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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Der gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses

dieser Mehrzahl drei Viertel der ganzen Schuldenmasse ausmachen, die Minder¬
zahl verpflichtet ist, dem Schuldner dieselbe Schenkung zu machen, mag er
ihrer auch noch so unwürdig sein, und mögen die Widersprechenden selbst
auch noch so wenig in der Lage sein, etwas verschenken zu können. Um die
die Minderheit vergewaltigende Mehrzahl zu erreichen, wendet man mit Er¬
folg Schiebungen und Beeinflussungen der mannigfaltigsten Art an; es ist
bekanntlich kein Kunststück, die zum "Zwangsvergleich" notwendige Mehrheit
zusammenzubringen. Zwar bedarf der Zwangsvergleich der gerichtlichen Be¬
stätigung; aber diese darf nur versagt werden, wenn der Vergleich den
Gläubigern nicht mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt,
und wenn dieses Ergebnis auf ein unredliches oder leichtsinniges Verhalten
des Gemeinschuldners zurückzuführen ist, ferner, wenn der Vergleich in un¬
lauterer Weise zustande gebracht worden ist, oder wenn er dem gemeinsamen
Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, also unter Voraussetzungen, die
das Gericht nur in den allerseltensten Fällen feststellen kann, sodaß eine Ver¬
sagung der gerichtlichen Bestätigung kaum je vorkommt. Etwa ein Drittel
aller Konkurse werden durch Zwangsvergleich erledigt, also dadurch, daß unter
Mitwirkung des Gerichts ein gesetzlicher Zwang auf die Gläubiger ausgeübt
wird, dem Schuldner von seinen Verbindlichkeiten einen recht bedeutenden Teil,
durchschnittlich zwei Drittel, zu erlassen.

Voraussetzung dieser sonderbaren Rechtswohltat ist also, daß über das
Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet worden ist. Nun ist zwar von
der Gesetzgebung niemand so zurückgesetzt, daß nicht auf seinen oder seiner
Gläubiger Antrag über sein Vermögen Konkurs eröffnet werden könnte; aber
das Gesetz bestimmt weiter, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
zurückgewiesen werden muß, wenn nicht eine zur Deckung der Kosten hinreichende
Masse vorhanden ist, und die Gerichte pflegen darum Anträge auf Konkurs¬
eröffnung zurückzuweisen, sobald offenbar ist, daß das Aktivvermögen des
Schuldners nicht wenigstens tausend Mark beträgt. So erklärt es sich denn,
daß der Besitzlose, der seinen geringfügigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach¬
kommen kann, niemals die Wohltat des Konkurses und des Zwangsvergleichs
genießt, ebensowenig der Handwerksmeister von rein handwerksmäßigen Be¬
triebe oder der Beamte oder der Bauer. Daß über das Vermögen eines
Beamten (oder auch eines Rechtsanwalts) der Konkurs eröffnet wird, ist mit
dem Interesse des Dienstes unvereinbar; ein solcher lab^riiMus orsäitorum
würde dem Gemeinschuldner das Amt kosten; die Gläubiger pfänden vielmehr
den Gehalt des Beamten und werden nach der Reihenfolge ihrer Pfändungen
bis auf Heller und Pfennig im sogenannten Gehaltabzugsverfahren befriedigt,
das auch nicht mit dem Aufgeben des Amts sein Ende erreicht; denn die
Pfändung erstreckt sich auch auf die Pension. Das Vermögen des Bauern
aber besteht erfahrungsmüßig nur in dem Grundstück, das nebst dem Zubehör
zur Befriedigung der Hypothekenglüubiger dient, und diese können wegen des
kleinsten Forderungsbetrags die Zwangsversteigerung des Grundstücks bean¬
tragen; deshalb ist keine zur Eröffnung des Konkurses hinreichende Masse
vorhanden, und der Bauer, der in Zahlungsstockung gerät, kann der Wohltat,
von Rechts wegen seine Wechsel- und Geschäftsglüubiger durch Zwangsvergleich


Der gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses

dieser Mehrzahl drei Viertel der ganzen Schuldenmasse ausmachen, die Minder¬
zahl verpflichtet ist, dem Schuldner dieselbe Schenkung zu machen, mag er
ihrer auch noch so unwürdig sein, und mögen die Widersprechenden selbst
auch noch so wenig in der Lage sein, etwas verschenken zu können. Um die
die Minderheit vergewaltigende Mehrzahl zu erreichen, wendet man mit Er¬
folg Schiebungen und Beeinflussungen der mannigfaltigsten Art an; es ist
bekanntlich kein Kunststück, die zum „Zwangsvergleich" notwendige Mehrheit
zusammenzubringen. Zwar bedarf der Zwangsvergleich der gerichtlichen Be¬
stätigung; aber diese darf nur versagt werden, wenn der Vergleich den
Gläubigern nicht mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt,
und wenn dieses Ergebnis auf ein unredliches oder leichtsinniges Verhalten
des Gemeinschuldners zurückzuführen ist, ferner, wenn der Vergleich in un¬
lauterer Weise zustande gebracht worden ist, oder wenn er dem gemeinsamen
Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, also unter Voraussetzungen, die
das Gericht nur in den allerseltensten Fällen feststellen kann, sodaß eine Ver¬
sagung der gerichtlichen Bestätigung kaum je vorkommt. Etwa ein Drittel
aller Konkurse werden durch Zwangsvergleich erledigt, also dadurch, daß unter
Mitwirkung des Gerichts ein gesetzlicher Zwang auf die Gläubiger ausgeübt
wird, dem Schuldner von seinen Verbindlichkeiten einen recht bedeutenden Teil,
durchschnittlich zwei Drittel, zu erlassen.

Voraussetzung dieser sonderbaren Rechtswohltat ist also, daß über das
Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet worden ist. Nun ist zwar von
der Gesetzgebung niemand so zurückgesetzt, daß nicht auf seinen oder seiner
Gläubiger Antrag über sein Vermögen Konkurs eröffnet werden könnte; aber
das Gesetz bestimmt weiter, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
zurückgewiesen werden muß, wenn nicht eine zur Deckung der Kosten hinreichende
Masse vorhanden ist, und die Gerichte pflegen darum Anträge auf Konkurs¬
eröffnung zurückzuweisen, sobald offenbar ist, daß das Aktivvermögen des
Schuldners nicht wenigstens tausend Mark beträgt. So erklärt es sich denn,
daß der Besitzlose, der seinen geringfügigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach¬
kommen kann, niemals die Wohltat des Konkurses und des Zwangsvergleichs
genießt, ebensowenig der Handwerksmeister von rein handwerksmäßigen Be¬
triebe oder der Beamte oder der Bauer. Daß über das Vermögen eines
Beamten (oder auch eines Rechtsanwalts) der Konkurs eröffnet wird, ist mit
dem Interesse des Dienstes unvereinbar; ein solcher lab^riiMus orsäitorum
würde dem Gemeinschuldner das Amt kosten; die Gläubiger pfänden vielmehr
den Gehalt des Beamten und werden nach der Reihenfolge ihrer Pfändungen
bis auf Heller und Pfennig im sogenannten Gehaltabzugsverfahren befriedigt,
das auch nicht mit dem Aufgeben des Amts sein Ende erreicht; denn die
Pfändung erstreckt sich auch auf die Pension. Das Vermögen des Bauern
aber besteht erfahrungsmüßig nur in dem Grundstück, das nebst dem Zubehör
zur Befriedigung der Hypothekenglüubiger dient, und diese können wegen des
kleinsten Forderungsbetrags die Zwangsversteigerung des Grundstücks bean¬
tragen; deshalb ist keine zur Eröffnung des Konkurses hinreichende Masse
vorhanden, und der Bauer, der in Zahlungsstockung gerät, kann der Wohltat,
von Rechts wegen seine Wechsel- und Geschäftsglüubiger durch Zwangsvergleich


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[0690] Der gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses dieser Mehrzahl drei Viertel der ganzen Schuldenmasse ausmachen, die Minder¬ zahl verpflichtet ist, dem Schuldner dieselbe Schenkung zu machen, mag er ihrer auch noch so unwürdig sein, und mögen die Widersprechenden selbst auch noch so wenig in der Lage sein, etwas verschenken zu können. Um die die Minderheit vergewaltigende Mehrzahl zu erreichen, wendet man mit Er¬ folg Schiebungen und Beeinflussungen der mannigfaltigsten Art an; es ist bekanntlich kein Kunststück, die zum „Zwangsvergleich" notwendige Mehrheit zusammenzubringen. Zwar bedarf der Zwangsvergleich der gerichtlichen Be¬ stätigung; aber diese darf nur versagt werden, wenn der Vergleich den Gläubigern nicht mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt, und wenn dieses Ergebnis auf ein unredliches oder leichtsinniges Verhalten des Gemeinschuldners zurückzuführen ist, ferner, wenn der Vergleich in un¬ lauterer Weise zustande gebracht worden ist, oder wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht, also unter Voraussetzungen, die das Gericht nur in den allerseltensten Fällen feststellen kann, sodaß eine Ver¬ sagung der gerichtlichen Bestätigung kaum je vorkommt. Etwa ein Drittel aller Konkurse werden durch Zwangsvergleich erledigt, also dadurch, daß unter Mitwirkung des Gerichts ein gesetzlicher Zwang auf die Gläubiger ausgeübt wird, dem Schuldner von seinen Verbindlichkeiten einen recht bedeutenden Teil, durchschnittlich zwei Drittel, zu erlassen. Voraussetzung dieser sonderbaren Rechtswohltat ist also, daß über das Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet worden ist. Nun ist zwar von der Gesetzgebung niemand so zurückgesetzt, daß nicht auf seinen oder seiner Gläubiger Antrag über sein Vermögen Konkurs eröffnet werden könnte; aber das Gesetz bestimmt weiter, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkurses zurückgewiesen werden muß, wenn nicht eine zur Deckung der Kosten hinreichende Masse vorhanden ist, und die Gerichte pflegen darum Anträge auf Konkurs¬ eröffnung zurückzuweisen, sobald offenbar ist, daß das Aktivvermögen des Schuldners nicht wenigstens tausend Mark beträgt. So erklärt es sich denn, daß der Besitzlose, der seinen geringfügigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach¬ kommen kann, niemals die Wohltat des Konkurses und des Zwangsvergleichs genießt, ebensowenig der Handwerksmeister von rein handwerksmäßigen Be¬ triebe oder der Beamte oder der Bauer. Daß über das Vermögen eines Beamten (oder auch eines Rechtsanwalts) der Konkurs eröffnet wird, ist mit dem Interesse des Dienstes unvereinbar; ein solcher lab^riiMus orsäitorum würde dem Gemeinschuldner das Amt kosten; die Gläubiger pfänden vielmehr den Gehalt des Beamten und werden nach der Reihenfolge ihrer Pfändungen bis auf Heller und Pfennig im sogenannten Gehaltabzugsverfahren befriedigt, das auch nicht mit dem Aufgeben des Amts sein Ende erreicht; denn die Pfändung erstreckt sich auch auf die Pension. Das Vermögen des Bauern aber besteht erfahrungsmüßig nur in dem Grundstück, das nebst dem Zubehör zur Befriedigung der Hypothekenglüubiger dient, und diese können wegen des kleinsten Forderungsbetrags die Zwangsversteigerung des Grundstücks bean¬ tragen; deshalb ist keine zur Eröffnung des Konkurses hinreichende Masse vorhanden, und der Bauer, der in Zahlungsstockung gerät, kann der Wohltat, von Rechts wegen seine Wechsel- und Geschäftsglüubiger durch Zwangsvergleich

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/690>, abgerufen am 24.07.2024.