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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Rechte oder die Person der Beteiligten; er versieht sich in Ziffern. In allen
solchen Fällen ist die Feststellung der Fahrlässigkeit durchaus einfach.

Oder der Grundbuchrichter betätigt eine Fahrlässigkeit bei Anwendung des
Gesetzes. Hier sind wieder zwei Möglichkeiten.

Entweder ist das Gesetz klar und zweifelsfrei, sodaß jede Möglichkeit einer
verschiednen Auslegung ausgeschlossen ist; zum Beispiel der Grundbuchrichter
bewirkt eine Eintragung unter Verletzung der Vorschriften über die Reihenfolge
der Eintragungen; er bewirkt eine Eintragung auf Grund der Bewilligung
einer Frau oder eines Vormundes, die ohne die nötige Zustimmung des Mannes
oder des Vormundschaftsgerichts erklärt ist. Auch hier ist die Feststellung der
Fahrlässigkeit immer einfach.

Der viel wichtigere andre Fall aber ist der, daß der Richter ein Gesetz,
das mehrdeutig und sonach verschiedner Auslegung fähig ist, "unrichtig" aus¬
legt, also bei der ihm obliegenden Auslegung des Gesetzes zu einem Ergebnis
kommt, das andern, namentlich andern Gerichten unrichtig erscheint. Gerade
in diesem Falle hat sich die gänzliche Unzulänglichkeit des Paragraphen 12 der
Grundbuchordnung erwiesen. Um dies klarzustellen, muß zunächst folgendes an¬
geführt werden:

Jeder praktische Jurist, der zugleich schriftstellerisch-fachwissenschastlich tätig
ist, kennt den gewaltigen Unterschied zwischen der bloß praktischen Beschäftigung
und der wissenschaftlichen Arbeitsweise. Der Schriftsteller, der eine Rechtsfrage
behandelt, muß zu diesem Behuf das gesamte "wissenschaftliche Rüstzeug" durch¬
arbeiten: also die Vorarbeiten zum Gesetz, wissenschaftliche Einzelschriften
(Monographien), Aufsätze in wissenschaftlichen Zeitschriften, Lehrbücher und
Kommentare, endlich auch Rechtsprechung und Rechtslehre zum frühern Recht,
auf dessen Schultern ja das jetzige Recht steht, und die Durcharbeitung dieses
Stoffs liegt dem Schriftsteller nicht nur ob, soweit ihm Zweifel ausstoßen,
sondern ganz allgemein, um die Rechtsfrage nach allen Richtungen klar zu er¬
kennen. Eine solche Arbeitsweise, die selbst bei einer einzelnen Streitfrage ganze
Wochen angestrengter Arbeitszeit in Anspruch nehmen kann, ist dem Praktiker
ans den verschiedensten Gründen nicht zuzumuten: die Fülle der Arbeitslast, der
Maugel einer ausreichenden Bücherei, die oft gebotne Schleunigkeit der Erledigung
und die Natur des einzelnen Amtsgeschäfts stehen dem entgegen. Daraus folgt
nun freilich nicht, daß der Praktiker sich mit einer gewissen Resignation jeder
Kenntnisnahme von den Ergebnissen der Rechtsprechung und Rechtslehre ent¬
halten dürfe, dies in dem Bewußtsein, daß ihm ihre vollständige Beherrschung
ja doch unmöglich sei. Vielmehr ist in gewissem Umfang auch der Grundbuch¬
richter Rechtsprechung und Rechtslehre zu verfolgen verpflichtet. So macht sich
zum Beispiel ein Grundbuchrichter, dessen Entscheidung auf Unkenntnis der in
ständiger Rechtsprechung der Obergerichte aufgestellten Nechtsgrundsütze beruht,
einer fahrlässigen Amtspslichtverletzung schuldig; denn die ständige Rechtsprechung
der Obergerichte muß der Richter kennen, also in Sammlungen und Zeitschriften


Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Rechte oder die Person der Beteiligten; er versieht sich in Ziffern. In allen
solchen Fällen ist die Feststellung der Fahrlässigkeit durchaus einfach.

Oder der Grundbuchrichter betätigt eine Fahrlässigkeit bei Anwendung des
Gesetzes. Hier sind wieder zwei Möglichkeiten.

Entweder ist das Gesetz klar und zweifelsfrei, sodaß jede Möglichkeit einer
verschiednen Auslegung ausgeschlossen ist; zum Beispiel der Grundbuchrichter
bewirkt eine Eintragung unter Verletzung der Vorschriften über die Reihenfolge
der Eintragungen; er bewirkt eine Eintragung auf Grund der Bewilligung
einer Frau oder eines Vormundes, die ohne die nötige Zustimmung des Mannes
oder des Vormundschaftsgerichts erklärt ist. Auch hier ist die Feststellung der
Fahrlässigkeit immer einfach.

Der viel wichtigere andre Fall aber ist der, daß der Richter ein Gesetz,
das mehrdeutig und sonach verschiedner Auslegung fähig ist, „unrichtig" aus¬
legt, also bei der ihm obliegenden Auslegung des Gesetzes zu einem Ergebnis
kommt, das andern, namentlich andern Gerichten unrichtig erscheint. Gerade
in diesem Falle hat sich die gänzliche Unzulänglichkeit des Paragraphen 12 der
Grundbuchordnung erwiesen. Um dies klarzustellen, muß zunächst folgendes an¬
geführt werden:

Jeder praktische Jurist, der zugleich schriftstellerisch-fachwissenschastlich tätig
ist, kennt den gewaltigen Unterschied zwischen der bloß praktischen Beschäftigung
und der wissenschaftlichen Arbeitsweise. Der Schriftsteller, der eine Rechtsfrage
behandelt, muß zu diesem Behuf das gesamte „wissenschaftliche Rüstzeug" durch¬
arbeiten: also die Vorarbeiten zum Gesetz, wissenschaftliche Einzelschriften
(Monographien), Aufsätze in wissenschaftlichen Zeitschriften, Lehrbücher und
Kommentare, endlich auch Rechtsprechung und Rechtslehre zum frühern Recht,
auf dessen Schultern ja das jetzige Recht steht, und die Durcharbeitung dieses
Stoffs liegt dem Schriftsteller nicht nur ob, soweit ihm Zweifel ausstoßen,
sondern ganz allgemein, um die Rechtsfrage nach allen Richtungen klar zu er¬
kennen. Eine solche Arbeitsweise, die selbst bei einer einzelnen Streitfrage ganze
Wochen angestrengter Arbeitszeit in Anspruch nehmen kann, ist dem Praktiker
ans den verschiedensten Gründen nicht zuzumuten: die Fülle der Arbeitslast, der
Maugel einer ausreichenden Bücherei, die oft gebotne Schleunigkeit der Erledigung
und die Natur des einzelnen Amtsgeschäfts stehen dem entgegen. Daraus folgt
nun freilich nicht, daß der Praktiker sich mit einer gewissen Resignation jeder
Kenntnisnahme von den Ergebnissen der Rechtsprechung und Rechtslehre ent¬
halten dürfe, dies in dem Bewußtsein, daß ihm ihre vollständige Beherrschung
ja doch unmöglich sei. Vielmehr ist in gewissem Umfang auch der Grundbuch¬
richter Rechtsprechung und Rechtslehre zu verfolgen verpflichtet. So macht sich
zum Beispiel ein Grundbuchrichter, dessen Entscheidung auf Unkenntnis der in
ständiger Rechtsprechung der Obergerichte aufgestellten Nechtsgrundsütze beruht,
einer fahrlässigen Amtspslichtverletzung schuldig; denn die ständige Rechtsprechung
der Obergerichte muß der Richter kennen, also in Sammlungen und Zeitschriften


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/688>, abgerufen am 04.07.2024.