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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

der konservativen und der liberalen Parteien fand doch sogleich wieder den rechten
Weg. Man hatte sich verständigt, als der Wahlakt begann, und so ging der frühere
erste Vizepräsident des vorigen Reichstags, Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode,
aus der Wahl als neuer Präsident hervor. Zentrum, Polen und Sozialdemokraten
-- in dieser Vereinigung zum erstenmal als Minderheit -- hielten gegen ihn zu¬
sammen. Als dann aber dieser Wassergang verloren war, verzichtete dieselbe
Minderheit auf die weitere Beteiligung an der Wahl des Präsidiums und gab
weiße Zettel ab. So wurden der nationnlliberale Abgeordnete Dr. Pansche zum
ersten, der freisinnige Abgeordnete Kämpf zum zweiten Vizepräsidenten gewählt.

Die Preßkommentare zeigten, mit welchem Ingrimm diese äußerliche Kenn¬
zeichnung der Stellung des Zentrums im neuen Reichstage innerhalb der Partei
aufgenommen wurde. Man gab sich zwar den Anschein, als ob man diese Ver¬
einigung der konservativen und der liberalen Stimmen gegen das Zentrum nicht
weiter überraschend, sondern eher humoristisch fände, aber im stillen hatte man
offenbar erwartet, daß die Wahl des konservativen Präsidenten auf der linken Seite
doch noch auf Schwierigkeiten stoßen werde, wobei dann das Festhalten an der
alten parlamentarischen Gepflogenheit, die stärkste Partei an erster Stelle zu be¬
rücksichtigen, einen bequemen Ausweg gegeben hätte. Nun mußte man doch fühlen,
daß die Präsidentenwahl das Siegel unter die Bekundung einer neuen parla¬
mentarischen Lage setzte, in der sich eine konservativ-liberale Mehrheit wirklich ent¬
schlossen zeigte, nötigenfalls ohne das Zentrum fertig zu werden. Die Erfahrung
war bitter genug.

Inzwischen hat auch Herr Erzberger in einem neuen Falle recht wenig zur
Freude und Erbauung der Partei beigetragen. Der Versuch, die Immunität der
Reichstagsabgeordneten auch auf ihre Zeugnispflicht auszudehnen, ist schon früher
öfter gemacht worden Es ist das nur möglich durch eine sehr künstliche und will¬
kürliche Deutung der Verfassungsbestimmungen. Einer solchen Deutung haben bisher
die namhaftesten Autoritäten der Rechtswissenschaft nicht beistimmen können. Es
kommt schließlich auf die Frage hinaus: Schließt die gerichtliche Aufforderung
an einen Abgeordneten, Zeugnis abzulegen, ein Verfahren ein, das man als "zur
Verantwortung ziehen" bezeichne" könnte? Fast alle Rechtsautoritäten verneinen
die Frage. Wer Zeugnis ablegt, hat sich nicht zu verantworten; er hat nur zu
sagen, was ist, und bleibt selbst im übrigen unbehelligt. Ist sein Zeugnis derart,
daß es ihn selbst strafrechtlich belastet, so kann er es verweigern, auch wenn er
kein Abgeordneter ist. Nun treten aber die Deutungskünstler auf, die einer klaren
gesetzlichen Bestimmung gern einen bestimmten Zweck unterlegen und nun so lange
daran heruminterprctieren, bis es zu stimmen scheint. Man möchte gern für die
Abgeordneten ein allgemeines Recht auf Zeugnisverweigerung zurechtzimmern und
glaubt nun beweisen zu können, daß es schon bestehe. Es ist alles sehr schön
ausgedacht: der Volksvertreter, der als der allgemeine Vertrauensmann der Wähler
aus allen Quellen schöpft, für den kein Amtsgeheimnis existiert, der von der Reichs¬
tagstribüne aus sogar ungestraft die Ehre unbescholtener Leute antasten darf --
siehe Roercn! --, dieser Volksvertreter hüllt sich, in einer Rechtssache um sein
Zeugnis befragt, stolz in seine Würde und verweigert die Aussage! Er kann ja
sonst aus der Tribüne unter Umständen nicht den Allwissenden spielen! Eine
prächtige Rolle für einen Volkstribunen!

Nun wird man freilich für einen Abgeordneten keinen zwingenden Grund zu
solcher Ausnahmestellung auffinden können: die persönliche Redefreiheit auf der
Tribüne sichert ihm seine Vertrauensstellung gegenüber den Wählern vollständig
genügend. Es ist nicht nötig, daß er diese Freiheit so weit ausdehnt, daß der Straf-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

der konservativen und der liberalen Parteien fand doch sogleich wieder den rechten
Weg. Man hatte sich verständigt, als der Wahlakt begann, und so ging der frühere
erste Vizepräsident des vorigen Reichstags, Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode,
aus der Wahl als neuer Präsident hervor. Zentrum, Polen und Sozialdemokraten
— in dieser Vereinigung zum erstenmal als Minderheit — hielten gegen ihn zu¬
sammen. Als dann aber dieser Wassergang verloren war, verzichtete dieselbe
Minderheit auf die weitere Beteiligung an der Wahl des Präsidiums und gab
weiße Zettel ab. So wurden der nationnlliberale Abgeordnete Dr. Pansche zum
ersten, der freisinnige Abgeordnete Kämpf zum zweiten Vizepräsidenten gewählt.

Die Preßkommentare zeigten, mit welchem Ingrimm diese äußerliche Kenn¬
zeichnung der Stellung des Zentrums im neuen Reichstage innerhalb der Partei
aufgenommen wurde. Man gab sich zwar den Anschein, als ob man diese Ver¬
einigung der konservativen und der liberalen Stimmen gegen das Zentrum nicht
weiter überraschend, sondern eher humoristisch fände, aber im stillen hatte man
offenbar erwartet, daß die Wahl des konservativen Präsidenten auf der linken Seite
doch noch auf Schwierigkeiten stoßen werde, wobei dann das Festhalten an der
alten parlamentarischen Gepflogenheit, die stärkste Partei an erster Stelle zu be¬
rücksichtigen, einen bequemen Ausweg gegeben hätte. Nun mußte man doch fühlen,
daß die Präsidentenwahl das Siegel unter die Bekundung einer neuen parla¬
mentarischen Lage setzte, in der sich eine konservativ-liberale Mehrheit wirklich ent¬
schlossen zeigte, nötigenfalls ohne das Zentrum fertig zu werden. Die Erfahrung
war bitter genug.

Inzwischen hat auch Herr Erzberger in einem neuen Falle recht wenig zur
Freude und Erbauung der Partei beigetragen. Der Versuch, die Immunität der
Reichstagsabgeordneten auch auf ihre Zeugnispflicht auszudehnen, ist schon früher
öfter gemacht worden Es ist das nur möglich durch eine sehr künstliche und will¬
kürliche Deutung der Verfassungsbestimmungen. Einer solchen Deutung haben bisher
die namhaftesten Autoritäten der Rechtswissenschaft nicht beistimmen können. Es
kommt schließlich auf die Frage hinaus: Schließt die gerichtliche Aufforderung
an einen Abgeordneten, Zeugnis abzulegen, ein Verfahren ein, das man als „zur
Verantwortung ziehen" bezeichne» könnte? Fast alle Rechtsautoritäten verneinen
die Frage. Wer Zeugnis ablegt, hat sich nicht zu verantworten; er hat nur zu
sagen, was ist, und bleibt selbst im übrigen unbehelligt. Ist sein Zeugnis derart,
daß es ihn selbst strafrechtlich belastet, so kann er es verweigern, auch wenn er
kein Abgeordneter ist. Nun treten aber die Deutungskünstler auf, die einer klaren
gesetzlichen Bestimmung gern einen bestimmten Zweck unterlegen und nun so lange
daran heruminterprctieren, bis es zu stimmen scheint. Man möchte gern für die
Abgeordneten ein allgemeines Recht auf Zeugnisverweigerung zurechtzimmern und
glaubt nun beweisen zu können, daß es schon bestehe. Es ist alles sehr schön
ausgedacht: der Volksvertreter, der als der allgemeine Vertrauensmann der Wähler
aus allen Quellen schöpft, für den kein Amtsgeheimnis existiert, der von der Reichs¬
tagstribüne aus sogar ungestraft die Ehre unbescholtener Leute antasten darf —
siehe Roercn! —, dieser Volksvertreter hüllt sich, in einer Rechtssache um sein
Zeugnis befragt, stolz in seine Würde und verweigert die Aussage! Er kann ja
sonst aus der Tribüne unter Umständen nicht den Allwissenden spielen! Eine
prächtige Rolle für einen Volkstribunen!

Nun wird man freilich für einen Abgeordneten keinen zwingenden Grund zu
solcher Ausnahmestellung auffinden können: die persönliche Redefreiheit auf der
Tribüne sichert ihm seine Vertrauensstellung gegenüber den Wählern vollständig
genügend. Es ist nicht nötig, daß er diese Freiheit so weit ausdehnt, daß der Straf-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/502>, abgerufen am 04.07.2024.