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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr.

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Zur Justizreform

ersten und notwendigsten Voraussetzung einer gedeihlichen Rechtspflege, an dem
Vertrauen zum Richterstande, fehlt. Nach ihrer Vorbildung, ihrer Unbestechlich¬
keit, Unparteilichkeit und Pflichttreue kann das deutsche Volk jedenfalls nicht
minder als jede andre Nation seinen Richtern Vertrauen schenken, mag von
einer gewissen Partei auch noch so viel von Klassenjustiz die Rede sein. In
Wahrheit ist der Schutz des wirtschaftlich Schwachen in der Rechtsprechung
namentlich bei Bewilligung des Armenrechts so sehr der vorherrschende Zug,
daß mehr die Frage am Platze erscheint, ob hierin die Gerichte nicht zu weit
gehn, als die umgekehrte, ob sie weit genug gehn.

1. Zuerst schlage ich eine Erhöhung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit
für vermögensrechtliche Ansprüche auf 1000 Mark vor. In Hannover reichte
die Zuständigkeit der Amtsgerichte schon im Jahre 1859, also zu einer Zeit
viel höhern Geldwertes, bis zu 150 Talern. Die Amtsgerichte erkennen schon
heute ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in den im Para¬
graphen 23, Ziffer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Sachen von nicht
selten bedeutendem Wert. Im Vergleich mit ihrer wichtigern Zuständigkeit in
Strafsachen dürfte es nicht gewagt erscheinen, ihre Zuständigkeit in Zivilsachen
auf 1000 Mark zu erhöhen. Die von dem Abgeordneten Bassermann in der
Reichstagssitzung vom 23. Mai 1906 vorgeschlagne Erhöhung auf 2000 Mark
dürfte meines Erachtens zu weit gehn.

2. Ferner erscheint mir die Einführung einer Berufungssumme bei ver¬
mögensrechtlichen Ansprüchen notwendig. Mag auch die Folgerichtigkeit ver¬
langen, die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert entweder zuzulassen
oder auszuschließen, so kann doch in wichtigen Fragen praktischer Gesetzgebungs¬
politik nicht die Prinzipienreiterei, sondern nur die Durchführbarkeit und Zweck¬
mäßigkeit einer Vorschrift ausschlaggebend sein. Neben der Nichtigkeit der
Entscheidung, die mit absoluter Sicherheit doch nicht immer zu erreichen ist,
hat auch die Rücksicht auf die Einfachheit und die Raschheit des Verfahrens
Anspruch auf Beachtung. Vor allem kommt in Betracht, daß die für den
Rechtsschutz aufzuwendenden Mittel im Verhältnis zur Wichtigkeit des Gegen¬
standes stehn müssen; das Kleine darf man nicht dem Großen und Wichtigen
gleichstellen. Die Rechtsmittel sind aber, wie Vierhaus (Soziale und wirt¬
schaftliche Aufgaben der Zivilprozeßordnung) mit Recht hervorhebt, in hohem
Maße geeignet, die Energie des Prozesses zu kühnen. In der Rheinprovinz
entschieden die Friedensrichter, die meistenteils nicht die große Staatsprüfung
gemacht hatten, also nicht die volle Nichterqualifikation besaßen, nach der Ver¬
ordnung vom 7. Juni 1821 bis zu 20 Talern in letzter Instanz. Nach der
Gerichtsverfassung Frankreichs vom Jahre 1838 -erkannten die Friedensrichter bis
zu 100 Franken, die Erstinstanzgerichte und die Handelsgerichte bis 1500 Franken
in erster und letzter Instanz. In Österreich ist in Bagatellsachen bis zu 50 Gulden
die Berufung nur wegen gewisser grober Rechtsverletzungen zulässig (§Z 501, 443
der österreichischen Zivilprozeßordnung). Für die Endurteile der Amtsgerichte


Zur Justizreform

ersten und notwendigsten Voraussetzung einer gedeihlichen Rechtspflege, an dem
Vertrauen zum Richterstande, fehlt. Nach ihrer Vorbildung, ihrer Unbestechlich¬
keit, Unparteilichkeit und Pflichttreue kann das deutsche Volk jedenfalls nicht
minder als jede andre Nation seinen Richtern Vertrauen schenken, mag von
einer gewissen Partei auch noch so viel von Klassenjustiz die Rede sein. In
Wahrheit ist der Schutz des wirtschaftlich Schwachen in der Rechtsprechung
namentlich bei Bewilligung des Armenrechts so sehr der vorherrschende Zug,
daß mehr die Frage am Platze erscheint, ob hierin die Gerichte nicht zu weit
gehn, als die umgekehrte, ob sie weit genug gehn.

1. Zuerst schlage ich eine Erhöhung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit
für vermögensrechtliche Ansprüche auf 1000 Mark vor. In Hannover reichte
die Zuständigkeit der Amtsgerichte schon im Jahre 1859, also zu einer Zeit
viel höhern Geldwertes, bis zu 150 Talern. Die Amtsgerichte erkennen schon
heute ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in den im Para¬
graphen 23, Ziffer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Sachen von nicht
selten bedeutendem Wert. Im Vergleich mit ihrer wichtigern Zuständigkeit in
Strafsachen dürfte es nicht gewagt erscheinen, ihre Zuständigkeit in Zivilsachen
auf 1000 Mark zu erhöhen. Die von dem Abgeordneten Bassermann in der
Reichstagssitzung vom 23. Mai 1906 vorgeschlagne Erhöhung auf 2000 Mark
dürfte meines Erachtens zu weit gehn.

2. Ferner erscheint mir die Einführung einer Berufungssumme bei ver¬
mögensrechtlichen Ansprüchen notwendig. Mag auch die Folgerichtigkeit ver¬
langen, die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert entweder zuzulassen
oder auszuschließen, so kann doch in wichtigen Fragen praktischer Gesetzgebungs¬
politik nicht die Prinzipienreiterei, sondern nur die Durchführbarkeit und Zweck¬
mäßigkeit einer Vorschrift ausschlaggebend sein. Neben der Nichtigkeit der
Entscheidung, die mit absoluter Sicherheit doch nicht immer zu erreichen ist,
hat auch die Rücksicht auf die Einfachheit und die Raschheit des Verfahrens
Anspruch auf Beachtung. Vor allem kommt in Betracht, daß die für den
Rechtsschutz aufzuwendenden Mittel im Verhältnis zur Wichtigkeit des Gegen¬
standes stehn müssen; das Kleine darf man nicht dem Großen und Wichtigen
gleichstellen. Die Rechtsmittel sind aber, wie Vierhaus (Soziale und wirt¬
schaftliche Aufgaben der Zivilprozeßordnung) mit Recht hervorhebt, in hohem
Maße geeignet, die Energie des Prozesses zu kühnen. In der Rheinprovinz
entschieden die Friedensrichter, die meistenteils nicht die große Staatsprüfung
gemacht hatten, also nicht die volle Nichterqualifikation besaßen, nach der Ver¬
ordnung vom 7. Juni 1821 bis zu 20 Talern in letzter Instanz. Nach der
Gerichtsverfassung Frankreichs vom Jahre 1838 -erkannten die Friedensrichter bis
zu 100 Franken, die Erstinstanzgerichte und die Handelsgerichte bis 1500 Franken
in erster und letzter Instanz. In Österreich ist in Bagatellsachen bis zu 50 Gulden
die Berufung nur wegen gewisser grober Rechtsverletzungen zulässig (§Z 501, 443
der österreichischen Zivilprozeßordnung). Für die Endurteile der Amtsgerichte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_300500/198>, abgerufen am 25.08.2024.