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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskomnientar der guten alten Zeit

Von menschlicher sxöeiö und Gestalt abweichen", dürfen straflos ertränkt werden.
Straffrei bleiben auch "die Marx- und Lux-Brüder, Federfechter, die wehrenden
zulässlichen spil einen tödtlichen Straich unversehns zufügen, seytemahlen selbe
nicht auß Rachgürigkeit, sondern zur Erlangung Ehr und Ruhm auff ein ander
waidlich zu schlagen".

Die "oulxoss Entleibung" soll nach dem Grade der Fahrlässigkeit ver¬
schieden gestraft und von dem straflosen nomioieZain oasuAle und torwiwin
wohl unterschieden werden.

Das Laster des "Vatermordes" (varrieiäiuui), das die Tötung der nächsten
Verwandten, Verschwägerten und Ehegatten zum Gegenstande hat, ist mit der
Strafe des Ertränkens in einem ledernen Sacke bedroht, weil in diesen das
Wasser langsamer eindringe wie in einen leinenen. Beigegeben sollen werden
ein Hund, "weil man einen solchen Delinquenten eiuen Hund zu schelten pflegt",
ein Hahn und eine Viper, "weil beide eine ^ntixatniain gegeneinander tragen
und den Delinquenten um so mehr peinigen", und ein Affe. Die Viper wird
nach Angabe andrer auch gewählt, "weil sie bei ihrer Geburt den Leib der
eigenen Mutter aufbeist und dadurch diese tödtet"; der Affe soll andeuten, daß
der Delinquent "außer der Formb und Gestalt eines Menschens nichts Mensch¬
liches an ihme" hat. In Ermanglung eines lebenden Affen wird eine Katze
verwandt, die lebende Viper ist auch oft nicht zu erlangen und wird dann
vielfach "durch eine auf Pappier gemalte" ersetzt. Nach der Tiroler Landes¬
ordnung wird der Vatermörder je nach Umständen mit dem Tode durch das
Rad oder durch das Schwert nach vorgüngigem Zangenreißen oder mit nach¬
folgendem Aufstecken des Gerichteten aufs Rad bestraft.
"

Bei der Erörterung des "Kinder-Mords wird nicht unterschieden, ob es
sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt, ob die Täterin die leibliche
Mutter oder ein andrer Verwandter in aufsteigender Linie ist, und ob die Tötung
in oder gleich nach der Geburt oder erst in späterer Zeit erfolgt ist. Wohl
aber soll die Mutter, die ihr leibliches Kind "wegen verzweifflcter Scham, so
doch vor der Sünde Hütte beobachtet werden sollen", vorsätzlich umbringt, nach
Tirolischer Landesordnung besonders schwer gestraft werden, weil es sich um
ein sehr verbreitetes Laster dabei handle. Man soll sie "lebendig in das Erd¬
reich begraben und ein Pfahl durch sie hindurch schlagen". Hat die Mutter
mehr als eins ihrer Kinder umgebracht oder das Kind grausam behandelt,
zum Beispiel es lebendig den Schweinen vorgeworfen, so soll sie (im Salz¬
burgischen) zum Richtplatz geschleift und vor der Enthauptung mit glühenden
Zangen gerissen werden. Im allgemeinen steht auf Kindesmord die Strafe,
die aus Vatermord angedroht ist, also die xosns. oulsi. Gegen Stiefeltern und
Verschwägerte wird sie nicht angewandt, wohl aber kann hier neben der Strafe
des Schwertes auch auf "Schleiffung zur Richtstatt und Einflechtung des Rades"
erkannt werden.

Die "Hinwecklegnng der Kinder, öxxositio iutanwiu", wird mit dem Schwert,
auch der Strafe des Sackes (Ertränkens) oder nur mit "Ruthen außhauen"
und "ewiger Lands-Vernicisung und Zahlung eines halben oder ganzen Stadt¬
schillings bestraft", je nachdem bei der Aussetzung das Zugrundegehn des Kindes
beabsichtigt worden ist oder nicht. Es wird bemerkt, daß das Laster sogar dem
wilden Vieh nicht gebräuchig sei, das die Jungen auf das äußerste beschützt
und uühret."

Der gegen Geld oder Geldeswert "bestellte Mord (äsliowm ^sssssinAtus)
wird sowohl an dem Besteller als an dem Bestellten mit dem Rade bestraft.


Allerlei aus einem Strafrechtskomnientar der guten alten Zeit

Von menschlicher sxöeiö und Gestalt abweichen", dürfen straflos ertränkt werden.
Straffrei bleiben auch „die Marx- und Lux-Brüder, Federfechter, die wehrenden
zulässlichen spil einen tödtlichen Straich unversehns zufügen, seytemahlen selbe
nicht auß Rachgürigkeit, sondern zur Erlangung Ehr und Ruhm auff ein ander
waidlich zu schlagen".

Die „oulxoss Entleibung" soll nach dem Grade der Fahrlässigkeit ver¬
schieden gestraft und von dem straflosen nomioieZain oasuAle und torwiwin
wohl unterschieden werden.

Das Laster des „Vatermordes" (varrieiäiuui), das die Tötung der nächsten
Verwandten, Verschwägerten und Ehegatten zum Gegenstande hat, ist mit der
Strafe des Ertränkens in einem ledernen Sacke bedroht, weil in diesen das
Wasser langsamer eindringe wie in einen leinenen. Beigegeben sollen werden
ein Hund, „weil man einen solchen Delinquenten eiuen Hund zu schelten pflegt",
ein Hahn und eine Viper, „weil beide eine ^ntixatniain gegeneinander tragen
und den Delinquenten um so mehr peinigen", und ein Affe. Die Viper wird
nach Angabe andrer auch gewählt, „weil sie bei ihrer Geburt den Leib der
eigenen Mutter aufbeist und dadurch diese tödtet"; der Affe soll andeuten, daß
der Delinquent „außer der Formb und Gestalt eines Menschens nichts Mensch¬
liches an ihme" hat. In Ermanglung eines lebenden Affen wird eine Katze
verwandt, die lebende Viper ist auch oft nicht zu erlangen und wird dann
vielfach „durch eine auf Pappier gemalte" ersetzt. Nach der Tiroler Landes¬
ordnung wird der Vatermörder je nach Umständen mit dem Tode durch das
Rad oder durch das Schwert nach vorgüngigem Zangenreißen oder mit nach¬
folgendem Aufstecken des Gerichteten aufs Rad bestraft.
"

Bei der Erörterung des „Kinder-Mords wird nicht unterschieden, ob es
sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt, ob die Täterin die leibliche
Mutter oder ein andrer Verwandter in aufsteigender Linie ist, und ob die Tötung
in oder gleich nach der Geburt oder erst in späterer Zeit erfolgt ist. Wohl
aber soll die Mutter, die ihr leibliches Kind „wegen verzweifflcter Scham, so
doch vor der Sünde Hütte beobachtet werden sollen", vorsätzlich umbringt, nach
Tirolischer Landesordnung besonders schwer gestraft werden, weil es sich um
ein sehr verbreitetes Laster dabei handle. Man soll sie „lebendig in das Erd¬
reich begraben und ein Pfahl durch sie hindurch schlagen". Hat die Mutter
mehr als eins ihrer Kinder umgebracht oder das Kind grausam behandelt,
zum Beispiel es lebendig den Schweinen vorgeworfen, so soll sie (im Salz¬
burgischen) zum Richtplatz geschleift und vor der Enthauptung mit glühenden
Zangen gerissen werden. Im allgemeinen steht auf Kindesmord die Strafe,
die aus Vatermord angedroht ist, also die xosns. oulsi. Gegen Stiefeltern und
Verschwägerte wird sie nicht angewandt, wohl aber kann hier neben der Strafe
des Schwertes auch auf „Schleiffung zur Richtstatt und Einflechtung des Rades"
erkannt werden.

Die „Hinwecklegnng der Kinder, öxxositio iutanwiu", wird mit dem Schwert,
auch der Strafe des Sackes (Ertränkens) oder nur mit „Ruthen außhauen"
und „ewiger Lands-Vernicisung und Zahlung eines halben oder ganzen Stadt¬
schillings bestraft", je nachdem bei der Aussetzung das Zugrundegehn des Kindes
beabsichtigt worden ist oder nicht. Es wird bemerkt, daß das Laster sogar dem
wilden Vieh nicht gebräuchig sei, das die Jungen auf das äußerste beschützt
und uühret."

Der gegen Geld oder Geldeswert „bestellte Mord (äsliowm ^sssssinAtus)
wird sowohl an dem Besteller als an dem Bestellten mit dem Rade bestraft.


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[0629] Allerlei aus einem Strafrechtskomnientar der guten alten Zeit Von menschlicher sxöeiö und Gestalt abweichen", dürfen straflos ertränkt werden. Straffrei bleiben auch „die Marx- und Lux-Brüder, Federfechter, die wehrenden zulässlichen spil einen tödtlichen Straich unversehns zufügen, seytemahlen selbe nicht auß Rachgürigkeit, sondern zur Erlangung Ehr und Ruhm auff ein ander waidlich zu schlagen". Die „oulxoss Entleibung" soll nach dem Grade der Fahrlässigkeit ver¬ schieden gestraft und von dem straflosen nomioieZain oasuAle und torwiwin wohl unterschieden werden. Das Laster des „Vatermordes" (varrieiäiuui), das die Tötung der nächsten Verwandten, Verschwägerten und Ehegatten zum Gegenstande hat, ist mit der Strafe des Ertränkens in einem ledernen Sacke bedroht, weil in diesen das Wasser langsamer eindringe wie in einen leinenen. Beigegeben sollen werden ein Hund, „weil man einen solchen Delinquenten eiuen Hund zu schelten pflegt", ein Hahn und eine Viper, „weil beide eine ^ntixatniain gegeneinander tragen und den Delinquenten um so mehr peinigen", und ein Affe. Die Viper wird nach Angabe andrer auch gewählt, „weil sie bei ihrer Geburt den Leib der eigenen Mutter aufbeist und dadurch diese tödtet"; der Affe soll andeuten, daß der Delinquent „außer der Formb und Gestalt eines Menschens nichts Mensch¬ liches an ihme" hat. In Ermanglung eines lebenden Affen wird eine Katze verwandt, die lebende Viper ist auch oft nicht zu erlangen und wird dann vielfach „durch eine auf Pappier gemalte" ersetzt. Nach der Tiroler Landes¬ ordnung wird der Vatermörder je nach Umständen mit dem Tode durch das Rad oder durch das Schwert nach vorgüngigem Zangenreißen oder mit nach¬ folgendem Aufstecken des Gerichteten aufs Rad bestraft. " Bei der Erörterung des „Kinder-Mords wird nicht unterschieden, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt, ob die Täterin die leibliche Mutter oder ein andrer Verwandter in aufsteigender Linie ist, und ob die Tötung in oder gleich nach der Geburt oder erst in späterer Zeit erfolgt ist. Wohl aber soll die Mutter, die ihr leibliches Kind „wegen verzweifflcter Scham, so doch vor der Sünde Hütte beobachtet werden sollen", vorsätzlich umbringt, nach Tirolischer Landesordnung besonders schwer gestraft werden, weil es sich um ein sehr verbreitetes Laster dabei handle. Man soll sie „lebendig in das Erd¬ reich begraben und ein Pfahl durch sie hindurch schlagen". Hat die Mutter mehr als eins ihrer Kinder umgebracht oder das Kind grausam behandelt, zum Beispiel es lebendig den Schweinen vorgeworfen, so soll sie (im Salz¬ burgischen) zum Richtplatz geschleift und vor der Enthauptung mit glühenden Zangen gerissen werden. Im allgemeinen steht auf Kindesmord die Strafe, die aus Vatermord angedroht ist, also die xosns. oulsi. Gegen Stiefeltern und Verschwägerte wird sie nicht angewandt, wohl aber kann hier neben der Strafe des Schwertes auch auf „Schleiffung zur Richtstatt und Einflechtung des Rades" erkannt werden. Die „Hinwecklegnng der Kinder, öxxositio iutanwiu", wird mit dem Schwert, auch der Strafe des Sackes (Ertränkens) oder nur mit „Ruthen außhauen" und „ewiger Lands-Vernicisung und Zahlung eines halben oder ganzen Stadt¬ schillings bestraft", je nachdem bei der Aussetzung das Zugrundegehn des Kindes beabsichtigt worden ist oder nicht. Es wird bemerkt, daß das Laster sogar dem wilden Vieh nicht gebräuchig sei, das die Jungen auf das äußerste beschützt und uühret." Der gegen Geld oder Geldeswert „bestellte Mord (äsliowm ^sssssinAtus) wird sowohl an dem Besteller als an dem Bestellten mit dem Rade bestraft.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/629>, abgerufen am 25.08.2024.