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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

macht des christlichen Begräbnisses nach geistlichen Rechten unwürdig, zieht bei
" Beharrlichkeit in offner Sund" Exkommunikation, bei Geistlichen Entsetzung
von Amt und Würden nach sich. Der Wucherer wird nicht zum heiligen Abend¬
mahl zugelassen.

Wer geschickt wie eine Eidechse (stMio) zum Schaden Andrer durch das
Leben schlüpft, kann wegen des vrimen 8teUioimw8 verfolgt und mit will¬
kürlicher Strafe, die in schweren Fällen an Leib und Leben gehn kann, bestraft
werden. "Irdene bey diesem ärgerlichen Welt-Alter so viel Schalkheiten und
Lasterthaten begangen werden, daß in jedwedem Fall die gebührende gewisse
Straff nicht außgetruckt werden kan, als werden alle sträffliche (ÜÄ8us, worauff
kein gewisse Straff gesetzt, oder dessen eigentlicher Namen nit zu wissen, unter
dem Laster Le>sUiormw8 begriffen. Dergleichen Betrieger seynd, die falsche
Würffel und Karten führen, unter dem Schein des Geltwechßlens oder Zählens
das Geld unvermerckter Weiß in Ermel stecken in Versetzung der Pfand falsche
unterrücken, bezahlte Schulden nochmahlen gefährlicher Weiß einfordern, durch
ihren Namen falsche Loutraot schließen usw." "Item ein Sach doppelt ver¬
kaufen, versetzen, die darauff hafftende Beschwärde arglistiger Weiß verschweigen,
in Pestzeit mit Fleiß ein andres Hanß oder Dorfs zu inficiren suchen, schambare
grobe Bossen vor jungen Leuthen treiben, in die H. Gotts-Gab und Speisen
andern Wust einwerffen und was dergleichen Sachen noch mehr seyn mögen."

Injurien, Unbilden und Schmähen sollen von Amts wegen strafrechtlich nur
verfolgt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Das fehlt jedenfalls
bei geringen Schmähungen, wie zum Beispiel wenn einer den andern "ein Stock¬
fisch, Narr, Esel" genannt hat, und ist nach freiem richterlichen Ermessen zu
beurteilen. "Weilen durch die portal lujurisu selten der Ruhe-Stand deß
gemeinen Wesens Verstehret wird, steht einer Obrigkeit ohne Mackel stinckender
Gewinns-Sucht nit zu, in geringen schlechten Jnjurial-Sachen ein Inquisition
anzustellen, aber in ?rg,otivg. ist zwischen einer Obrigkeitlicher Straff aufs An¬
zeigung der Gerichts-Diener zu Erhaltung guter Mannszucht und zwischen
einer ""nöthigen Gelt-fressenden Inquisition, da die xriuoixsl-Straffe nit so
schwär, als die erloffne fiskalische Unkosten seyn, zu unterscheiden."

Der Jnjuriant ist neben willkürlicher Strafe auf Grund der Feststellung
der Unwahrheit der von ihm behaupteten beleidigenden Tatsache zu deren
Widerruf zu verurteilen. Verharrt er "halsstarrig auff der ausgegossenen
Schmach", so soll er durch Geld- und Keychenstrafe zum Widerruf angehalten
werden, und wenn er auch hierdurch "von seiner Stützigkeit nicht abzubringen ist,
soll der Gerichtsdiener den Widerruf anstatt des ungehorsamen und in dessen
Namen" erklären. Der "stockharte Injuriant" aber ist "wegen verachter Gericht¬
licher Aufferladung" als ein ungehorsamer Untertan des Gerichts, des Landes usw.
zu verweisen, ja wohl "mit noch schärpfferer Straff nach Proportion der Umb-
stünde anzusehen". Die Beleidigung Verstorbner kann von ihren Gatten, Eltern,
Kindern und Befreundeten durch Herbeiführung des Widerrufs verfolgt werden.
Das Verfahren kann sich aber nur gegen den Beleidiger selbst, nicht gegen
seine Erben richten. "Jene, die einem alle Teufel auff den Halß wünschen,
jedoch dessen Ehr und guten Namen geraden weegs nit angreiffen, seynd nach
Proportion der Umbstände mit willkürlicher Straff hierüber zu ziehen, denn durch
dergleichen pure Anwünschung wurde die aotio im'uriaruin nit erhebt."
"

Von den "Schmachschrifften oder?Ä8<zM<zu wird gelehrt, daß dies ehren¬
rührige unter Verschweigung des Taus- und Zunamens des Verfassers öffent¬
lich ausgestellte Schriften oder Karten sind. Nach der varolina steht hierauf


Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

macht des christlichen Begräbnisses nach geistlichen Rechten unwürdig, zieht bei
„ Beharrlichkeit in offner Sund" Exkommunikation, bei Geistlichen Entsetzung
von Amt und Würden nach sich. Der Wucherer wird nicht zum heiligen Abend¬
mahl zugelassen.

Wer geschickt wie eine Eidechse (stMio) zum Schaden Andrer durch das
Leben schlüpft, kann wegen des vrimen 8teUioimw8 verfolgt und mit will¬
kürlicher Strafe, die in schweren Fällen an Leib und Leben gehn kann, bestraft
werden. „Irdene bey diesem ärgerlichen Welt-Alter so viel Schalkheiten und
Lasterthaten begangen werden, daß in jedwedem Fall die gebührende gewisse
Straff nicht außgetruckt werden kan, als werden alle sträffliche (ÜÄ8us, worauff
kein gewisse Straff gesetzt, oder dessen eigentlicher Namen nit zu wissen, unter
dem Laster Le>sUiormw8 begriffen. Dergleichen Betrieger seynd, die falsche
Würffel und Karten führen, unter dem Schein des Geltwechßlens oder Zählens
das Geld unvermerckter Weiß in Ermel stecken in Versetzung der Pfand falsche
unterrücken, bezahlte Schulden nochmahlen gefährlicher Weiß einfordern, durch
ihren Namen falsche Loutraot schließen usw." „Item ein Sach doppelt ver¬
kaufen, versetzen, die darauff hafftende Beschwärde arglistiger Weiß verschweigen,
in Pestzeit mit Fleiß ein andres Hanß oder Dorfs zu inficiren suchen, schambare
grobe Bossen vor jungen Leuthen treiben, in die H. Gotts-Gab und Speisen
andern Wust einwerffen und was dergleichen Sachen noch mehr seyn mögen."

Injurien, Unbilden und Schmähen sollen von Amts wegen strafrechtlich nur
verfolgt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Das fehlt jedenfalls
bei geringen Schmähungen, wie zum Beispiel wenn einer den andern „ein Stock¬
fisch, Narr, Esel" genannt hat, und ist nach freiem richterlichen Ermessen zu
beurteilen. „Weilen durch die portal lujurisu selten der Ruhe-Stand deß
gemeinen Wesens Verstehret wird, steht einer Obrigkeit ohne Mackel stinckender
Gewinns-Sucht nit zu, in geringen schlechten Jnjurial-Sachen ein Inquisition
anzustellen, aber in ?rg,otivg. ist zwischen einer Obrigkeitlicher Straff aufs An¬
zeigung der Gerichts-Diener zu Erhaltung guter Mannszucht und zwischen
einer »«nöthigen Gelt-fressenden Inquisition, da die xriuoixsl-Straffe nit so
schwär, als die erloffne fiskalische Unkosten seyn, zu unterscheiden."

Der Jnjuriant ist neben willkürlicher Strafe auf Grund der Feststellung
der Unwahrheit der von ihm behaupteten beleidigenden Tatsache zu deren
Widerruf zu verurteilen. Verharrt er „halsstarrig auff der ausgegossenen
Schmach", so soll er durch Geld- und Keychenstrafe zum Widerruf angehalten
werden, und wenn er auch hierdurch „von seiner Stützigkeit nicht abzubringen ist,
soll der Gerichtsdiener den Widerruf anstatt des ungehorsamen und in dessen
Namen" erklären. Der „stockharte Injuriant" aber ist „wegen verachter Gericht¬
licher Aufferladung" als ein ungehorsamer Untertan des Gerichts, des Landes usw.
zu verweisen, ja wohl „mit noch schärpfferer Straff nach Proportion der Umb-
stünde anzusehen". Die Beleidigung Verstorbner kann von ihren Gatten, Eltern,
Kindern und Befreundeten durch Herbeiführung des Widerrufs verfolgt werden.
Das Verfahren kann sich aber nur gegen den Beleidiger selbst, nicht gegen
seine Erben richten. „Jene, die einem alle Teufel auff den Halß wünschen,
jedoch dessen Ehr und guten Namen geraden weegs nit angreiffen, seynd nach
Proportion der Umbstände mit willkürlicher Straff hierüber zu ziehen, denn durch
dergleichen pure Anwünschung wurde die aotio im'uriaruin nit erhebt."
"

Von den „Schmachschrifften oder?Ä8<zM<zu wird gelehrt, daß dies ehren¬
rührige unter Verschweigung des Taus- und Zunamens des Verfassers öffent¬
lich ausgestellte Schriften oder Karten sind. Nach der varolina steht hierauf


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[0635] Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit macht des christlichen Begräbnisses nach geistlichen Rechten unwürdig, zieht bei „ Beharrlichkeit in offner Sund" Exkommunikation, bei Geistlichen Entsetzung von Amt und Würden nach sich. Der Wucherer wird nicht zum heiligen Abend¬ mahl zugelassen. Wer geschickt wie eine Eidechse (stMio) zum Schaden Andrer durch das Leben schlüpft, kann wegen des vrimen 8teUioimw8 verfolgt und mit will¬ kürlicher Strafe, die in schweren Fällen an Leib und Leben gehn kann, bestraft werden. „Irdene bey diesem ärgerlichen Welt-Alter so viel Schalkheiten und Lasterthaten begangen werden, daß in jedwedem Fall die gebührende gewisse Straff nicht außgetruckt werden kan, als werden alle sträffliche (ÜÄ8us, worauff kein gewisse Straff gesetzt, oder dessen eigentlicher Namen nit zu wissen, unter dem Laster Le>sUiormw8 begriffen. Dergleichen Betrieger seynd, die falsche Würffel und Karten führen, unter dem Schein des Geltwechßlens oder Zählens das Geld unvermerckter Weiß in Ermel stecken in Versetzung der Pfand falsche unterrücken, bezahlte Schulden nochmahlen gefährlicher Weiß einfordern, durch ihren Namen falsche Loutraot schließen usw." „Item ein Sach doppelt ver¬ kaufen, versetzen, die darauff hafftende Beschwärde arglistiger Weiß verschweigen, in Pestzeit mit Fleiß ein andres Hanß oder Dorfs zu inficiren suchen, schambare grobe Bossen vor jungen Leuthen treiben, in die H. Gotts-Gab und Speisen andern Wust einwerffen und was dergleichen Sachen noch mehr seyn mögen." Injurien, Unbilden und Schmähen sollen von Amts wegen strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Das fehlt jedenfalls bei geringen Schmähungen, wie zum Beispiel wenn einer den andern „ein Stock¬ fisch, Narr, Esel" genannt hat, und ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurteilen. „Weilen durch die portal lujurisu selten der Ruhe-Stand deß gemeinen Wesens Verstehret wird, steht einer Obrigkeit ohne Mackel stinckender Gewinns-Sucht nit zu, in geringen schlechten Jnjurial-Sachen ein Inquisition anzustellen, aber in ?rg,otivg. ist zwischen einer Obrigkeitlicher Straff aufs An¬ zeigung der Gerichts-Diener zu Erhaltung guter Mannszucht und zwischen einer »«nöthigen Gelt-fressenden Inquisition, da die xriuoixsl-Straffe nit so schwär, als die erloffne fiskalische Unkosten seyn, zu unterscheiden." Der Jnjuriant ist neben willkürlicher Strafe auf Grund der Feststellung der Unwahrheit der von ihm behaupteten beleidigenden Tatsache zu deren Widerruf zu verurteilen. Verharrt er „halsstarrig auff der ausgegossenen Schmach", so soll er durch Geld- und Keychenstrafe zum Widerruf angehalten werden, und wenn er auch hierdurch „von seiner Stützigkeit nicht abzubringen ist, soll der Gerichtsdiener den Widerruf anstatt des ungehorsamen und in dessen Namen" erklären. Der „stockharte Injuriant" aber ist „wegen verachter Gericht¬ licher Aufferladung" als ein ungehorsamer Untertan des Gerichts, des Landes usw. zu verweisen, ja wohl „mit noch schärpfferer Straff nach Proportion der Umb- stünde anzusehen". Die Beleidigung Verstorbner kann von ihren Gatten, Eltern, Kindern und Befreundeten durch Herbeiführung des Widerrufs verfolgt werden. Das Verfahren kann sich aber nur gegen den Beleidiger selbst, nicht gegen seine Erben richten. „Jene, die einem alle Teufel auff den Halß wünschen, jedoch dessen Ehr und guten Namen geraden weegs nit angreiffen, seynd nach Proportion der Umbstände mit willkürlicher Straff hierüber zu ziehen, denn durch dergleichen pure Anwünschung wurde die aotio im'uriaruin nit erhebt." " Von den „Schmachschrifften oder?Ä8<zM<zu wird gelehrt, daß dies ehren¬ rührige unter Verschweigung des Taus- und Zunamens des Verfassers öffent¬ lich ausgestellte Schriften oder Karten sind. Nach der varolina steht hierauf

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/635>, abgerufen am 23.07.2024.