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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

ausländischen Botschafters war und im Botschaftsgebäude wohnte. Der Notar
glaubte von der Protestierung im Botschaftsgebäude nach den Grundsätzen der
"völkerrechtlichen Exterritorialität" Abstand nehmen zu müssen und erhob deshalb
gemäß Artikel 91 der Wechselordnung den sogenannten Windprotest. Die Wechsel¬
klage des Inhabers wurde aber vom Kammergericht abgewiesen, weil dieser
Gerichtshof den Protest im Botschaftsgebäude für nötig hielt, und dieses Urteil
wurde rechtskräftig, da der Streitgegenstand von nur eintausend Mark der
Revision an das Reichsgericht nicht unterlag. (Vgl. Rechtsprechung der Ober¬
landesgerichte Band 5. Seite 95.) Nunmehr erhob der Wechselinhaber auf Grund
des Paragraphen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Schadenersatzklage gegen
den Notar, weil dieser den Protest unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften
aufgenommen und sich sonach einer fahrlässigen Verletzung der Amtspflichten
schuldig gemacht habe. Diese Schadenersatzklage wurde vom Reichsgericht ab¬
gewiesen mit folgender Begründung: Einmal sprächen starke Gründe für die
Richtigkeit der vom Notar betätigten Nechtsansicht, wonach also der Protest im
Botschaftshotel rechtlich unzulässig und der Windprotest nötig war. Aber auch
bei der entgegengesetzten Auffassung, also wenn man annehmen wollte, daß die
vom Notar beendigte Nechtsansicht unrichtig sei, könne hierin eine fahrlässige
Amtspflichtverletzung nicht gefunden werden, da es dem Notar nicht als Fahr¬
lässigkeit anzurechnen sei, wenn er in einem so überaus kontroversen Gebiet wie
dem der völkerrechtlichen Exterritorialität, zumal bei der Kürze der ihm zur Er¬
ledigung des Protestes zur Verfügung stehenden Zeit, die richtigere Ansicht nicht
getroffen habe. (Juristische Wochenschrift von 1906, Seite 162.) So kam also
der Gläubiger zunächst um seine Wechselforderuug von eintausend Mark unter
Verfüllung der Kosten zweier Nechtszüge, und sodann wurde ihm unter Auferlegung
der Kosten dreier Nechtszüge auch der Schadenersatzanspruch gegen den Notar
abgesprochen, und zwar durchaus zu Recht. Denn wie den Notar eine fahrlässige
Verletzung der Amtspflicht deshalb treffen soll, weil er auf dem von Streitfragen
umwohnen Gebiet der völkerrechtlichen Exterritorialität eine Rechtsansicht betätigt
hatte, die dem Kammergericht unrichtig erschien, während sie das Reichsgericht
für richtig hielt, die also ebensogut zutreffend wie unzutreffend sein konnte, dies
ist gar nicht zu verstehen. Die Frage nämlich: ob im Gebäude einer ausländischen
Botschaft ein Wechsel protestiert werden dürfte, ist weder durch Gesetz noch durch
Verordnung geregelt; das ganze Gebiet der völkerrechtlichen Exterritorialität ist
so "kontrovers", daß man schwerlich zwei Professoren des Völkerrechts findet,
die imstande wären, über diese Frage sofort eine befriedigende Entscheidung zu
geben. Und nun sollte der Notar seine Amtspflicht fahrlässig verletzt haben, weil
er in der kurzen Zeit, die ihm zur Erledigung des Protestes überhaupt zur Ver¬
fügung stand, diese Frage nicht "richtig" entschieden haben sollte. Die Schadens¬
ersatzklage gegen den Notar wurde also mit Recht abgewiesen; und auch in Baden,
wo der Staat für fahrlässige Amtspflichtverletzung der Notare ersatzpflichtig ist, wäre
die Klage gegen den Fiskus abgewiesen worden, weil die Ersatzpslicht des Staats


Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

ausländischen Botschafters war und im Botschaftsgebäude wohnte. Der Notar
glaubte von der Protestierung im Botschaftsgebäude nach den Grundsätzen der
„völkerrechtlichen Exterritorialität" Abstand nehmen zu müssen und erhob deshalb
gemäß Artikel 91 der Wechselordnung den sogenannten Windprotest. Die Wechsel¬
klage des Inhabers wurde aber vom Kammergericht abgewiesen, weil dieser
Gerichtshof den Protest im Botschaftsgebäude für nötig hielt, und dieses Urteil
wurde rechtskräftig, da der Streitgegenstand von nur eintausend Mark der
Revision an das Reichsgericht nicht unterlag. (Vgl. Rechtsprechung der Ober¬
landesgerichte Band 5. Seite 95.) Nunmehr erhob der Wechselinhaber auf Grund
des Paragraphen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Schadenersatzklage gegen
den Notar, weil dieser den Protest unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften
aufgenommen und sich sonach einer fahrlässigen Verletzung der Amtspflichten
schuldig gemacht habe. Diese Schadenersatzklage wurde vom Reichsgericht ab¬
gewiesen mit folgender Begründung: Einmal sprächen starke Gründe für die
Richtigkeit der vom Notar betätigten Nechtsansicht, wonach also der Protest im
Botschaftshotel rechtlich unzulässig und der Windprotest nötig war. Aber auch
bei der entgegengesetzten Auffassung, also wenn man annehmen wollte, daß die
vom Notar beendigte Nechtsansicht unrichtig sei, könne hierin eine fahrlässige
Amtspflichtverletzung nicht gefunden werden, da es dem Notar nicht als Fahr¬
lässigkeit anzurechnen sei, wenn er in einem so überaus kontroversen Gebiet wie
dem der völkerrechtlichen Exterritorialität, zumal bei der Kürze der ihm zur Er¬
ledigung des Protestes zur Verfügung stehenden Zeit, die richtigere Ansicht nicht
getroffen habe. (Juristische Wochenschrift von 1906, Seite 162.) So kam also
der Gläubiger zunächst um seine Wechselforderuug von eintausend Mark unter
Verfüllung der Kosten zweier Nechtszüge, und sodann wurde ihm unter Auferlegung
der Kosten dreier Nechtszüge auch der Schadenersatzanspruch gegen den Notar
abgesprochen, und zwar durchaus zu Recht. Denn wie den Notar eine fahrlässige
Verletzung der Amtspflicht deshalb treffen soll, weil er auf dem von Streitfragen
umwohnen Gebiet der völkerrechtlichen Exterritorialität eine Rechtsansicht betätigt
hatte, die dem Kammergericht unrichtig erschien, während sie das Reichsgericht
für richtig hielt, die also ebensogut zutreffend wie unzutreffend sein konnte, dies
ist gar nicht zu verstehen. Die Frage nämlich: ob im Gebäude einer ausländischen
Botschaft ein Wechsel protestiert werden dürfte, ist weder durch Gesetz noch durch
Verordnung geregelt; das ganze Gebiet der völkerrechtlichen Exterritorialität ist
so „kontrovers", daß man schwerlich zwei Professoren des Völkerrechts findet,
die imstande wären, über diese Frage sofort eine befriedigende Entscheidung zu
geben. Und nun sollte der Notar seine Amtspflicht fahrlässig verletzt haben, weil
er in der kurzen Zeit, die ihm zur Erledigung des Protestes überhaupt zur Ver¬
fügung stand, diese Frage nicht „richtig" entschieden haben sollte. Die Schadens¬
ersatzklage gegen den Notar wurde also mit Recht abgewiesen; und auch in Baden,
wo der Staat für fahrlässige Amtspflichtverletzung der Notare ersatzpflichtig ist, wäre
die Klage gegen den Fiskus abgewiesen worden, weil die Ersatzpslicht des Staats


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/691>, abgerufen am 24.07.2024.