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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

so Verfolgen, daß er sie stets anzuwenden in der Lage ist. Oder: Nach Para¬
graph 28 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts¬
barkeit und nach Paragraph 79 der Grundbuchordnung muß ein Oberlandesgericht,
das bei Entscheidung über die weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache oder
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Entscheidung eines
andern Oberlandesgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Reichs¬
gericht zur Entscheidung vorlegen; durch die so ergehende Entscheidung des
Reichsgerichts ist die Frage für die Praxis erledigt, gänzlich beseitigt, und wenn
nun nach der Veröffentlichung einer solchen Entscheidung der Grnndbnchrichter
eine Auslegung des Gesetzes betätigt, die auf Unkenntnis der reichsgerichtlichen
Entscheidung beruht, so liegt hierin -- xrirna kaoiö -- eine fahrlässige Verletzung
der Amtspflicht vor, die der Grundbuchrichter zu rechtfertigen hat, so etwa dnrch
die Kürze der Zeit, die seit der Veröffentlichung der reichsgerichtlichen Ent¬
scheidung verflossen ist.

Aber Fälle der eben gekennzeichneten Art -- also Unkenntnis der ständigen
Rechtsprechung sowie der eben bezeichneten Entscheidungen des Reichsgerichts -- sind
seltene Ausnahmen; vielmehr handelt es sich, wenn der Grundbuchrichter eine
unrichtige Auslegung des Gesetzes betätigt hat, fast ausnahmlos um Vorschriften,
über die die Ansichten der Juristen sehr verschieden sind, und selbst wenn die
unrichtige Nechtsansicht des Grundbuchrichters auf Unkenntnis einer obergericht¬
lichen Entscheidung beruht, so wird regelmüßig das Vorliegen einer fahrlässigen
Amtspflichtverletzung und sonach die Ersatzpflicht des Staats zu verneinen sein.
Denn der Grundbuchrichter kann nicht sämtliche obergerichtlichen Entscheidungen
kennen oder gar so gegenwärtig haben, daß er nach ihnen jederzeit verfahren
könnte. Trifft ihn aber in solcher Unkenntnis kein Vorwurf fahrlässiger Amts¬
pflichtverletzung, so fällt auch die Ersatzpflicht des Staats für einen dem Be¬
teiligten aus jener Unkenntnis des Richters erwachsnen Schaden fort. Und hierin
zeigt sich gerade die Mangelhaftigkeit des jetzigen Rechtszustandes.

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts sollen dies
erweisen.

Im Januar 1900, also unmittelbar nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts,
hatte ein Grundbuchrichter Grundschulden auf den Inhaber eingetragen und die
Grundschuldbriefe dem Eigentümer ausgehändigt. Bei der Zwangsversteigerung
des Grundstücks kamen die Grundschulden zur Hebung, sie wurden aber auf den
Widerspruch der nacheingetragnen Gläubiger vom Prozeßgericht für nichtig erklärt,
weil nach den Paragraphen 1195, 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Jnhaber-
grundschuldbriefe nicht ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gebracht
werden dürfen, der Grundbuchrichter folglich sogar die Eintragung der Grund¬
schulden habe ablehnen müssen. Der Inhaber der Grundschuld verlangte nunmehr
auf Grund des Paragraphen 12 der Grundbuchordnung Schadenersatz vom Staat,
seine Klage wurde indes abgewiesen; das Reichsgericht wies darauf hin, daß die
eben gedachte Auslegung der Paragraphen 1195, 795 zwar heute von allen


Grenzboten I 1907 88
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

so Verfolgen, daß er sie stets anzuwenden in der Lage ist. Oder: Nach Para¬
graph 28 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts¬
barkeit und nach Paragraph 79 der Grundbuchordnung muß ein Oberlandesgericht,
das bei Entscheidung über die weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache oder
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Entscheidung eines
andern Oberlandesgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Reichs¬
gericht zur Entscheidung vorlegen; durch die so ergehende Entscheidung des
Reichsgerichts ist die Frage für die Praxis erledigt, gänzlich beseitigt, und wenn
nun nach der Veröffentlichung einer solchen Entscheidung der Grnndbnchrichter
eine Auslegung des Gesetzes betätigt, die auf Unkenntnis der reichsgerichtlichen
Entscheidung beruht, so liegt hierin — xrirna kaoiö — eine fahrlässige Verletzung
der Amtspflicht vor, die der Grundbuchrichter zu rechtfertigen hat, so etwa dnrch
die Kürze der Zeit, die seit der Veröffentlichung der reichsgerichtlichen Ent¬
scheidung verflossen ist.

Aber Fälle der eben gekennzeichneten Art — also Unkenntnis der ständigen
Rechtsprechung sowie der eben bezeichneten Entscheidungen des Reichsgerichts — sind
seltene Ausnahmen; vielmehr handelt es sich, wenn der Grundbuchrichter eine
unrichtige Auslegung des Gesetzes betätigt hat, fast ausnahmlos um Vorschriften,
über die die Ansichten der Juristen sehr verschieden sind, und selbst wenn die
unrichtige Nechtsansicht des Grundbuchrichters auf Unkenntnis einer obergericht¬
lichen Entscheidung beruht, so wird regelmüßig das Vorliegen einer fahrlässigen
Amtspflichtverletzung und sonach die Ersatzpflicht des Staats zu verneinen sein.
Denn der Grundbuchrichter kann nicht sämtliche obergerichtlichen Entscheidungen
kennen oder gar so gegenwärtig haben, daß er nach ihnen jederzeit verfahren
könnte. Trifft ihn aber in solcher Unkenntnis kein Vorwurf fahrlässiger Amts¬
pflichtverletzung, so fällt auch die Ersatzpflicht des Staats für einen dem Be¬
teiligten aus jener Unkenntnis des Richters erwachsnen Schaden fort. Und hierin
zeigt sich gerade die Mangelhaftigkeit des jetzigen Rechtszustandes.

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts sollen dies
erweisen.

Im Januar 1900, also unmittelbar nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts,
hatte ein Grundbuchrichter Grundschulden auf den Inhaber eingetragen und die
Grundschuldbriefe dem Eigentümer ausgehändigt. Bei der Zwangsversteigerung
des Grundstücks kamen die Grundschulden zur Hebung, sie wurden aber auf den
Widerspruch der nacheingetragnen Gläubiger vom Prozeßgericht für nichtig erklärt,
weil nach den Paragraphen 1195, 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Jnhaber-
grundschuldbriefe nicht ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gebracht
werden dürfen, der Grundbuchrichter folglich sogar die Eintragung der Grund¬
schulden habe ablehnen müssen. Der Inhaber der Grundschuld verlangte nunmehr
auf Grund des Paragraphen 12 der Grundbuchordnung Schadenersatz vom Staat,
seine Klage wurde indes abgewiesen; das Reichsgericht wies darauf hin, daß die
eben gedachte Auslegung der Paragraphen 1195, 795 zwar heute von allen


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[0689] Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten so Verfolgen, daß er sie stets anzuwenden in der Lage ist. Oder: Nach Para¬ graph 28 des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts¬ barkeit und nach Paragraph 79 der Grundbuchordnung muß ein Oberlandesgericht, das bei Entscheidung über die weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache oder in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Entscheidung eines andern Oberlandesgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Reichs¬ gericht zur Entscheidung vorlegen; durch die so ergehende Entscheidung des Reichsgerichts ist die Frage für die Praxis erledigt, gänzlich beseitigt, und wenn nun nach der Veröffentlichung einer solchen Entscheidung der Grnndbnchrichter eine Auslegung des Gesetzes betätigt, die auf Unkenntnis der reichsgerichtlichen Entscheidung beruht, so liegt hierin — xrirna kaoiö — eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht vor, die der Grundbuchrichter zu rechtfertigen hat, so etwa dnrch die Kürze der Zeit, die seit der Veröffentlichung der reichsgerichtlichen Ent¬ scheidung verflossen ist. Aber Fälle der eben gekennzeichneten Art — also Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung sowie der eben bezeichneten Entscheidungen des Reichsgerichts — sind seltene Ausnahmen; vielmehr handelt es sich, wenn der Grundbuchrichter eine unrichtige Auslegung des Gesetzes betätigt hat, fast ausnahmlos um Vorschriften, über die die Ansichten der Juristen sehr verschieden sind, und selbst wenn die unrichtige Nechtsansicht des Grundbuchrichters auf Unkenntnis einer obergericht¬ lichen Entscheidung beruht, so wird regelmüßig das Vorliegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung und sonach die Ersatzpflicht des Staats zu verneinen sein. Denn der Grundbuchrichter kann nicht sämtliche obergerichtlichen Entscheidungen kennen oder gar so gegenwärtig haben, daß er nach ihnen jederzeit verfahren könnte. Trifft ihn aber in solcher Unkenntnis kein Vorwurf fahrlässiger Amts¬ pflichtverletzung, so fällt auch die Ersatzpflicht des Staats für einen dem Be¬ teiligten aus jener Unkenntnis des Richters erwachsnen Schaden fort. Und hierin zeigt sich gerade die Mangelhaftigkeit des jetzigen Rechtszustandes. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts sollen dies erweisen. Im Januar 1900, also unmittelbar nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts, hatte ein Grundbuchrichter Grundschulden auf den Inhaber eingetragen und die Grundschuldbriefe dem Eigentümer ausgehändigt. Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks kamen die Grundschulden zur Hebung, sie wurden aber auf den Widerspruch der nacheingetragnen Gläubiger vom Prozeßgericht für nichtig erklärt, weil nach den Paragraphen 1195, 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Jnhaber- grundschuldbriefe nicht ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gebracht werden dürfen, der Grundbuchrichter folglich sogar die Eintragung der Grund¬ schulden habe ablehnen müssen. Der Inhaber der Grundschuld verlangte nunmehr auf Grund des Paragraphen 12 der Grundbuchordnung Schadenersatz vom Staat, seine Klage wurde indes abgewiesen; das Reichsgericht wies darauf hin, daß die eben gedachte Auslegung der Paragraphen 1195, 795 zwar heute von allen Grenzboten I 1907 88

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/689>, abgerufen am 24.07.2024.