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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei ans einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

auch sollen "die Glieder mit dem Rad zerstoßen" werden. Bei mildernden
Umständen (reuige Beteiligung an der Brandlöschung) kann die Feuerstrafe in
die des Schwertes umgewandelt werden, "denn eine späte aber wahre Reu ist
auch einer Gnad würdig".

Bei fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ist die Strafe nach Ver¬
hältnis des Verschuldens zu bemessen. Es gilt zwar nicht für erlaubt, den,
den man für schuldig an einem Brande hält, in das Feuer zu werfen, aber
die Obrigkeit pflegt in solchem Falle "durch die Finger zu sehen". Wird ein
Nachbarhaus, um dem weitem Umsichgreifen des Brandes zu steuern, nieder¬
gerissen, so ist die interessierte Gemeinde verpflichtet, es aus ihrem Säckel wieder
aufzubauen."

Die Besprechung der den "Todtschlag begreiffenden völlvts. wird mit der
Bemerkung eingeleitet: "Unter anderen menschlichen Unglückseeligkeiten ist nicht
die mindeste, daß die unvernünfftige Thier in einer Gattung und Geschlecht
einander nicht verfolgen oder umbbringen, herentgegen der Mensch seinen neben
Menschen auß geringfügiger Ursach schlechter Dings vilfültig umbbringt, da es
doch ein Greuel vor Gott und in Göttlichen Rechten schwer verbotten ist." Der
vorsätzliche Totschlag kann in viererlei Weise geschehen, nämlich als Komlviäiuro.
äolosuin siinxlex, Qomioiäiuili ex insiäiis eommissurn, Qoiniviäium xrociitorinin
und nomioiäinnr s-Lsassinwin. Die strengere Meinung rechnet auch die vorsätz¬
liche Körperverletzung mit tödlichem Ausgang dem Totschläge gleich, "weil
sonst viele Todtschläge nicht abgestrafft werden könnten" und "jedweder sich
öXLusirön würde, er hätte keine Meynung gehabt, umbzubringen, sondern nur
zu beschädigen". Die mildere Meinung hält diese Begründung aber nicht für
überzeugend. Als ein "absonderlicher Lig-sus" wird hervorgehoben, wenn jemand
einer "Weibs-Persohn zu Erweckung einer Gegenliebe ein verliebtes Gekrümel"
gibt, an dem sie stirbt, der soll, "alldieweilen die Sach sehr schlimmer Folgen
und Exempels ist , mit "dem Schwerdt" gestraft werden. Wurde aber mit
dem einem Weibe gegebnen Tränke, an dem sie stirbt, bezweckt, sie zur Kon¬
zeption zu bringen, so soll der Täter nur mit Relegation bestraft werden,
"alldieweilen die Sach keines so üblen Exempels, noch was ungebührendes
damit gesucht worden".

"Der einfache Todtschlag hat mehristinteils sein Ursprung in dem jählingen
Zorn und übermcissig erhitztem kuriosisensn Gemüth." Gewisse aus "billigem
Zorn" verübte Totschläge werden für erlaubt und straffrei oder minder strafbar
erklärt, so wenn jemand in Notwehr handelte, wenn ein Vater den Ehebrecher
seines Schwiegersohns auf frischer Tat trifft und sowohl den Ehebrecher als
seine eigne Tochter im Zorn entleibt, wobei angenommen wird, der Vater werde
eher den Ehebrecher verschonen, als die eigne Tochter zugleich töten. Dem
Ehemann ist im selben Falle nur die Tötung des Ehebrechers, nicht auch die
der Ehefrau erlaubt. Jedoch würde er wegen ihrer Tötung nur mit willkür¬
licher Strafe zu belegen sein. Ein Vater oder Ehemann kann den Bedienten,
der mit der Tochter, Ehefrau "unverschambt schertzet", nach erweisbarer drei¬
maliger Verwarnung straflos im jähen Zorn töten. Dies wird auch auf Ver¬
lobte ausgedehnt. Kinder unter sieben Jahren sind der Strafverfolgung fähig,
aber nur mit einer willkürlichen Strafe zu belegen. "Dann hat der Allmächtige
Gott nach Zeugnus LK'öAorü ein fünffjähriges Gottlästerndes Kind durch den
Teuffel aus des Vaters Händen blutarm reissen lassen, worumb soll man nicht
glauben, daß die jetzigen Kinder, so vit gescheydter als in vorigen Welt-Zeiten
gewesen, seynd mit einer Hxtraor<ling.ri zu belegen?" "Mißgeburten, so völlig


Allerlei ans einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

auch sollen „die Glieder mit dem Rad zerstoßen" werden. Bei mildernden
Umständen (reuige Beteiligung an der Brandlöschung) kann die Feuerstrafe in
die des Schwertes umgewandelt werden, „denn eine späte aber wahre Reu ist
auch einer Gnad würdig".

Bei fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ist die Strafe nach Ver¬
hältnis des Verschuldens zu bemessen. Es gilt zwar nicht für erlaubt, den,
den man für schuldig an einem Brande hält, in das Feuer zu werfen, aber
die Obrigkeit pflegt in solchem Falle „durch die Finger zu sehen". Wird ein
Nachbarhaus, um dem weitem Umsichgreifen des Brandes zu steuern, nieder¬
gerissen, so ist die interessierte Gemeinde verpflichtet, es aus ihrem Säckel wieder
aufzubauen."

Die Besprechung der den „Todtschlag begreiffenden völlvts. wird mit der
Bemerkung eingeleitet: „Unter anderen menschlichen Unglückseeligkeiten ist nicht
die mindeste, daß die unvernünfftige Thier in einer Gattung und Geschlecht
einander nicht verfolgen oder umbbringen, herentgegen der Mensch seinen neben
Menschen auß geringfügiger Ursach schlechter Dings vilfültig umbbringt, da es
doch ein Greuel vor Gott und in Göttlichen Rechten schwer verbotten ist." Der
vorsätzliche Totschlag kann in viererlei Weise geschehen, nämlich als Komlviäiuro.
äolosuin siinxlex, Qomioiäiuili ex insiäiis eommissurn, Qoiniviäium xrociitorinin
und nomioiäinnr s-Lsassinwin. Die strengere Meinung rechnet auch die vorsätz¬
liche Körperverletzung mit tödlichem Ausgang dem Totschläge gleich, „weil
sonst viele Todtschläge nicht abgestrafft werden könnten" und „jedweder sich
öXLusirön würde, er hätte keine Meynung gehabt, umbzubringen, sondern nur
zu beschädigen". Die mildere Meinung hält diese Begründung aber nicht für
überzeugend. Als ein „absonderlicher Lig-sus" wird hervorgehoben, wenn jemand
einer „Weibs-Persohn zu Erweckung einer Gegenliebe ein verliebtes Gekrümel"
gibt, an dem sie stirbt, der soll, „alldieweilen die Sach sehr schlimmer Folgen
und Exempels ist , mit „dem Schwerdt" gestraft werden. Wurde aber mit
dem einem Weibe gegebnen Tränke, an dem sie stirbt, bezweckt, sie zur Kon¬
zeption zu bringen, so soll der Täter nur mit Relegation bestraft werden,
„alldieweilen die Sach keines so üblen Exempels, noch was ungebührendes
damit gesucht worden".

„Der einfache Todtschlag hat mehristinteils sein Ursprung in dem jählingen
Zorn und übermcissig erhitztem kuriosisensn Gemüth." Gewisse aus „billigem
Zorn" verübte Totschläge werden für erlaubt und straffrei oder minder strafbar
erklärt, so wenn jemand in Notwehr handelte, wenn ein Vater den Ehebrecher
seines Schwiegersohns auf frischer Tat trifft und sowohl den Ehebrecher als
seine eigne Tochter im Zorn entleibt, wobei angenommen wird, der Vater werde
eher den Ehebrecher verschonen, als die eigne Tochter zugleich töten. Dem
Ehemann ist im selben Falle nur die Tötung des Ehebrechers, nicht auch die
der Ehefrau erlaubt. Jedoch würde er wegen ihrer Tötung nur mit willkür¬
licher Strafe zu belegen sein. Ein Vater oder Ehemann kann den Bedienten,
der mit der Tochter, Ehefrau „unverschambt schertzet", nach erweisbarer drei¬
maliger Verwarnung straflos im jähen Zorn töten. Dies wird auch auf Ver¬
lobte ausgedehnt. Kinder unter sieben Jahren sind der Strafverfolgung fähig,
aber nur mit einer willkürlichen Strafe zu belegen. „Dann hat der Allmächtige
Gott nach Zeugnus LK'öAorü ein fünffjähriges Gottlästerndes Kind durch den
Teuffel aus des Vaters Händen blutarm reissen lassen, worumb soll man nicht
glauben, daß die jetzigen Kinder, so vit gescheydter als in vorigen Welt-Zeiten
gewesen, seynd mit einer Hxtraor<ling.ri zu belegen?" „Mißgeburten, so völlig


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[0628] Allerlei ans einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit auch sollen „die Glieder mit dem Rad zerstoßen" werden. Bei mildernden Umständen (reuige Beteiligung an der Brandlöschung) kann die Feuerstrafe in die des Schwertes umgewandelt werden, „denn eine späte aber wahre Reu ist auch einer Gnad würdig". Bei fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ist die Strafe nach Ver¬ hältnis des Verschuldens zu bemessen. Es gilt zwar nicht für erlaubt, den, den man für schuldig an einem Brande hält, in das Feuer zu werfen, aber die Obrigkeit pflegt in solchem Falle „durch die Finger zu sehen". Wird ein Nachbarhaus, um dem weitem Umsichgreifen des Brandes zu steuern, nieder¬ gerissen, so ist die interessierte Gemeinde verpflichtet, es aus ihrem Säckel wieder aufzubauen." Die Besprechung der den „Todtschlag begreiffenden völlvts. wird mit der Bemerkung eingeleitet: „Unter anderen menschlichen Unglückseeligkeiten ist nicht die mindeste, daß die unvernünfftige Thier in einer Gattung und Geschlecht einander nicht verfolgen oder umbbringen, herentgegen der Mensch seinen neben Menschen auß geringfügiger Ursach schlechter Dings vilfültig umbbringt, da es doch ein Greuel vor Gott und in Göttlichen Rechten schwer verbotten ist." Der vorsätzliche Totschlag kann in viererlei Weise geschehen, nämlich als Komlviäiuro. äolosuin siinxlex, Qomioiäiuili ex insiäiis eommissurn, Qoiniviäium xrociitorinin und nomioiäinnr s-Lsassinwin. Die strengere Meinung rechnet auch die vorsätz¬ liche Körperverletzung mit tödlichem Ausgang dem Totschläge gleich, „weil sonst viele Todtschläge nicht abgestrafft werden könnten" und „jedweder sich öXLusirön würde, er hätte keine Meynung gehabt, umbzubringen, sondern nur zu beschädigen". Die mildere Meinung hält diese Begründung aber nicht für überzeugend. Als ein „absonderlicher Lig-sus" wird hervorgehoben, wenn jemand einer „Weibs-Persohn zu Erweckung einer Gegenliebe ein verliebtes Gekrümel" gibt, an dem sie stirbt, der soll, „alldieweilen die Sach sehr schlimmer Folgen und Exempels ist , mit „dem Schwerdt" gestraft werden. Wurde aber mit dem einem Weibe gegebnen Tränke, an dem sie stirbt, bezweckt, sie zur Kon¬ zeption zu bringen, so soll der Täter nur mit Relegation bestraft werden, „alldieweilen die Sach keines so üblen Exempels, noch was ungebührendes damit gesucht worden". „Der einfache Todtschlag hat mehristinteils sein Ursprung in dem jählingen Zorn und übermcissig erhitztem kuriosisensn Gemüth." Gewisse aus „billigem Zorn" verübte Totschläge werden für erlaubt und straffrei oder minder strafbar erklärt, so wenn jemand in Notwehr handelte, wenn ein Vater den Ehebrecher seines Schwiegersohns auf frischer Tat trifft und sowohl den Ehebrecher als seine eigne Tochter im Zorn entleibt, wobei angenommen wird, der Vater werde eher den Ehebrecher verschonen, als die eigne Tochter zugleich töten. Dem Ehemann ist im selben Falle nur die Tötung des Ehebrechers, nicht auch die der Ehefrau erlaubt. Jedoch würde er wegen ihrer Tötung nur mit willkür¬ licher Strafe zu belegen sein. Ein Vater oder Ehemann kann den Bedienten, der mit der Tochter, Ehefrau „unverschambt schertzet", nach erweisbarer drei¬ maliger Verwarnung straflos im jähen Zorn töten. Dies wird auch auf Ver¬ lobte ausgedehnt. Kinder unter sieben Jahren sind der Strafverfolgung fähig, aber nur mit einer willkürlichen Strafe zu belegen. „Dann hat der Allmächtige Gott nach Zeugnus LK'öAorü ein fünffjähriges Gottlästerndes Kind durch den Teuffel aus des Vaters Händen blutarm reissen lassen, worumb soll man nicht glauben, daß die jetzigen Kinder, so vit gescheydter als in vorigen Welt-Zeiten gewesen, seynd mit einer Hxtraor<ling.ri zu belegen?" „Mißgeburten, so völlig

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Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/628>, abgerufen am 27.12.2024.