
mündig, gleich geschäftsfähig, privatrechtlich gleich mächtig wie der Mann, und<lb/>
selbst die verheiratete Frau hat männliche, brünhildische Kräfte trotz der</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1907 ^</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0301] Die Frau ist dem Manne grundsätzlich gleichgestellt, nicht bloß in der Rechts¬ fähigkeit, sondern auch in der Fähigkeit, ihre Geschäfte selbständig abzuschließen (Geschäftsfähigkeit). Nur in der Ehe, wo das Wesen des Rechtsverhältnisse in der Geschlechtsverschiedenheit beruht, tritt der Gegensatz von Mann und Frau hervor. Freiheit und Gleichheit ist der Grundgedanke des im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Personenrechts." Die Behauptung mancher Frauen¬ rechtlerinnen, daß auch unser Bürgerliches Gesetzbuch die „Sklaverei des Weibes" noch bestehn lasse, hat in den Grenzboten ein Jurist gründlich widerlegt. Weil man aber die bekannten unverständigen Redensarten immer noch zu lese» be¬ kommt, wollen wir noch eine weitere Äußerung Sohns über denselben Gegen¬ stand beifügen aus dem Abschnitt über die natürliche Person. „Die natürliche Person ist der Mensch. Es gilt die gleiche private Rechtsfähigkeit aller Menschen. Der Fremde (dem Deutschen Reiche nicht angehörige) ist von den bürgerlichen Rechten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel vom Wahlrecht zum Reichstage) ausgeschlossen. Das öffentliche Recht ist noch heute bürgerliches Recht (jus Zivils) im ursprünglichen Sinne des Worts, das heißt grundsätzlich nur zu¬ gunsten des Bürgers (des Staatsangehörigen) geltendes Recht. Das Privat¬ recht aber hat längst aufgehört, bürgerliches Recht in diesem Sinne zu sein. Es öffnet seine Tore weit für jedermann. Der Verkehr macht keinen Unter¬ schied unter den Personen. Er nimmt das Geld, von wem es auch sei (non, oley ... Der Fremde ward für den Verkehr dem Einheimischen gleichgestellt. Was dem Fremden zugute kam, das nützte auch der Frau. Im öffentlichen Recht ist die Frau naturgemäß hinter dem Manne zurückgesetzt. Sie vermag die Schwere der öffentlichen Pflichten, insbesondre die Wehrpflicht nicht zu tragen. Sie ist vom Heere und damit von der vollberechtigter Bürgerschaft ausgeschlossen. Das alte Recht führt diesen Satz rücksichtslos durch. Nur der Wehrfähige hat nach altem Recht die vollen Bürgerrechte. Wer nicht dient, der darbt der vollen Freiheit. Die Frau war darum nach mittelalterlichen Recht, wenngleich dem Volk und Staat angehörig, doch unmündig wie das wehrunfähige Kind. Das geldwirtschaftliche Privatrecht mußte aber notwendig, wie für den Fremden, so auch für die Frau die Wirkungen der Heerverfassung (des öffentlichen Rechts) auf das Privatrecht beseitigen. Das im sechzehnten Jahrhundert aufgenommene gemeine römische Pandektenrecht brachte bereits den Grundsatz der privatrechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau gemein¬ rechtlich bei uns zur Geltung. Nur in den Partikularrechten blieb vielfach «och. namentlich durch das Mittel des ehelichen Güterrechts, für die verheiratete Frau die alte Geschlechtsvormundschaft in der Form vormundschaftlicher Rechte des Ehemanns, bzw. geminderter Geschäftsfähigkeit der Ehefrau. in Geltung. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nunmehr diese Nachwirkungen euier altern Zeit überall beseitigt Die Frau ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleich mündig, gleich geschäftsfähig, privatrechtlich gleich mächtig wie der Mann, und selbst die verheiratete Frau hat männliche, brünhildische Kräfte trotz der Grenzboten II 1907 ^

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301987
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301987/301
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301987/301>, abgerufen am 06.02.2025.