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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr.

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Zur Iustizreform

oder sie säßen, losgelöst von allen verwandtschaftlichen, geselligen und wirtschaft¬
lichen Beziehungen, gleichsam auf einem Jsolierschemel, oder sie gingen mit Scheu¬
klappen an den Augen durch das Leben. Und doch gehören sie nicht zu
kleinem Teile Familien an, die mitten im wirtschaftlichen Leben stehn. Zum
großen Teile sind sie in kleinern Orten aufgewachsen, die wegen der Durch¬
sichtigkeit ihrer Verhältnisse und der eingehenden Besprechung aller Ereignisse
für die Sammlung von Menschen- und Lebenskenntnis vorzugsweise geeignet
sind, und zwar gerade, was die Schichten der Bevölkerung anlangt, mit denen
sich der Richter hauptsächlich amtlich zu befassen hat. Fast alle werden durch
ihre amtliche Stellung, sei es als Referendar oder als Amtsrichter, auf kürzere
oder längere Zeit an einen kleinern Ort geführt. Andrerseits läßt ihr Bildungs¬
gang sie meistenteils als Studenten, Referendare oder ihre Anstellung als Amts¬
richter auch einen Einblick in die Verhältnisse größerer Städte tun. Welche Fülle
und Mannigfaltigkeit von Lebens- und Rechtsverhältnissen spielt sich nicht vor
dem Forum des Amtsrichters in einer größern Stadt ab! Es gibt kaum einen
Kreis von Personen, der nicht vor dem Amtsrichter in Angelegenheiten der strei¬
tigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sei es als Partei, Zeuge oder Sachver¬
ständiger, sei es als Vormund usw. zu erscheinen hätte. Als Amtsrichter wirkt
der Richter zusammen mit den Schöffen, am Landgericht mit Handelsrichtern
und Geschwornen. Der Richter müßte mit auffallendem Stumpfsinn aus¬
gestattet sein oder Augen und Ohren verschließen, wenn er als gebildeter
Mann nicht von alledem, was um ihn in der Welt vorgeht, Kenntnis nehmen
sollte. Darum kann der Vorwurf der Weltfremdheit im allgemeinen nicht begründet
sein; Ausnahmen aber können ein allgemeines Urteil nicht rechtfertigen. Freilich
wird man auch den Richtern gegenüber die allgemeine Lebenswahrheit gelten lassen
müssen, daß kein Meister geboren wird. Wenn die Richter -- übrigens nur in größern
Städten -- vorwiegend in dem Kreise ihrer Berufsgenossen geselligen Verkehr
pflegen, so ist dies eine Gewohnheit, die sie mehr oder minder mit andern Ständen
teilen. Ein solcher Verkehr mag die Gefahr einer gewissen Einseitigkeit in sich
bergen, vermindert aber andrerseits die Gefahr ungehöriger Beeinflussung durch
Privatrücksichten. Zuverlässigem Vernehmen nach beschränkt Hamm den Vorwurf
der Weltfremdheit, soweit die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Betracht
kommt, auf die Entscheidungen in Strafsachen (vgl. Deutsche Juristenzeitung,
neunter Jahrgang, Seite 890 ff.), während er der Rechtsprechung in Zivilsachen
die vollste Anerkennung zollt. Die Unterscheidung ist nicht bedenkenfrei. Denn
es müßte auffallend erscheinen, wenn sich die Mitglieder desselben Gerichtshofes,
die denselben Bildungsgang durchgemacht haben und unter denselben Verhält¬
nissen arbeiten, als weltfremd oder als weltkundig erweisen sollten, je nachdem
sie in Straf- oder in Zivilsachen entscheiden. Auch klingt es befremdend, daß
die Mitglieder der Zivilsenate des Reichsgerichts nicht an dem gerügten Mangel
der Weltfremdheit leiden, obwohl sie doch aus den weltfremden Jnstanzrichtern
hervorgegangen sind und als Nevisionsrichter berufsmüßig weniger Berührung


Zur Iustizreform

oder sie säßen, losgelöst von allen verwandtschaftlichen, geselligen und wirtschaft¬
lichen Beziehungen, gleichsam auf einem Jsolierschemel, oder sie gingen mit Scheu¬
klappen an den Augen durch das Leben. Und doch gehören sie nicht zu
kleinem Teile Familien an, die mitten im wirtschaftlichen Leben stehn. Zum
großen Teile sind sie in kleinern Orten aufgewachsen, die wegen der Durch¬
sichtigkeit ihrer Verhältnisse und der eingehenden Besprechung aller Ereignisse
für die Sammlung von Menschen- und Lebenskenntnis vorzugsweise geeignet
sind, und zwar gerade, was die Schichten der Bevölkerung anlangt, mit denen
sich der Richter hauptsächlich amtlich zu befassen hat. Fast alle werden durch
ihre amtliche Stellung, sei es als Referendar oder als Amtsrichter, auf kürzere
oder längere Zeit an einen kleinern Ort geführt. Andrerseits läßt ihr Bildungs¬
gang sie meistenteils als Studenten, Referendare oder ihre Anstellung als Amts¬
richter auch einen Einblick in die Verhältnisse größerer Städte tun. Welche Fülle
und Mannigfaltigkeit von Lebens- und Rechtsverhältnissen spielt sich nicht vor
dem Forum des Amtsrichters in einer größern Stadt ab! Es gibt kaum einen
Kreis von Personen, der nicht vor dem Amtsrichter in Angelegenheiten der strei¬
tigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sei es als Partei, Zeuge oder Sachver¬
ständiger, sei es als Vormund usw. zu erscheinen hätte. Als Amtsrichter wirkt
der Richter zusammen mit den Schöffen, am Landgericht mit Handelsrichtern
und Geschwornen. Der Richter müßte mit auffallendem Stumpfsinn aus¬
gestattet sein oder Augen und Ohren verschließen, wenn er als gebildeter
Mann nicht von alledem, was um ihn in der Welt vorgeht, Kenntnis nehmen
sollte. Darum kann der Vorwurf der Weltfremdheit im allgemeinen nicht begründet
sein; Ausnahmen aber können ein allgemeines Urteil nicht rechtfertigen. Freilich
wird man auch den Richtern gegenüber die allgemeine Lebenswahrheit gelten lassen
müssen, daß kein Meister geboren wird. Wenn die Richter — übrigens nur in größern
Städten — vorwiegend in dem Kreise ihrer Berufsgenossen geselligen Verkehr
pflegen, so ist dies eine Gewohnheit, die sie mehr oder minder mit andern Ständen
teilen. Ein solcher Verkehr mag die Gefahr einer gewissen Einseitigkeit in sich
bergen, vermindert aber andrerseits die Gefahr ungehöriger Beeinflussung durch
Privatrücksichten. Zuverlässigem Vernehmen nach beschränkt Hamm den Vorwurf
der Weltfremdheit, soweit die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Betracht
kommt, auf die Entscheidungen in Strafsachen (vgl. Deutsche Juristenzeitung,
neunter Jahrgang, Seite 890 ff.), während er der Rechtsprechung in Zivilsachen
die vollste Anerkennung zollt. Die Unterscheidung ist nicht bedenkenfrei. Denn
es müßte auffallend erscheinen, wenn sich die Mitglieder desselben Gerichtshofes,
die denselben Bildungsgang durchgemacht haben und unter denselben Verhält¬
nissen arbeiten, als weltfremd oder als weltkundig erweisen sollten, je nachdem
sie in Straf- oder in Zivilsachen entscheiden. Auch klingt es befremdend, daß
die Mitglieder der Zivilsenate des Reichsgerichts nicht an dem gerügten Mangel
der Weltfremdheit leiden, obwohl sie doch aus den weltfremden Jnstanzrichtern
hervorgegangen sind und als Nevisionsrichter berufsmüßig weniger Berührung


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[0139] Zur Iustizreform oder sie säßen, losgelöst von allen verwandtschaftlichen, geselligen und wirtschaft¬ lichen Beziehungen, gleichsam auf einem Jsolierschemel, oder sie gingen mit Scheu¬ klappen an den Augen durch das Leben. Und doch gehören sie nicht zu kleinem Teile Familien an, die mitten im wirtschaftlichen Leben stehn. Zum großen Teile sind sie in kleinern Orten aufgewachsen, die wegen der Durch¬ sichtigkeit ihrer Verhältnisse und der eingehenden Besprechung aller Ereignisse für die Sammlung von Menschen- und Lebenskenntnis vorzugsweise geeignet sind, und zwar gerade, was die Schichten der Bevölkerung anlangt, mit denen sich der Richter hauptsächlich amtlich zu befassen hat. Fast alle werden durch ihre amtliche Stellung, sei es als Referendar oder als Amtsrichter, auf kürzere oder längere Zeit an einen kleinern Ort geführt. Andrerseits läßt ihr Bildungs¬ gang sie meistenteils als Studenten, Referendare oder ihre Anstellung als Amts¬ richter auch einen Einblick in die Verhältnisse größerer Städte tun. Welche Fülle und Mannigfaltigkeit von Lebens- und Rechtsverhältnissen spielt sich nicht vor dem Forum des Amtsrichters in einer größern Stadt ab! Es gibt kaum einen Kreis von Personen, der nicht vor dem Amtsrichter in Angelegenheiten der strei¬ tigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sei es als Partei, Zeuge oder Sachver¬ ständiger, sei es als Vormund usw. zu erscheinen hätte. Als Amtsrichter wirkt der Richter zusammen mit den Schöffen, am Landgericht mit Handelsrichtern und Geschwornen. Der Richter müßte mit auffallendem Stumpfsinn aus¬ gestattet sein oder Augen und Ohren verschließen, wenn er als gebildeter Mann nicht von alledem, was um ihn in der Welt vorgeht, Kenntnis nehmen sollte. Darum kann der Vorwurf der Weltfremdheit im allgemeinen nicht begründet sein; Ausnahmen aber können ein allgemeines Urteil nicht rechtfertigen. Freilich wird man auch den Richtern gegenüber die allgemeine Lebenswahrheit gelten lassen müssen, daß kein Meister geboren wird. Wenn die Richter — übrigens nur in größern Städten — vorwiegend in dem Kreise ihrer Berufsgenossen geselligen Verkehr pflegen, so ist dies eine Gewohnheit, die sie mehr oder minder mit andern Ständen teilen. Ein solcher Verkehr mag die Gefahr einer gewissen Einseitigkeit in sich bergen, vermindert aber andrerseits die Gefahr ungehöriger Beeinflussung durch Privatrücksichten. Zuverlässigem Vernehmen nach beschränkt Hamm den Vorwurf der Weltfremdheit, soweit die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Betracht kommt, auf die Entscheidungen in Strafsachen (vgl. Deutsche Juristenzeitung, neunter Jahrgang, Seite 890 ff.), während er der Rechtsprechung in Zivilsachen die vollste Anerkennung zollt. Die Unterscheidung ist nicht bedenkenfrei. Denn es müßte auffallend erscheinen, wenn sich die Mitglieder desselben Gerichtshofes, die denselben Bildungsgang durchgemacht haben und unter denselben Verhält¬ nissen arbeiten, als weltfremd oder als weltkundig erweisen sollten, je nachdem sie in Straf- oder in Zivilsachen entscheiden. Auch klingt es befremdend, daß die Mitglieder der Zivilsenate des Reichsgerichts nicht an dem gerügten Mangel der Weltfremdheit leiden, obwohl sie doch aus den weltfremden Jnstanzrichtern hervorgegangen sind und als Nevisionsrichter berufsmüßig weniger Berührung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_300500/139>, abgerufen am 23.07.2024.