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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Seit

bieder. An Leib und Leben sollen diese Wild- und Fischdiebe nur gestraft
werden, wenn das Wild aus "verheggten Thier-Gärten, die Fische oder Krebse
aus geschlossenen Weyeren, Raischen oder Kältern" gestohlen werden, wo die
Tiere ihre natürliche Freiheit nicht mehr haben.

Die "unthrue Andes-Verwaltung zur Verwahr vertrauter oder gefundener
Sachen" soll im allgemeinen nicht mit der Strafe des Diebstahls belegt werden.
"In Österreichischen Landen, weilen die Milde des Hauß Österreich Weldtkündig,
werden dergleichen unthreue Bediente von ihren Ämbtern entsetzet, die mehristen
aber, dafern sie den Rest zu ersetzen und umb das künffige Oaution zu geben
haben, wiederumben auß Gnaden restituieret. In Sächsischen aber werden die
eräing,ri Bollen, so 20 Gulden auffgegebenes Gelt oder Guth, es sehe ver-
petschirt oder nicht, dieblichen und mit Gefährde verunthreuen, mit dem Strang
gerichtet, mit 10 Gulden außgehauet, mit 9, 8 oder noch weniger deß Lands
verwisen."

Wer fremde Sachen findet, ist verpflichtet, den Fund "öffentlich verkünden"
zu lassen. Meidet sich darauf der Verlierer nicht, so darf er die Sache be¬
halten, wenn er "selbs arm und Nohtdürfftig" ist, sonsten aber ist er schuldig,
"das Erfundene zu Allmusen oder geistlichen Wercken" anzuwenden. Der
Zuwiderhandelnde ist willkürlich zu strafen. Dies gilt auch von dem, der einen
auf fremdem Boden gefundnen Schatz nicht mit dem Grundeigentümer teilt,
sondern heimlich für sich zu behalten sucht.

"Das Laster veruntreuter Erbschafft, exxi1g.eg,s KersclitÄtis, wird willkürlich
bestraft." Wenn der Tüter ein Miterbe ist, soll "dergleichen Mauser nicht un-
billich mit Lands-Verweisung, Keychen oder Gelt-Straff" angesehen werden.
Diese Strafen können unter Umständen mit Rutenaushauen verschärft werden.

Obwohl das?1g,Kwa oder die Entführung eines Menschen als ein wahrer
Diebstahl anzusehen ist, findet mit Rücksicht auf den Gegenstand des Verbrechens
nicht die Strafe des Stranges, sondern die des Schwertes statt. Die Nieder-
österreichische Landesordnung "vermehret die Straff des Schwerts, wann ein
Christ den Türcken, oder Christen-Kinder den Juden verkaufst, sonderlich aber,
wann solches von denen Eltern, Gerhaben (Vormündern), xi'Äkokxtoi-sit oder
dergleichen beschehete, oder wann durch Juden Christen-Kinder auffgefangen
werden".

Als "Lavrilesswm, Diebstahl geweyehter Sachen", verfolgt das gemeine
weltliche Recht nur die Entwertung geweihter Sachen aus einem geweihten
Orte. Nach geistlichem Recht wie auch nach dem Rechte der Osrolwg. genügt
es, daß auch nur die Sache oder der Ort Gott geweiht war. In Sachsen
werden solche Diebe mit dem Rade bestraft. Nach der Niederösterreichischen
Landesordnung aber sollen sie vorher mit dem Schwerte oder an einem über
dem Scheiterhaufen errichteten Galgen mit dem Strange gerichtet und alsdann
verbrannt werden. Dies wird auch auf Diebe ausgedehnt, die aus einer Schatz¬
kammer stehlen. Zur Strafschärfung ist vorgehende Abhauung der Hand oder
Zangenreißen gebräuchlich. Delinquenten, die "aus der entwendeten Monstranz
Nborio, oder Kelch, die H. Hostiam zu mehrmalen lasterhasftig berührt, ge-
nossen, oder sonsten verunehrt" oder "solche zu abergläubischen und zauberischen
Wercken den Zauberern oder Juden" verkauft haben, sollen vor der Feuerstrafe
mit Zangen gerissen oder geschleift, oder es sollen ihnen beide Hände abge¬
hauen werden.

Von abergläubischen Leuten werden zwar verschiedne Mittel angegeben,
wie ein Dieb erkannt werden könne, "und ist dessentwegen der Diebs-Seegen


Grenzboten III 1906 S3
Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Seit

bieder. An Leib und Leben sollen diese Wild- und Fischdiebe nur gestraft
werden, wenn das Wild aus „verheggten Thier-Gärten, die Fische oder Krebse
aus geschlossenen Weyeren, Raischen oder Kältern" gestohlen werden, wo die
Tiere ihre natürliche Freiheit nicht mehr haben.

Die „unthrue Andes-Verwaltung zur Verwahr vertrauter oder gefundener
Sachen" soll im allgemeinen nicht mit der Strafe des Diebstahls belegt werden.
„In Österreichischen Landen, weilen die Milde des Hauß Österreich Weldtkündig,
werden dergleichen unthreue Bediente von ihren Ämbtern entsetzet, die mehristen
aber, dafern sie den Rest zu ersetzen und umb das künffige Oaution zu geben
haben, wiederumben auß Gnaden restituieret. In Sächsischen aber werden die
eräing,ri Bollen, so 20 Gulden auffgegebenes Gelt oder Guth, es sehe ver-
petschirt oder nicht, dieblichen und mit Gefährde verunthreuen, mit dem Strang
gerichtet, mit 10 Gulden außgehauet, mit 9, 8 oder noch weniger deß Lands
verwisen."

Wer fremde Sachen findet, ist verpflichtet, den Fund „öffentlich verkünden"
zu lassen. Meidet sich darauf der Verlierer nicht, so darf er die Sache be¬
halten, wenn er „selbs arm und Nohtdürfftig" ist, sonsten aber ist er schuldig,
„das Erfundene zu Allmusen oder geistlichen Wercken" anzuwenden. Der
Zuwiderhandelnde ist willkürlich zu strafen. Dies gilt auch von dem, der einen
auf fremdem Boden gefundnen Schatz nicht mit dem Grundeigentümer teilt,
sondern heimlich für sich zu behalten sucht.

„Das Laster veruntreuter Erbschafft, exxi1g.eg,s KersclitÄtis, wird willkürlich
bestraft." Wenn der Tüter ein Miterbe ist, soll „dergleichen Mauser nicht un-
billich mit Lands-Verweisung, Keychen oder Gelt-Straff" angesehen werden.
Diese Strafen können unter Umständen mit Rutenaushauen verschärft werden.

Obwohl das?1g,Kwa oder die Entführung eines Menschen als ein wahrer
Diebstahl anzusehen ist, findet mit Rücksicht auf den Gegenstand des Verbrechens
nicht die Strafe des Stranges, sondern die des Schwertes statt. Die Nieder-
österreichische Landesordnung „vermehret die Straff des Schwerts, wann ein
Christ den Türcken, oder Christen-Kinder den Juden verkaufst, sonderlich aber,
wann solches von denen Eltern, Gerhaben (Vormündern), xi'Äkokxtoi-sit oder
dergleichen beschehete, oder wann durch Juden Christen-Kinder auffgefangen
werden".

Als „Lavrilesswm, Diebstahl geweyehter Sachen", verfolgt das gemeine
weltliche Recht nur die Entwertung geweihter Sachen aus einem geweihten
Orte. Nach geistlichem Recht wie auch nach dem Rechte der Osrolwg. genügt
es, daß auch nur die Sache oder der Ort Gott geweiht war. In Sachsen
werden solche Diebe mit dem Rade bestraft. Nach der Niederösterreichischen
Landesordnung aber sollen sie vorher mit dem Schwerte oder an einem über
dem Scheiterhaufen errichteten Galgen mit dem Strange gerichtet und alsdann
verbrannt werden. Dies wird auch auf Diebe ausgedehnt, die aus einer Schatz¬
kammer stehlen. Zur Strafschärfung ist vorgehende Abhauung der Hand oder
Zangenreißen gebräuchlich. Delinquenten, die „aus der entwendeten Monstranz
Nborio, oder Kelch, die H. Hostiam zu mehrmalen lasterhasftig berührt, ge-
nossen, oder sonsten verunehrt" oder „solche zu abergläubischen und zauberischen
Wercken den Zauberern oder Juden" verkauft haben, sollen vor der Feuerstrafe
mit Zangen gerissen oder geschleift, oder es sollen ihnen beide Hände abge¬
hauen werden.

Von abergläubischen Leuten werden zwar verschiedne Mittel angegeben,
wie ein Dieb erkannt werden könne, „und ist dessentwegen der Diebs-Seegen


Grenzboten III 1906 S3
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[0633] Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Seit bieder. An Leib und Leben sollen diese Wild- und Fischdiebe nur gestraft werden, wenn das Wild aus „verheggten Thier-Gärten, die Fische oder Krebse aus geschlossenen Weyeren, Raischen oder Kältern" gestohlen werden, wo die Tiere ihre natürliche Freiheit nicht mehr haben. Die „unthrue Andes-Verwaltung zur Verwahr vertrauter oder gefundener Sachen" soll im allgemeinen nicht mit der Strafe des Diebstahls belegt werden. „In Österreichischen Landen, weilen die Milde des Hauß Österreich Weldtkündig, werden dergleichen unthreue Bediente von ihren Ämbtern entsetzet, die mehristen aber, dafern sie den Rest zu ersetzen und umb das künffige Oaution zu geben haben, wiederumben auß Gnaden restituieret. In Sächsischen aber werden die eräing,ri Bollen, so 20 Gulden auffgegebenes Gelt oder Guth, es sehe ver- petschirt oder nicht, dieblichen und mit Gefährde verunthreuen, mit dem Strang gerichtet, mit 10 Gulden außgehauet, mit 9, 8 oder noch weniger deß Lands verwisen." Wer fremde Sachen findet, ist verpflichtet, den Fund „öffentlich verkünden" zu lassen. Meidet sich darauf der Verlierer nicht, so darf er die Sache be¬ halten, wenn er „selbs arm und Nohtdürfftig" ist, sonsten aber ist er schuldig, „das Erfundene zu Allmusen oder geistlichen Wercken" anzuwenden. Der Zuwiderhandelnde ist willkürlich zu strafen. Dies gilt auch von dem, der einen auf fremdem Boden gefundnen Schatz nicht mit dem Grundeigentümer teilt, sondern heimlich für sich zu behalten sucht. „Das Laster veruntreuter Erbschafft, exxi1g.eg,s KersclitÄtis, wird willkürlich bestraft." Wenn der Tüter ein Miterbe ist, soll „dergleichen Mauser nicht un- billich mit Lands-Verweisung, Keychen oder Gelt-Straff" angesehen werden. Diese Strafen können unter Umständen mit Rutenaushauen verschärft werden. Obwohl das?1g,Kwa oder die Entführung eines Menschen als ein wahrer Diebstahl anzusehen ist, findet mit Rücksicht auf den Gegenstand des Verbrechens nicht die Strafe des Stranges, sondern die des Schwertes statt. Die Nieder- österreichische Landesordnung „vermehret die Straff des Schwerts, wann ein Christ den Türcken, oder Christen-Kinder den Juden verkaufst, sonderlich aber, wann solches von denen Eltern, Gerhaben (Vormündern), xi'Äkokxtoi-sit oder dergleichen beschehete, oder wann durch Juden Christen-Kinder auffgefangen werden". Als „Lavrilesswm, Diebstahl geweyehter Sachen", verfolgt das gemeine weltliche Recht nur die Entwertung geweihter Sachen aus einem geweihten Orte. Nach geistlichem Recht wie auch nach dem Rechte der Osrolwg. genügt es, daß auch nur die Sache oder der Ort Gott geweiht war. In Sachsen werden solche Diebe mit dem Rade bestraft. Nach der Niederösterreichischen Landesordnung aber sollen sie vorher mit dem Schwerte oder an einem über dem Scheiterhaufen errichteten Galgen mit dem Strange gerichtet und alsdann verbrannt werden. Dies wird auch auf Diebe ausgedehnt, die aus einer Schatz¬ kammer stehlen. Zur Strafschärfung ist vorgehende Abhauung der Hand oder Zangenreißen gebräuchlich. Delinquenten, die „aus der entwendeten Monstranz Nborio, oder Kelch, die H. Hostiam zu mehrmalen lasterhasftig berührt, ge- nossen, oder sonsten verunehrt" oder „solche zu abergläubischen und zauberischen Wercken den Zauberern oder Juden" verkauft haben, sollen vor der Feuerstrafe mit Zangen gerissen oder geschleift, oder es sollen ihnen beide Hände abge¬ hauen werden. Von abergläubischen Leuten werden zwar verschiedne Mittel angegeben, wie ein Dieb erkannt werden könne, „und ist dessentwegen der Diebs-Seegen Grenzboten III 1906 S3

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/633>, abgerufen am 23.07.2024.