Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit sondern ein Jud begehet", ist allein dem weltlichen Gericht vorbehalten. Der "Ohne vorlauffende Rechtliche und genugsam erhebliche Ursachen kau kein Unzulässig ist die Strafverfolgung, solange der Verdächtige die Freiheit Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit sondern ein Jud begehet", ist allein dem weltlichen Gericht vorbehalten. Der „Ohne vorlauffende Rechtliche und genugsam erhebliche Ursachen kau kein Unzulässig ist die Strafverfolgung, solange der Verdächtige die Freiheit <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0312" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/300099"/> <fw type="header" place="top"> Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit</fw><lb/> <p xml:id="ID_1072" prev="#ID_1071"> sondern ein Jud begehet", ist allein dem weltlichen Gericht vorbehalten. Der<lb/> geistliche Richter hat aber nicht Macht, auf „wahre Leib- und Lebens - Straff"<lb/> zu erkennen, und überläßt gewohnheitsmüßig, die Abstrafung des weltlichen<lb/> Delinquenten der weltlichen Obrigkeit.</p><lb/> <p xml:id="ID_1073"> „Ohne vorlauffende Rechtliche und genugsam erhebliche Ursachen kau kein<lb/> Inquisition angefangen werden." Von solchen genügsamen „Bewögungen" wird<lb/> an erster Stelle aufgeführt, „daß man wisse, ob ein Ubelthat in der Wahr¬<lb/> heit beschehen sehe, so man das Oorxu8 vslioti zu nennen pflegt". Bei De¬<lb/> likten, die ein sichtbares oorxus hinterlassen, ist „vorderist Vonnöthen, daß man<lb/> das Visum und üsxsrwm ordentlich einnehme" und zu Protokoll bringe. Bei<lb/> den Delikten, die keine sichtbaren Merkzeichen hinterlassen, „müssen als d v.<lb/> einer vorgeloffenen Ubelthat Muthmaßungen, Inzuchten und redliche Anzeigungen"<lb/> genügen, „Krafft deren ein verständiger ehrlicher Mann einen vernünftigen<lb/> Schluß machen kann, es müsse in Sachen nit recht hergehen". Das „dem ge¬<lb/> meinen Pöbel so wunderlich fallende Baar-Recht" ist von den Rechtsgelehrten<lb/> für eine „verborgene und dem menschlichen Verstände zu schwär fallende Be¬<lb/> Weisung gehalten worden". Gemeine ist die Beobachtung, daß der Getötete<lb/> in Gegenwart des vermeintlichen Täters zu bluten anfängt. Es soll deshalb<lb/> auf diese Tatsache allein hin „Niemand torouisrt und verurtlet" werden. Der<lb/> Verfasser verhehlt hierbei nicht, daß ein Körper auch in Gegenwart des guten<lb/> Freundes „auß haimblicher Zuneigungs - Art und L^inxÄtnig." zu bluten an¬<lb/> fangen könne. Er erzählt, das selbst bei der Besichtigung eines erschlagnen<lb/> Freundes im Jahre 1678 erlebt zu haben. Als bei seiner Annäherung „das<lb/> schönste frischeste Geblüet aus der Nasen geflossen", habe gleich ein altes Weib<lb/> „zum nahstehenden Volat vermeldet: Hollah, der Täter muß unter uns seyn".<lb/> Es sei also trotz vieler wunderbarer Erfahrungen besser, sich dieses v. nicht<lb/> zu bedienen. Ferner genügen zur Einleitung des Verfahrens: „Gemeines Ge¬<lb/> schrey beschehener Ubelthat", „Besagung eines Mitgefangenen (einer gefangnen<lb/> Hexe wird aber nicht geglaubt, wenn sie andre Personen für Zauberer und<lb/> Hexen angibt), außergerichtliches Geständnis oder Berühmung, plötzliche Flucht<lb/> nach der Tat und andres mehr". Denunziationen privater Dritter sollen ohne<lb/> Beeidigung in der Regel als unzulänglich gelten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1074" next="#ID_1075"> Unzulässig ist die Strafverfolgung, solange der Verdächtige die Freiheit<lb/> ber Gotteshäuser genießt, die sich übrigens auch auf die „aus der Keychen<lb/> (Gefängnis) ausgebrochenen", ja auch auf die „würklich verurteilten Ualsnö-<lb/> Personen" erstreckt, auf Türken, Juden, Heiden jedoch nur, wenn sie ernstlich<lb/> erklärt haben, den christlichen Glauben anzunehmen. Und wer wider die Kirchen<lb/> sündigt, ist nicht würdig, von der Kirchen angenommen zu werden. „Die Geist¬<lb/> liche Freyheit aber ist eine Herrliche Krafft." Einem sich in der Kirche auf¬<lb/> haltenden Delinquenten ist erlaubt, „der Natur außer dem Gotteshauß zu<lb/> Pflegen, jedoch daß er alsobald danach sich wiederumb in die Kirchen verfüge".<lb/> Der mit Gewalt, sogar auf geistliche Anordnung aus der Kirche herausgezogne</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0312]
Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit
sondern ein Jud begehet", ist allein dem weltlichen Gericht vorbehalten. Der
geistliche Richter hat aber nicht Macht, auf „wahre Leib- und Lebens - Straff"
zu erkennen, und überläßt gewohnheitsmüßig, die Abstrafung des weltlichen
Delinquenten der weltlichen Obrigkeit.
„Ohne vorlauffende Rechtliche und genugsam erhebliche Ursachen kau kein
Inquisition angefangen werden." Von solchen genügsamen „Bewögungen" wird
an erster Stelle aufgeführt, „daß man wisse, ob ein Ubelthat in der Wahr¬
heit beschehen sehe, so man das Oorxu8 vslioti zu nennen pflegt". Bei De¬
likten, die ein sichtbares oorxus hinterlassen, ist „vorderist Vonnöthen, daß man
das Visum und üsxsrwm ordentlich einnehme" und zu Protokoll bringe. Bei
den Delikten, die keine sichtbaren Merkzeichen hinterlassen, „müssen als d v.
einer vorgeloffenen Ubelthat Muthmaßungen, Inzuchten und redliche Anzeigungen"
genügen, „Krafft deren ein verständiger ehrlicher Mann einen vernünftigen
Schluß machen kann, es müsse in Sachen nit recht hergehen". Das „dem ge¬
meinen Pöbel so wunderlich fallende Baar-Recht" ist von den Rechtsgelehrten
für eine „verborgene und dem menschlichen Verstände zu schwär fallende Be¬
Weisung gehalten worden". Gemeine ist die Beobachtung, daß der Getötete
in Gegenwart des vermeintlichen Täters zu bluten anfängt. Es soll deshalb
auf diese Tatsache allein hin „Niemand torouisrt und verurtlet" werden. Der
Verfasser verhehlt hierbei nicht, daß ein Körper auch in Gegenwart des guten
Freundes „auß haimblicher Zuneigungs - Art und L^inxÄtnig." zu bluten an¬
fangen könne. Er erzählt, das selbst bei der Besichtigung eines erschlagnen
Freundes im Jahre 1678 erlebt zu haben. Als bei seiner Annäherung „das
schönste frischeste Geblüet aus der Nasen geflossen", habe gleich ein altes Weib
„zum nahstehenden Volat vermeldet: Hollah, der Täter muß unter uns seyn".
Es sei also trotz vieler wunderbarer Erfahrungen besser, sich dieses v. nicht
zu bedienen. Ferner genügen zur Einleitung des Verfahrens: „Gemeines Ge¬
schrey beschehener Ubelthat", „Besagung eines Mitgefangenen (einer gefangnen
Hexe wird aber nicht geglaubt, wenn sie andre Personen für Zauberer und
Hexen angibt), außergerichtliches Geständnis oder Berühmung, plötzliche Flucht
nach der Tat und andres mehr". Denunziationen privater Dritter sollen ohne
Beeidigung in der Regel als unzulänglich gelten.
Unzulässig ist die Strafverfolgung, solange der Verdächtige die Freiheit
ber Gotteshäuser genießt, die sich übrigens auch auf die „aus der Keychen
(Gefängnis) ausgebrochenen", ja auch auf die „würklich verurteilten Ualsnö-
Personen" erstreckt, auf Türken, Juden, Heiden jedoch nur, wenn sie ernstlich
erklärt haben, den christlichen Glauben anzunehmen. Und wer wider die Kirchen
sündigt, ist nicht würdig, von der Kirchen angenommen zu werden. „Die Geist¬
liche Freyheit aber ist eine Herrliche Krafft." Einem sich in der Kirche auf¬
haltenden Delinquenten ist erlaubt, „der Natur außer dem Gotteshauß zu
Pflegen, jedoch daß er alsobald danach sich wiederumb in die Kirchen verfüge".
Der mit Gewalt, sogar auf geistliche Anordnung aus der Kirche herausgezogne
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