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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Ztrafrechtskommentar der guten alten Zeit

Delinquenten das -luramenwm vöiitatis äiosnclaö abzunehmen, wird wegen der
Meineidbesorgnis für bedenklich erachtet. Deshalb wird im Lande Tirol dieser
Eid nicht, soviel die eigne Person des Beschuldigten anlangt, sondern nur
Mvaä a1lo8 abgenommen.

"Verharrt der Inquisit in seiner Halsstarrigkeit", so erläßt das Gericht
den "Beybescheyd", daß "weilen von dem Inquisiten kein rechte Antwort über
vielfältiges Anvermahnen zu erhalten gewesen, da doch aus dem Prozeß er¬
scheinet, daß ihme ein mehreres wissend seyn müsse: Selbiger zu obigem Ende
an das Orth der peynlichcn Frag geführt, alldorten entklaytet, gebunden und
auf die Folter oder peynliche Frag (so und so lange) gelegt werden solle".
Wie lange ein Inquisit "in der Höhe der Tortur" belassen werden solle, ist
nach Umständen der Person und der Sache, der Jnzichten usw. abzumessen.
Als ein möäiuiu snbsiäiaiww, ist die Tortur erst vorzunehmen, wenn keine
Hoffnung mehr vorhanden ist, daß der Inquisit auf die wiederholte kunstvolle
Formierung der Fragstücke eine "eigentliche Antwort" in Güte gebe.

Auch Zeugen sind unter Umständen zur Aussage durch Tortur anzuhalten.
Desgleichen Nachbarn, "weil die Mutmaßung ist, daß ein Nachbar wissen müsse,
wer die in der Nachbarschafft beschehene Übelthat begangen, und keine ander¬
weitige Entschuldigungen oder Ursachen fürzubringen wären, daß der Nachbar
die That nit wissen könne". Desgleichen Hausgenossen, Hausherren, Ehegatten,
"irdene gemuthmasset wird, daß der Thäter ihnen wissend sein müßte".
"Sonderlich da ein Leichnam in eines Hauß erfunden und dieses dannoch der
Obrigkeit nit geschwind angezeigt wird, dann dieses Stillschweigen ist vor sich
selbsten zu der Zeugen Tortur genug." Die Aussage "untüchtiger Zeugen",
d. h. Übelbeleumundeter, Ehrloser, verdient ohne vorgängige Tortur keinen
vollen Glauben, sie soll "in Abgang anderer Beweisthümber mit der Tortur
gerainiget werden". Die Zeugentortur soll nicht bloß zum Schein vorgenommen
werden, sondern so ernstlich, daß man die volle Überzeugung von der Wahrheit
der daraufhin abgegebnen Aussage gewinnen kann. "Denn was soll ein so
klaine Zeit, eines Vater unser lang, für eine Wahrheit abdrucken?"

Nach Abschluß der Ermittlungen, jedoch vor Ausführung der Tortur des
leugnenden Angeschuldigten soll ihm Gelegenheit gewährt werden, durch einen
Verteidiger die zur Tortur ausreichenden Belastungen zu erschüttern. Auch soll
in schweren Fällen und bei zweifelhafter Sachlage vor der Tortur ein gelehrtes
Rechtsgutachten auf Grund der gesamten Akten eingeholt werden.

Die Unentbehrlichkeit der Tortur wird damit begründet, daß ohne sie die
Welt mit "unzählbaren Bösewicht und Delinquenten angefüllt werden würde".
Zum Tode darf niemand verurteilt werden, "er sehe dann entweders durch zwey
unverleimbte Zeugen überwiesen oder selbs die Sach bekanntlich". Als Grade
werden angeführt: die bloße Bedrohung außerhalb des Marterortes, die Führung
des Gefangnen an den Marterort, die Entkleidung und die Bindung des Delin¬
quenten, die "Erhöhung des Delinquenten, sodaß man ihn eine Weile hängen


Allerlei aus einem Ztrafrechtskommentar der guten alten Zeit

Delinquenten das -luramenwm vöiitatis äiosnclaö abzunehmen, wird wegen der
Meineidbesorgnis für bedenklich erachtet. Deshalb wird im Lande Tirol dieser
Eid nicht, soviel die eigne Person des Beschuldigten anlangt, sondern nur
Mvaä a1lo8 abgenommen.

„Verharrt der Inquisit in seiner Halsstarrigkeit", so erläßt das Gericht
den „Beybescheyd", daß „weilen von dem Inquisiten kein rechte Antwort über
vielfältiges Anvermahnen zu erhalten gewesen, da doch aus dem Prozeß er¬
scheinet, daß ihme ein mehreres wissend seyn müsse: Selbiger zu obigem Ende
an das Orth der peynlichcn Frag geführt, alldorten entklaytet, gebunden und
auf die Folter oder peynliche Frag (so und so lange) gelegt werden solle".
Wie lange ein Inquisit „in der Höhe der Tortur" belassen werden solle, ist
nach Umständen der Person und der Sache, der Jnzichten usw. abzumessen.
Als ein möäiuiu snbsiäiaiww, ist die Tortur erst vorzunehmen, wenn keine
Hoffnung mehr vorhanden ist, daß der Inquisit auf die wiederholte kunstvolle
Formierung der Fragstücke eine „eigentliche Antwort" in Güte gebe.

Auch Zeugen sind unter Umständen zur Aussage durch Tortur anzuhalten.
Desgleichen Nachbarn, „weil die Mutmaßung ist, daß ein Nachbar wissen müsse,
wer die in der Nachbarschafft beschehene Übelthat begangen, und keine ander¬
weitige Entschuldigungen oder Ursachen fürzubringen wären, daß der Nachbar
die That nit wissen könne". Desgleichen Hausgenossen, Hausherren, Ehegatten,
„irdene gemuthmasset wird, daß der Thäter ihnen wissend sein müßte".
„Sonderlich da ein Leichnam in eines Hauß erfunden und dieses dannoch der
Obrigkeit nit geschwind angezeigt wird, dann dieses Stillschweigen ist vor sich
selbsten zu der Zeugen Tortur genug." Die Aussage „untüchtiger Zeugen",
d. h. Übelbeleumundeter, Ehrloser, verdient ohne vorgängige Tortur keinen
vollen Glauben, sie soll „in Abgang anderer Beweisthümber mit der Tortur
gerainiget werden". Die Zeugentortur soll nicht bloß zum Schein vorgenommen
werden, sondern so ernstlich, daß man die volle Überzeugung von der Wahrheit
der daraufhin abgegebnen Aussage gewinnen kann. „Denn was soll ein so
klaine Zeit, eines Vater unser lang, für eine Wahrheit abdrucken?"

Nach Abschluß der Ermittlungen, jedoch vor Ausführung der Tortur des
leugnenden Angeschuldigten soll ihm Gelegenheit gewährt werden, durch einen
Verteidiger die zur Tortur ausreichenden Belastungen zu erschüttern. Auch soll
in schweren Fällen und bei zweifelhafter Sachlage vor der Tortur ein gelehrtes
Rechtsgutachten auf Grund der gesamten Akten eingeholt werden.

Die Unentbehrlichkeit der Tortur wird damit begründet, daß ohne sie die
Welt mit „unzählbaren Bösewicht und Delinquenten angefüllt werden würde".
Zum Tode darf niemand verurteilt werden, „er sehe dann entweders durch zwey
unverleimbte Zeugen überwiesen oder selbs die Sach bekanntlich". Als Grade
werden angeführt: die bloße Bedrohung außerhalb des Marterortes, die Führung
des Gefangnen an den Marterort, die Entkleidung und die Bindung des Delin¬
quenten, die „Erhöhung des Delinquenten, sodaß man ihn eine Weile hängen


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[0314] Allerlei aus einem Ztrafrechtskommentar der guten alten Zeit Delinquenten das -luramenwm vöiitatis äiosnclaö abzunehmen, wird wegen der Meineidbesorgnis für bedenklich erachtet. Deshalb wird im Lande Tirol dieser Eid nicht, soviel die eigne Person des Beschuldigten anlangt, sondern nur Mvaä a1lo8 abgenommen. „Verharrt der Inquisit in seiner Halsstarrigkeit", so erläßt das Gericht den „Beybescheyd", daß „weilen von dem Inquisiten kein rechte Antwort über vielfältiges Anvermahnen zu erhalten gewesen, da doch aus dem Prozeß er¬ scheinet, daß ihme ein mehreres wissend seyn müsse: Selbiger zu obigem Ende an das Orth der peynlichcn Frag geführt, alldorten entklaytet, gebunden und auf die Folter oder peynliche Frag (so und so lange) gelegt werden solle". Wie lange ein Inquisit „in der Höhe der Tortur" belassen werden solle, ist nach Umständen der Person und der Sache, der Jnzichten usw. abzumessen. Als ein möäiuiu snbsiäiaiww, ist die Tortur erst vorzunehmen, wenn keine Hoffnung mehr vorhanden ist, daß der Inquisit auf die wiederholte kunstvolle Formierung der Fragstücke eine „eigentliche Antwort" in Güte gebe. Auch Zeugen sind unter Umständen zur Aussage durch Tortur anzuhalten. Desgleichen Nachbarn, „weil die Mutmaßung ist, daß ein Nachbar wissen müsse, wer die in der Nachbarschafft beschehene Übelthat begangen, und keine ander¬ weitige Entschuldigungen oder Ursachen fürzubringen wären, daß der Nachbar die That nit wissen könne". Desgleichen Hausgenossen, Hausherren, Ehegatten, „irdene gemuthmasset wird, daß der Thäter ihnen wissend sein müßte". „Sonderlich da ein Leichnam in eines Hauß erfunden und dieses dannoch der Obrigkeit nit geschwind angezeigt wird, dann dieses Stillschweigen ist vor sich selbsten zu der Zeugen Tortur genug." Die Aussage „untüchtiger Zeugen", d. h. Übelbeleumundeter, Ehrloser, verdient ohne vorgängige Tortur keinen vollen Glauben, sie soll „in Abgang anderer Beweisthümber mit der Tortur gerainiget werden". Die Zeugentortur soll nicht bloß zum Schein vorgenommen werden, sondern so ernstlich, daß man die volle Überzeugung von der Wahrheit der daraufhin abgegebnen Aussage gewinnen kann. „Denn was soll ein so klaine Zeit, eines Vater unser lang, für eine Wahrheit abdrucken?" Nach Abschluß der Ermittlungen, jedoch vor Ausführung der Tortur des leugnenden Angeschuldigten soll ihm Gelegenheit gewährt werden, durch einen Verteidiger die zur Tortur ausreichenden Belastungen zu erschüttern. Auch soll in schweren Fällen und bei zweifelhafter Sachlage vor der Tortur ein gelehrtes Rechtsgutachten auf Grund der gesamten Akten eingeholt werden. Die Unentbehrlichkeit der Tortur wird damit begründet, daß ohne sie die Welt mit „unzählbaren Bösewicht und Delinquenten angefüllt werden würde". Zum Tode darf niemand verurteilt werden, „er sehe dann entweders durch zwey unverleimbte Zeugen überwiesen oder selbs die Sach bekanntlich". Als Grade werden angeführt: die bloße Bedrohung außerhalb des Marterortes, die Führung des Gefangnen an den Marterort, die Entkleidung und die Bindung des Delin¬ quenten, die „Erhöhung des Delinquenten, sodaß man ihn eine Weile hängen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/314>, abgerufen am 23.07.2024.