Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses Jahre 1893 eingeführt, aber schon im Jahre 1895 wieder abgeschafft, wie So dürfte denn die Befürchtung, daß sich auch die deutsche Gesetzgebung Schon der jetzige Zwangsvergleich, dessen Voraussetzung also die Konkurs¬ Zur Erkenntnis des Sitzes und des Ursprungs des Übels bedarf es eines Ein gewöhnlicher Lohnarbeiter oder ein Handwerker, der ohne Vermögen Grenzboten II 1906 83
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses Jahre 1893 eingeführt, aber schon im Jahre 1895 wieder abgeschafft, wie So dürfte denn die Befürchtung, daß sich auch die deutsche Gesetzgebung Schon der jetzige Zwangsvergleich, dessen Voraussetzung also die Konkurs¬ Zur Erkenntnis des Sitzes und des Ursprungs des Übels bedarf es eines Ein gewöhnlicher Lohnarbeiter oder ein Handwerker, der ohne Vermögen Grenzboten II 1906 83
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0697" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299738"/> <fw type="header" place="top"> Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3089" prev="#ID_3088"> Jahre 1893 eingeführt, aber schon im Jahre 1895 wieder abgeschafft, wie<lb/> Kohler, einer der größten Verehrer dieses Verfahrens, in der Zeitschrift für<lb/> Deutschen Zivilprozeß, Bd. 34, S. 536 zu seinem Bedauern feststellen muß.</p><lb/> <p xml:id="ID_3090"> So dürfte denn die Befürchtung, daß sich auch die deutsche Gesetzgebung<lb/> auf dieses Versuchsfeld begebe, glücklicherweise gering sein, trotz den Beschlüssen<lb/> der Versammlungen des Handelsstandes und der Rechtsanwälte. Auf solche<lb/> Beschlüsse ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht viel zu geben. Auch die Wucher¬<lb/> freiheit und die Gewerbefreiheit, die Mündlichkeit des Verfahrens in Zivil-<lb/> Prozessen, die Abschaffung der Berufung in Strafsachen ist in solchen Ver¬<lb/> sammlungen fast einmütig gefordert worden; und einige Jahre später wollte<lb/> es niemand so gemeint haben, schob jede Partei, jede Richtung die Schuld auf<lb/> die andre.</p><lb/> <p xml:id="ID_3091"> Schon der jetzige Zwangsvergleich, dessen Voraussetzung also die Konkurs¬<lb/> eröffnung ist, ist, wie wir schon gezeigt haben, eine durchaus ungerechtfertigte<lb/> Bevorzugung der Kaufleute, auch volkswirtschaftlich schädlich, weil er unfertige<lb/> Leute anreizt, sich wirtschaftlich selbständig zu machen, in dem Bewußtsein, ja<lb/> schlimmstenfalls die zerrütteten Verhältnisse durch den Zwangsvergleich, die<lb/> sogenannte „gute Ptene", wieder ordnen zu können. Wieviel schlimmer aber<lb/> würden diese schädlichen Folgen noch hervortreten, wenn gar der „gerichtliche<lb/> Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses", der „Prüventivakkord" eingeführt<lb/> werden würde und hiermit der Kappzaum der Scham, der auf dem „Bankrott"<lb/> lastet, wegfiele.</p><lb/> <p xml:id="ID_3092"> Zur Erkenntnis des Sitzes und des Ursprungs des Übels bedarf es eines<lb/> weitern Ausblicks.</p><lb/> <p xml:id="ID_3093" next="#ID_3094"> Ein gewöhnlicher Lohnarbeiter oder ein Handwerker, der ohne Vermögen<lb/> sein Gewerbe als selbständiger Unternehmer betreibt, erreicht für seine etwa<lb/> zehnstündige Arbeitszeit einen täglichen Verdienst von drei Mark; ungefähr<lb/> ebenso hoch ist die Vergütung, die ein Unteroffizier, ein Volksschullehrer, ein<lb/> Unterbeamter bei seinem Jahresgehalt von durchschnittlich tausend Mark für<lb/> die tägliche Arbeitsleistung erhält. Ein Handwerker oder ein Bauer, der sein<lb/> Vermögen von einigen tausend Mark oder gar einigen tausend Talern in sein<lb/> Gewerbe oder in das Grundstück steckt, wirtschaftet aus der Verwertung von<lb/> Kapital und Arbeitskraft nach allgemeiner Schützung auch nicht mehr als fünf<lb/> bis sechs Mark täglichen Durchschnittsverdienst heraus, und diesen auch nur<lb/> bei schwerer — und zwar nicht bloß körperlicher — Arbeit. Welche hohen<lb/> Ansprüche heute an die Leistungen höherer Beamten, Offiziere und überhaupt<lb/> in den gelehrten Berufen gemacht werden, ist bekannt, ebenso daß ein Gro߬<lb/> grundbesitzer, ein Großindustrieller, ein Großkaufmann, ein Bankier oder ein<lb/> Berlagsbuchhündler, also Geschäftsleute, die Hunderttausende in ihrem Erwerbs¬<lb/> geschäft stecken haben, kein leichtes Leben führen, wenn sie von ihrem Vermögen<lb/> auch nur eine angemessene Rente gewinnen wollen; die richtige Verwaltung<lb/> eines solchen in ein Erwerbsgeschüft gesteckten Vermögens fordert eine nerven-<lb/> Zerrüttende geistige Arbeit, die der des Gelehrten nicht nachsteht. Und während<lb/> so überall schwere körperliche und geistige Arbeit gefordert wird zur Fristung<lb/> des Daseins und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, besteht in</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1906 83</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0697]
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses
Jahre 1893 eingeführt, aber schon im Jahre 1895 wieder abgeschafft, wie
Kohler, einer der größten Verehrer dieses Verfahrens, in der Zeitschrift für
Deutschen Zivilprozeß, Bd. 34, S. 536 zu seinem Bedauern feststellen muß.
So dürfte denn die Befürchtung, daß sich auch die deutsche Gesetzgebung
auf dieses Versuchsfeld begebe, glücklicherweise gering sein, trotz den Beschlüssen
der Versammlungen des Handelsstandes und der Rechtsanwälte. Auf solche
Beschlüsse ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht viel zu geben. Auch die Wucher¬
freiheit und die Gewerbefreiheit, die Mündlichkeit des Verfahrens in Zivil-
Prozessen, die Abschaffung der Berufung in Strafsachen ist in solchen Ver¬
sammlungen fast einmütig gefordert worden; und einige Jahre später wollte
es niemand so gemeint haben, schob jede Partei, jede Richtung die Schuld auf
die andre.
Schon der jetzige Zwangsvergleich, dessen Voraussetzung also die Konkurs¬
eröffnung ist, ist, wie wir schon gezeigt haben, eine durchaus ungerechtfertigte
Bevorzugung der Kaufleute, auch volkswirtschaftlich schädlich, weil er unfertige
Leute anreizt, sich wirtschaftlich selbständig zu machen, in dem Bewußtsein, ja
schlimmstenfalls die zerrütteten Verhältnisse durch den Zwangsvergleich, die
sogenannte „gute Ptene", wieder ordnen zu können. Wieviel schlimmer aber
würden diese schädlichen Folgen noch hervortreten, wenn gar der „gerichtliche
Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses", der „Prüventivakkord" eingeführt
werden würde und hiermit der Kappzaum der Scham, der auf dem „Bankrott"
lastet, wegfiele.
Zur Erkenntnis des Sitzes und des Ursprungs des Übels bedarf es eines
weitern Ausblicks.
Ein gewöhnlicher Lohnarbeiter oder ein Handwerker, der ohne Vermögen
sein Gewerbe als selbständiger Unternehmer betreibt, erreicht für seine etwa
zehnstündige Arbeitszeit einen täglichen Verdienst von drei Mark; ungefähr
ebenso hoch ist die Vergütung, die ein Unteroffizier, ein Volksschullehrer, ein
Unterbeamter bei seinem Jahresgehalt von durchschnittlich tausend Mark für
die tägliche Arbeitsleistung erhält. Ein Handwerker oder ein Bauer, der sein
Vermögen von einigen tausend Mark oder gar einigen tausend Talern in sein
Gewerbe oder in das Grundstück steckt, wirtschaftet aus der Verwertung von
Kapital und Arbeitskraft nach allgemeiner Schützung auch nicht mehr als fünf
bis sechs Mark täglichen Durchschnittsverdienst heraus, und diesen auch nur
bei schwerer — und zwar nicht bloß körperlicher — Arbeit. Welche hohen
Ansprüche heute an die Leistungen höherer Beamten, Offiziere und überhaupt
in den gelehrten Berufen gemacht werden, ist bekannt, ebenso daß ein Gro߬
grundbesitzer, ein Großindustrieller, ein Großkaufmann, ein Bankier oder ein
Berlagsbuchhündler, also Geschäftsleute, die Hunderttausende in ihrem Erwerbs¬
geschäft stecken haben, kein leichtes Leben führen, wenn sie von ihrem Vermögen
auch nur eine angemessene Rente gewinnen wollen; die richtige Verwaltung
eines solchen in ein Erwerbsgeschüft gesteckten Vermögens fordert eine nerven-
Zerrüttende geistige Arbeit, die der des Gelehrten nicht nachsteht. Und während
so überall schwere körperliche und geistige Arbeit gefordert wird zur Fristung
des Daseins und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, besteht in
Grenzboten II 1906 83
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