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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

starck in Ruff, aber auf dergleichen abergläubische und aus der Schul der
Zauberey herdarm genommene Inzuchten ist weniger als nichts zu halten".

Straßenräuber werden "gemeiniglich die Freybeuther, Taschen- und Busch-
klopffer, Beuthmacher" genannt, "die Hungarn haissen dise krotössion die grühne
Arbeit, als die zwischen Stauden und Hecken verricht wird". Das sächsische
Recht setzt darauf die Strafe des Schwerts mit dem Zusatz, daß der Körper
nach vollbrachter Exekution auf ein Rad geflochten und öffentlich ausgestellt
wird. Die niederösterreichische Landesordnung läßt die Wahl zwischen dem
Strang und dem Schwert, wenn nicht erschwerende Umstände vorliegen.

Das Laster ^.oig'öAwg oder Viehabtreibung, d. h. des Raubes von Vieh
aus dem Stalle, von der Weide oder aus offnem Walde wird schwerer als
ein gemeiner Diebstahl beurteilt und mit der geschärften Strafe eines solchen
belegt. Bei Großvieh genügt die Wegtreibung eines Stücks, bei Schweinen die
von vier oder fünf Stück, bei Schafen oder Lämmern und dergleichen die von
wenigstens zehn Stück, damit der Begriff erfüllt werden soll.

Dem Diebstahl verwandt soll auch die "gefährliche Veränderung und
Verrückung der Märchungen", das orirrwn tsrmini moti sein. Es wird jedoch
nur je nach der Wichtigkeit der veränderten Grenzmale, Grenzgräben und der¬
gleichen mit willkürlicher Strafe geahndet.

Das "Laster des Falschs oder erirnsn talsi wird gefunden "in der bös¬
willigen Schädigung eines Anderen durch eine in Worten oder Werken be-
tätigte Verkehrung der Wahrheit". Die Bestrafung ist willkürlich nach Lage
der Sache, insofern "die Falschheit abscheulich, lang gewährt und also beschaffen,
daß einer den Galgen, als wie ein anderer Dieb verdient Hütte, würde es dem
Rechten nach kein Bedenken haben, da die Straff auch auf den Tod gefüllt
wurde". Als Beispiele des Tatbestandes werden aufgeführt Kindesunter-
schiebuug, fälschliche Errichtung eines Testaments durch eine untergeschobne
Person, Fälschung von Namen, Wappen, Siegeln, Vorspiegelung einer fremden
Persönlichkeit zur Erlangung von Kredit oder sonstigen Vermögensvorteilen,
Erschwindeln mehrmaligen Goten- oder Patengeldes dadurch, daß man fälschlich
wiederholt getauft oder gesinnt wird, Gebrauch falscher Maße, Gewichte, Ur¬
kunden und andre Betrugsfälle, aber auch das unbefugte Öffnen verschlossener
fürstlicher Briefe und Befehle. Übeltäter dieser letzten Art sollen des Landes
verwiesen werden mit dem "trauervollen Lsnölleium, mixi-Moins", d. h. der
Festsetzung eines Termins, bis zu dem sie ihre Besitzungen verkaufen müssen.
"

Von "wunderlichen Kontrakten oder Ilsurarig, ?iÄvitg,es wird gelehrt, daß
"alle und jede mit dem Wucher und Juden-Spieß herumb lauffen, die über
jedes Landes gebräuchigen und zulässlichen jährlichen Zünß nud Intsrsssö noch
was anderes, auf was weiß es immer beschehen, abdringen und herdann merglen,
oder etwas in den Schuld-Brief zu beschwörde deß Entlehners eintragen, so
nicht wahr ist". Bei Würdigung der Überschreitung oder NichtÜberschreitung
des wahren Interesses soll der Richter allen besondern Umständen des einzelnen
Falles, insbesondre auch dem größern oder dem geringern Geschäftsrisiko des
Gläubigers, angemessen Rechnung tragen. Die Strafe besteht nach Reichsrecht
in der Konfiskation des vierten Teils des geliehenen Kapitals, worin sich die
Obrigkeit des Wucherers und die des Bewucherten, wenn diese eine andre ist,
teilen. Nach dem Tiroler Landesrecht unterliegt das Kapital seinem vollen Be¬
trage nach der Konfiskation. Der Wucher zieht Infamie und willkürliche Be¬
strafung nach sich, macht unfähig zur Testamentserrichtung, falls nicht genügende
Sicherheit wegen der Rückerstattung erwucherten Gewinns geleistet wird; er


Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

starck in Ruff, aber auf dergleichen abergläubische und aus der Schul der
Zauberey herdarm genommene Inzuchten ist weniger als nichts zu halten".

Straßenräuber werden „gemeiniglich die Freybeuther, Taschen- und Busch-
klopffer, Beuthmacher" genannt, „die Hungarn haissen dise krotössion die grühne
Arbeit, als die zwischen Stauden und Hecken verricht wird". Das sächsische
Recht setzt darauf die Strafe des Schwerts mit dem Zusatz, daß der Körper
nach vollbrachter Exekution auf ein Rad geflochten und öffentlich ausgestellt
wird. Die niederösterreichische Landesordnung läßt die Wahl zwischen dem
Strang und dem Schwert, wenn nicht erschwerende Umstände vorliegen.

Das Laster ^.oig'öAwg oder Viehabtreibung, d. h. des Raubes von Vieh
aus dem Stalle, von der Weide oder aus offnem Walde wird schwerer als
ein gemeiner Diebstahl beurteilt und mit der geschärften Strafe eines solchen
belegt. Bei Großvieh genügt die Wegtreibung eines Stücks, bei Schweinen die
von vier oder fünf Stück, bei Schafen oder Lämmern und dergleichen die von
wenigstens zehn Stück, damit der Begriff erfüllt werden soll.

Dem Diebstahl verwandt soll auch die „gefährliche Veränderung und
Verrückung der Märchungen", das orirrwn tsrmini moti sein. Es wird jedoch
nur je nach der Wichtigkeit der veränderten Grenzmale, Grenzgräben und der¬
gleichen mit willkürlicher Strafe geahndet.

Das „Laster des Falschs oder erirnsn talsi wird gefunden „in der bös¬
willigen Schädigung eines Anderen durch eine in Worten oder Werken be-
tätigte Verkehrung der Wahrheit". Die Bestrafung ist willkürlich nach Lage
der Sache, insofern „die Falschheit abscheulich, lang gewährt und also beschaffen,
daß einer den Galgen, als wie ein anderer Dieb verdient Hütte, würde es dem
Rechten nach kein Bedenken haben, da die Straff auch auf den Tod gefüllt
wurde". Als Beispiele des Tatbestandes werden aufgeführt Kindesunter-
schiebuug, fälschliche Errichtung eines Testaments durch eine untergeschobne
Person, Fälschung von Namen, Wappen, Siegeln, Vorspiegelung einer fremden
Persönlichkeit zur Erlangung von Kredit oder sonstigen Vermögensvorteilen,
Erschwindeln mehrmaligen Goten- oder Patengeldes dadurch, daß man fälschlich
wiederholt getauft oder gesinnt wird, Gebrauch falscher Maße, Gewichte, Ur¬
kunden und andre Betrugsfälle, aber auch das unbefugte Öffnen verschlossener
fürstlicher Briefe und Befehle. Übeltäter dieser letzten Art sollen des Landes
verwiesen werden mit dem „trauervollen Lsnölleium, mixi-Moins", d. h. der
Festsetzung eines Termins, bis zu dem sie ihre Besitzungen verkaufen müssen.
"

Von „wunderlichen Kontrakten oder Ilsurarig, ?iÄvitg,es wird gelehrt, daß
„alle und jede mit dem Wucher und Juden-Spieß herumb lauffen, die über
jedes Landes gebräuchigen und zulässlichen jährlichen Zünß nud Intsrsssö noch
was anderes, auf was weiß es immer beschehen, abdringen und herdann merglen,
oder etwas in den Schuld-Brief zu beschwörde deß Entlehners eintragen, so
nicht wahr ist". Bei Würdigung der Überschreitung oder NichtÜberschreitung
des wahren Interesses soll der Richter allen besondern Umständen des einzelnen
Falles, insbesondre auch dem größern oder dem geringern Geschäftsrisiko des
Gläubigers, angemessen Rechnung tragen. Die Strafe besteht nach Reichsrecht
in der Konfiskation des vierten Teils des geliehenen Kapitals, worin sich die
Obrigkeit des Wucherers und die des Bewucherten, wenn diese eine andre ist,
teilen. Nach dem Tiroler Landesrecht unterliegt das Kapital seinem vollen Be¬
trage nach der Konfiskation. Der Wucher zieht Infamie und willkürliche Be¬
strafung nach sich, macht unfähig zur Testamentserrichtung, falls nicht genügende
Sicherheit wegen der Rückerstattung erwucherten Gewinns geleistet wird; er


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[0634] Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit starck in Ruff, aber auf dergleichen abergläubische und aus der Schul der Zauberey herdarm genommene Inzuchten ist weniger als nichts zu halten". Straßenräuber werden „gemeiniglich die Freybeuther, Taschen- und Busch- klopffer, Beuthmacher" genannt, „die Hungarn haissen dise krotössion die grühne Arbeit, als die zwischen Stauden und Hecken verricht wird". Das sächsische Recht setzt darauf die Strafe des Schwerts mit dem Zusatz, daß der Körper nach vollbrachter Exekution auf ein Rad geflochten und öffentlich ausgestellt wird. Die niederösterreichische Landesordnung läßt die Wahl zwischen dem Strang und dem Schwert, wenn nicht erschwerende Umstände vorliegen. Das Laster ^.oig'öAwg oder Viehabtreibung, d. h. des Raubes von Vieh aus dem Stalle, von der Weide oder aus offnem Walde wird schwerer als ein gemeiner Diebstahl beurteilt und mit der geschärften Strafe eines solchen belegt. Bei Großvieh genügt die Wegtreibung eines Stücks, bei Schweinen die von vier oder fünf Stück, bei Schafen oder Lämmern und dergleichen die von wenigstens zehn Stück, damit der Begriff erfüllt werden soll. Dem Diebstahl verwandt soll auch die „gefährliche Veränderung und Verrückung der Märchungen", das orirrwn tsrmini moti sein. Es wird jedoch nur je nach der Wichtigkeit der veränderten Grenzmale, Grenzgräben und der¬ gleichen mit willkürlicher Strafe geahndet. Das „Laster des Falschs oder erirnsn talsi wird gefunden „in der bös¬ willigen Schädigung eines Anderen durch eine in Worten oder Werken be- tätigte Verkehrung der Wahrheit". Die Bestrafung ist willkürlich nach Lage der Sache, insofern „die Falschheit abscheulich, lang gewährt und also beschaffen, daß einer den Galgen, als wie ein anderer Dieb verdient Hütte, würde es dem Rechten nach kein Bedenken haben, da die Straff auch auf den Tod gefüllt wurde". Als Beispiele des Tatbestandes werden aufgeführt Kindesunter- schiebuug, fälschliche Errichtung eines Testaments durch eine untergeschobne Person, Fälschung von Namen, Wappen, Siegeln, Vorspiegelung einer fremden Persönlichkeit zur Erlangung von Kredit oder sonstigen Vermögensvorteilen, Erschwindeln mehrmaligen Goten- oder Patengeldes dadurch, daß man fälschlich wiederholt getauft oder gesinnt wird, Gebrauch falscher Maße, Gewichte, Ur¬ kunden und andre Betrugsfälle, aber auch das unbefugte Öffnen verschlossener fürstlicher Briefe und Befehle. Übeltäter dieser letzten Art sollen des Landes verwiesen werden mit dem „trauervollen Lsnölleium, mixi-Moins", d. h. der Festsetzung eines Termins, bis zu dem sie ihre Besitzungen verkaufen müssen. " Von „wunderlichen Kontrakten oder Ilsurarig, ?iÄvitg,es wird gelehrt, daß „alle und jede mit dem Wucher und Juden-Spieß herumb lauffen, die über jedes Landes gebräuchigen und zulässlichen jährlichen Zünß nud Intsrsssö noch was anderes, auf was weiß es immer beschehen, abdringen und herdann merglen, oder etwas in den Schuld-Brief zu beschwörde deß Entlehners eintragen, so nicht wahr ist". Bei Würdigung der Überschreitung oder NichtÜberschreitung des wahren Interesses soll der Richter allen besondern Umständen des einzelnen Falles, insbesondre auch dem größern oder dem geringern Geschäftsrisiko des Gläubigers, angemessen Rechnung tragen. Die Strafe besteht nach Reichsrecht in der Konfiskation des vierten Teils des geliehenen Kapitals, worin sich die Obrigkeit des Wucherers und die des Bewucherten, wenn diese eine andre ist, teilen. Nach dem Tiroler Landesrecht unterliegt das Kapital seinem vollen Be¬ trage nach der Konfiskation. Der Wucher zieht Infamie und willkürliche Be¬ strafung nach sich, macht unfähig zur Testamentserrichtung, falls nicht genügende Sicherheit wegen der Rückerstattung erwucherten Gewinns geleistet wird; er

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/634>, abgerufen am 23.07.2024.