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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Treuhänder und Treichandvereinigunzeii

die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert werden kann, stehn die
Hypothekenbanken unter strenger Staatsaufsicht. Schließlich ist zur weitern
Sicherung der Pfandbriefinhaber bei jeder Hypothekenbank durch die Aufsichts¬
behörde ein sogenannter "Treuhänder" zu bestellen, der die spezielle Aufgabe
hat, ständig zu prüfen, ob für die ausgegebnen Pfandbriefe die gesetzlich vor-
geschriebne Deckung vorhanden ist. Man wählte die Bezeichnung "Treuhänder"
für diesen staatlich bestellten Aufsichtsbeamten erstens, weil sie erkennen läßt,
daß er nur im Interesse der Pfandbriefgläubiger bestellt ist, sodann, um eine
Verwechslung mit einem unter Umstünden von den Pfandbriefinhabern zur
Wahrung ihrer Interessen gewühlten Vertreter zu vermeiden.

Auf den Treuhänder richtet sich in der jüngsten Zeit das Interesse; man
hat die Frage aufgeworfen, ob neben den übrigen Sicherungsvorschriften seine
Pflichten zum Schutze der Pfandbriefglüubiger ausreichen, zunächst im Hinblick
auf das riesenhafte Anschwellen des Obligationenumlanfs der Hypothekenbanken,
sodann mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren üblich gewordnen "Millionen-
beleihungen" dieser Banken, die teils als Folge der immer fortschreitenden
Ausdehnung und Konzentration in Handel und Industrie, teils als Ursache
dieser modernen Erscheinungen zu betrachten siud; schließlich kann man einen
Nachteil für die Pfandbriefgläubiger auch in der ungünstigen Einwirkung der
neuern Grundsteuerreformen auf den Hypothekarkredit sehen.

Die Hauptaufgabe des Treuhänders ist, wie wir erwähnt haben, die gesetzlich
vorgeschriebne Deckung der Pfandbriefe zu überwachen. Laut Paragraph 6 des
Gesetzes muß der Gesamtbetrag des Pfandbriefumlaufs in Hohe des Nennwerts
durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zins¬
ertrage gedeckt sein. Er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einem Vermerk
' zu versehen, daß die vorschriftsmüßige Deckung vorhanden und in ein bei jeder
Hypothekenbank zu führendes Hypothekenregister eingetragen worden ist. Diese
Eintragung ist von großer Wichtigkeit, da durch sie das Konknrsvorrecht der
Pfandbriefgläubiger begründet wird. Nur mit schriftlicher Zustimmung des
Treuhänders dürfen in diesem Register Eintragungen gelöscht werden. Er
verwahrt die Hypothekenurkunden sowie vorübergehend als Ersatz für Hypo¬
theken hinterlegte Wertpapiere und Geld unter dem Mitverschlusse der Bank
und braucht diese Unterlagen nur herauszugeben, wenn andre Deckung einge¬
liefert wird, es sei denn, daß die Bank die Hypothekenurkunden nur vorüber¬
gehend braucht oder dem Hypothekenschnldner gegenüber zur Auslieferung ver¬
pflichtet ist, etwa zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuches u. a. in.
Das Gesetz räumt dem Treuhänder das Recht ein, jederzeit die Bücher und
die Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und ihre
Deckung beziehen.

Der Treuhänder hat also wichtige Aufgaben im Interesse der Pfand¬
briefgläubiger zu erfülle", nur ist zu beachten, daß er, wie das Gesetz aus¬
drücklich bestimmt, lediglich die Quantität und die rechtliche Ordnnngsmäßigkeit,


Treuhänder und Treichandvereinigunzeii

die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert werden kann, stehn die
Hypothekenbanken unter strenger Staatsaufsicht. Schließlich ist zur weitern
Sicherung der Pfandbriefinhaber bei jeder Hypothekenbank durch die Aufsichts¬
behörde ein sogenannter „Treuhänder" zu bestellen, der die spezielle Aufgabe
hat, ständig zu prüfen, ob für die ausgegebnen Pfandbriefe die gesetzlich vor-
geschriebne Deckung vorhanden ist. Man wählte die Bezeichnung „Treuhänder"
für diesen staatlich bestellten Aufsichtsbeamten erstens, weil sie erkennen läßt,
daß er nur im Interesse der Pfandbriefgläubiger bestellt ist, sodann, um eine
Verwechslung mit einem unter Umstünden von den Pfandbriefinhabern zur
Wahrung ihrer Interessen gewühlten Vertreter zu vermeiden.

Auf den Treuhänder richtet sich in der jüngsten Zeit das Interesse; man
hat die Frage aufgeworfen, ob neben den übrigen Sicherungsvorschriften seine
Pflichten zum Schutze der Pfandbriefglüubiger ausreichen, zunächst im Hinblick
auf das riesenhafte Anschwellen des Obligationenumlanfs der Hypothekenbanken,
sodann mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren üblich gewordnen „Millionen-
beleihungen" dieser Banken, die teils als Folge der immer fortschreitenden
Ausdehnung und Konzentration in Handel und Industrie, teils als Ursache
dieser modernen Erscheinungen zu betrachten siud; schließlich kann man einen
Nachteil für die Pfandbriefgläubiger auch in der ungünstigen Einwirkung der
neuern Grundsteuerreformen auf den Hypothekarkredit sehen.

Die Hauptaufgabe des Treuhänders ist, wie wir erwähnt haben, die gesetzlich
vorgeschriebne Deckung der Pfandbriefe zu überwachen. Laut Paragraph 6 des
Gesetzes muß der Gesamtbetrag des Pfandbriefumlaufs in Hohe des Nennwerts
durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zins¬
ertrage gedeckt sein. Er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einem Vermerk
' zu versehen, daß die vorschriftsmüßige Deckung vorhanden und in ein bei jeder
Hypothekenbank zu führendes Hypothekenregister eingetragen worden ist. Diese
Eintragung ist von großer Wichtigkeit, da durch sie das Konknrsvorrecht der
Pfandbriefgläubiger begründet wird. Nur mit schriftlicher Zustimmung des
Treuhänders dürfen in diesem Register Eintragungen gelöscht werden. Er
verwahrt die Hypothekenurkunden sowie vorübergehend als Ersatz für Hypo¬
theken hinterlegte Wertpapiere und Geld unter dem Mitverschlusse der Bank
und braucht diese Unterlagen nur herauszugeben, wenn andre Deckung einge¬
liefert wird, es sei denn, daß die Bank die Hypothekenurkunden nur vorüber¬
gehend braucht oder dem Hypothekenschnldner gegenüber zur Auslieferung ver¬
pflichtet ist, etwa zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuches u. a. in.
Das Gesetz räumt dem Treuhänder das Recht ein, jederzeit die Bücher und
die Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und ihre
Deckung beziehen.

Der Treuhänder hat also wichtige Aufgaben im Interesse der Pfand¬
briefgläubiger zu erfülle», nur ist zu beachten, daß er, wie das Gesetz aus¬
drücklich bestimmt, lediglich die Quantität und die rechtliche Ordnnngsmäßigkeit,


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[0358] Treuhänder und Treichandvereinigunzeii die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert werden kann, stehn die Hypothekenbanken unter strenger Staatsaufsicht. Schließlich ist zur weitern Sicherung der Pfandbriefinhaber bei jeder Hypothekenbank durch die Aufsichts¬ behörde ein sogenannter „Treuhänder" zu bestellen, der die spezielle Aufgabe hat, ständig zu prüfen, ob für die ausgegebnen Pfandbriefe die gesetzlich vor- geschriebne Deckung vorhanden ist. Man wählte die Bezeichnung „Treuhänder" für diesen staatlich bestellten Aufsichtsbeamten erstens, weil sie erkennen läßt, daß er nur im Interesse der Pfandbriefgläubiger bestellt ist, sodann, um eine Verwechslung mit einem unter Umstünden von den Pfandbriefinhabern zur Wahrung ihrer Interessen gewühlten Vertreter zu vermeiden. Auf den Treuhänder richtet sich in der jüngsten Zeit das Interesse; man hat die Frage aufgeworfen, ob neben den übrigen Sicherungsvorschriften seine Pflichten zum Schutze der Pfandbriefglüubiger ausreichen, zunächst im Hinblick auf das riesenhafte Anschwellen des Obligationenumlanfs der Hypothekenbanken, sodann mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren üblich gewordnen „Millionen- beleihungen" dieser Banken, die teils als Folge der immer fortschreitenden Ausdehnung und Konzentration in Handel und Industrie, teils als Ursache dieser modernen Erscheinungen zu betrachten siud; schließlich kann man einen Nachteil für die Pfandbriefgläubiger auch in der ungünstigen Einwirkung der neuern Grundsteuerreformen auf den Hypothekarkredit sehen. Die Hauptaufgabe des Treuhänders ist, wie wir erwähnt haben, die gesetzlich vorgeschriebne Deckung der Pfandbriefe zu überwachen. Laut Paragraph 6 des Gesetzes muß der Gesamtbetrag des Pfandbriefumlaufs in Hohe des Nennwerts durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zins¬ ertrage gedeckt sein. Er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einem Vermerk ' zu versehen, daß die vorschriftsmüßige Deckung vorhanden und in ein bei jeder Hypothekenbank zu führendes Hypothekenregister eingetragen worden ist. Diese Eintragung ist von großer Wichtigkeit, da durch sie das Konknrsvorrecht der Pfandbriefgläubiger begründet wird. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders dürfen in diesem Register Eintragungen gelöscht werden. Er verwahrt die Hypothekenurkunden sowie vorübergehend als Ersatz für Hypo¬ theken hinterlegte Wertpapiere und Geld unter dem Mitverschlusse der Bank und braucht diese Unterlagen nur herauszugeben, wenn andre Deckung einge¬ liefert wird, es sei denn, daß die Bank die Hypothekenurkunden nur vorüber¬ gehend braucht oder dem Hypothekenschnldner gegenüber zur Auslieferung ver¬ pflichtet ist, etwa zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuches u. a. in. Das Gesetz räumt dem Treuhänder das Recht ein, jederzeit die Bücher und die Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und ihre Deckung beziehen. Der Treuhänder hat also wichtige Aufgaben im Interesse der Pfand¬ briefgläubiger zu erfülle», nur ist zu beachten, daß er, wie das Gesetz aus¬ drücklich bestimmt, lediglich die Quantität und die rechtliche Ordnnngsmäßigkeit,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/358>, abgerufen am 24.07.2024.