Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses unzulängliche Konkursmasse wird durch die Gerichtskosten und die Gebühren Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses unzulängliche Konkursmasse wird durch die Gerichtskosten und die Gebühren <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0687" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299728"/> <fw type="header" place="top"> Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3043" prev="#ID_3042" next="#ID_3044"> unzulängliche Konkursmasse wird durch die Gerichtskosten und die Gebühren<lb/> des Konkursverwalters übermäßig aufgezehrt. Dazu wird das Warenlager,<lb/> dessen günstigere oder ungünstigere Verwertung für die Höhe der Konkurs¬<lb/> dividende den Ausschlag gibt, meist unzweckmäßig verwaltet und verwertet.<lb/> Denn der Konkursverwalter muß, wenn er die Geschäftsunkosten (namentlich<lb/> die Ladenmiete und die Gehilfenlöhne) während des Konkurses nicht über¬<lb/> mäßig anschwellen lassen will, das Warenlager möglichst schleunig verwerten;<lb/> darum wird dieses billig abgeschätzt und im ganzen, oft noch nicht einmal zu<lb/> einem Drittel des Einkaufspreises veräußert; in großen Städten gibt es ganze<lb/> Gruppen von Händlern, die jedes Warenlager aus einer Konkursmasse mit<lb/> einem geringen Aufschlag über die Taxe in Bausch und Bogen aufkaufen.<lb/> Insoweit das Lager nicht im ganzen verkauft wird, werden seine einzelnen<lb/> Bestandteile zu auffallend billigen Preisen verschleudert, und hierdurch wird<lb/> allen gleichartigen Geschäften des Ortes eine unheilvolle Konkurrenz bereitet,<lb/> die für lange Zeit fühlbar ist, da man aus solchen Ausverkäufen seine Be¬<lb/> dürfnisse für die Zukunft im voraus zu decken pflegt. Zu diesen Nachteilen,<lb/> die die Konkursgläubiger und die Konkurrenten des Gemeinschuldners treffen,<lb/> kommen nun aber — so führen die Anhänger des neuen Verfahrens aus —<lb/> die Nachteile hinzu, die den Gemeinschuldner selbst treffen. Der Schuldner,<lb/> über den einmal Konkurs eröffnet worden ist, sei wirtschaftlich ruiniert; er sei<lb/> und bleibe Schuldner seiner Gläubiger, und dieses Bewußtsein ertöte in ihm<lb/> den Trieb, sich wieder emporzuarbeiten, da er sich sage, daß er lange Zeit ja<lb/> doch nur für seine Gläubiger arbeiten müsse. Deshalb müsse man dem<lb/> Schuldner durch einen außergerichtlichen Vergleich die Möglichkeit geben, einen<lb/> Teil seiner Schulden abzustoßen, damit er sein Geschäft weiterführen könne.<lb/> Um diesen Erfolg herbeizuführen, kenne die geltende Konkursordnung nur den<lb/> Weg des gerichtlichen Zwangsvergleichs, bei dem das Verfahren auch ohne<lb/> Aufschüttung der Masse durch einen gesetzlich erzwingbaren Teilerlaß beendet<lb/> werde; ein solcher gerichtlicher Zwangsvergleich könne aber die Ausgabe, „die<lb/> wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu ordnen, zu sanieren, ohne seine<lb/> Existenz zu vernichten und ohne das Geschüft, aus dem er bisher seinen<lb/> Unterhalt bezogen hat, abzuwickeln und damit zu vernichten", nicht erreichen.<lb/> Denn der Schuldner suche den Konkurs, da er durch ihn eine bedeutende<lb/> Schmülerung der bürgerlichen Rechte erleide, so viel als möglich zu vermeiden;<lb/> aus Furcht vor den ihm aus der Eröffnung des Konkurses begriffsmäßig er¬<lb/> wachsenden persönlichen und materiellen Nachteilen wirtschafte der Schuldner<lb/> so lange weiter, bis es nicht weiter geht, und dann die Masse so tief herunter¬<lb/> gewirtschaftet ist, daß ein Zwangsvergleich kaum noch zu ermöglichen ist. Wie<lb/> hiernach der Zwangsvergleich im Konkurs kein geeigneter Ausweg sei für eine<lb/> «ehrliche und anständige Auseinandersetzung" mit den Gläubigern, ebenso gelte<lb/> dies auch für den sogenannten „Privatakkord": denn wenn der Schuldner<lb/> durch ein ganz privates Abkommen, also ohne jede gerichtliche Mitwirkung,<lb/> und seinen Gläubigern sich zu einigen suche, so fänden sich gewöhnlich einige<lb/> "Akkordstörer", meist Gläubiger mit kleinen Forderungen, die ein solches Ab¬<lb/> kommen ablehnen und hierdurch den Privatakkord vereiteln. So müsse man</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0687]
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses
unzulängliche Konkursmasse wird durch die Gerichtskosten und die Gebühren
des Konkursverwalters übermäßig aufgezehrt. Dazu wird das Warenlager,
dessen günstigere oder ungünstigere Verwertung für die Höhe der Konkurs¬
dividende den Ausschlag gibt, meist unzweckmäßig verwaltet und verwertet.
Denn der Konkursverwalter muß, wenn er die Geschäftsunkosten (namentlich
die Ladenmiete und die Gehilfenlöhne) während des Konkurses nicht über¬
mäßig anschwellen lassen will, das Warenlager möglichst schleunig verwerten;
darum wird dieses billig abgeschätzt und im ganzen, oft noch nicht einmal zu
einem Drittel des Einkaufspreises veräußert; in großen Städten gibt es ganze
Gruppen von Händlern, die jedes Warenlager aus einer Konkursmasse mit
einem geringen Aufschlag über die Taxe in Bausch und Bogen aufkaufen.
Insoweit das Lager nicht im ganzen verkauft wird, werden seine einzelnen
Bestandteile zu auffallend billigen Preisen verschleudert, und hierdurch wird
allen gleichartigen Geschäften des Ortes eine unheilvolle Konkurrenz bereitet,
die für lange Zeit fühlbar ist, da man aus solchen Ausverkäufen seine Be¬
dürfnisse für die Zukunft im voraus zu decken pflegt. Zu diesen Nachteilen,
die die Konkursgläubiger und die Konkurrenten des Gemeinschuldners treffen,
kommen nun aber — so führen die Anhänger des neuen Verfahrens aus —
die Nachteile hinzu, die den Gemeinschuldner selbst treffen. Der Schuldner,
über den einmal Konkurs eröffnet worden ist, sei wirtschaftlich ruiniert; er sei
und bleibe Schuldner seiner Gläubiger, und dieses Bewußtsein ertöte in ihm
den Trieb, sich wieder emporzuarbeiten, da er sich sage, daß er lange Zeit ja
doch nur für seine Gläubiger arbeiten müsse. Deshalb müsse man dem
Schuldner durch einen außergerichtlichen Vergleich die Möglichkeit geben, einen
Teil seiner Schulden abzustoßen, damit er sein Geschäft weiterführen könne.
Um diesen Erfolg herbeizuführen, kenne die geltende Konkursordnung nur den
Weg des gerichtlichen Zwangsvergleichs, bei dem das Verfahren auch ohne
Aufschüttung der Masse durch einen gesetzlich erzwingbaren Teilerlaß beendet
werde; ein solcher gerichtlicher Zwangsvergleich könne aber die Ausgabe, „die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu ordnen, zu sanieren, ohne seine
Existenz zu vernichten und ohne das Geschüft, aus dem er bisher seinen
Unterhalt bezogen hat, abzuwickeln und damit zu vernichten", nicht erreichen.
Denn der Schuldner suche den Konkurs, da er durch ihn eine bedeutende
Schmülerung der bürgerlichen Rechte erleide, so viel als möglich zu vermeiden;
aus Furcht vor den ihm aus der Eröffnung des Konkurses begriffsmäßig er¬
wachsenden persönlichen und materiellen Nachteilen wirtschafte der Schuldner
so lange weiter, bis es nicht weiter geht, und dann die Masse so tief herunter¬
gewirtschaftet ist, daß ein Zwangsvergleich kaum noch zu ermöglichen ist. Wie
hiernach der Zwangsvergleich im Konkurs kein geeigneter Ausweg sei für eine
«ehrliche und anständige Auseinandersetzung" mit den Gläubigern, ebenso gelte
dies auch für den sogenannten „Privatakkord": denn wenn der Schuldner
durch ein ganz privates Abkommen, also ohne jede gerichtliche Mitwirkung,
und seinen Gläubigern sich zu einigen suche, so fänden sich gewöhnlich einige
"Akkordstörer", meist Gläubiger mit kleinen Forderungen, die ein solches Ab¬
kommen ablehnen und hierdurch den Privatakkord vereiteln. So müsse man
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