Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Gefängnisdualismus ihrem verbrecherischen Treiben abgebracht und zu einem geordneten Leben er¬ An der Reform des sich in dem übelsten Zustande befindenden Gefüngnis- Im Grunde des Herzens tragen die Justizbeamten auch gar nicht das Ver¬ Gefängnisdualismus ihrem verbrecherischen Treiben abgebracht und zu einem geordneten Leben er¬ An der Reform des sich in dem übelsten Zustande befindenden Gefüngnis- Im Grunde des Herzens tragen die Justizbeamten auch gar nicht das Ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0473" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299514"/> <fw type="header" place="top"> Gefängnisdualismus</fw><lb/> <p xml:id="ID_2104" prev="#ID_2103"> ihrem verbrecherischen Treiben abgebracht und zu einem geordneten Leben er¬<lb/> zogen werden sollten, und zwar wurden in dieses Haus nicht allein junge Leute,<lb/> sondern auch erwachsene Personen aufgenommen. Die Dauer der Strafe be¬<lb/> stimmten die Schöffen (Richter), Einrichtung und Verwaltung des Hauses Rat<lb/> und Bürgermeister, denn dieses forderte eine Reihe von Maßnahmen, deren<lb/> Anordnung und Durchführung einerseits mit der sonstigen Verwaltung der<lb/> Stadt in engem Zusammenhange standen, andrerseits Verwaltungskenntnis und<lb/> Geschick sowie Verwaltungsarbeit, die man von dem Richter weder verlangen<lb/> noch auch ihm zumuten konnte. „Das Urteil dem Richter, der Strafvollzug<lb/> der Verwaltung" — das ist der Grundsatz gewesen, der bis in die Mitte des<lb/> vorigen Jahrhunderts für die Gestaltung des Gefängniswesens in allen mannig¬<lb/> fachen Wandlungen, die es durchgemacht hat, maßgebend gewesen ist. Daneben<lb/> wurde schon damals der andre Grundsatz festgelegt, der Angeklagte und das Ge¬<lb/> fängnis, wo er bis zum Urteilsspruch verwahrt wird, gehört dem Richter, wenn<lb/> auch später dieser Grundsatz häufig verlassen, und die Aufnahme der Unter¬<lb/> suchungsgefangnen in die Strafgefängnisse zur Regel wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2105"> An der Reform des sich in dem übelsten Zustande befindenden Gefüngnis-<lb/> wesens und Strafvollzugs, die am Ausgange des achtzehnten Jahrhunderts<lb/> begann und bis heute noch nicht vollständig zum Abschluß gekommen ist, haben<lb/> sich die eigentlichen Juristen nur in sehr geringem Umfange beteiligt; sie ist das<lb/> Werk freier bürgerlicher Tätigkeit oder der Verwaltungsbeamten gewesen. Von<lb/> dem frühern Krämerlehrling John Howard an bis heute finden wir unter den<lb/> um die Reform des Gefängniswesens verdienten Männern in allen Kulturstaaten<lb/> städtische und staatliche Verwaltungsbeamte, ehemalige Offiziere, Theologen,<lb/> Ärzte, Gefüngnisbecimte, aber Namen von Juristen sehr selten.</p><lb/> <p xml:id="ID_2106" next="#ID_2107"> Im Grunde des Herzens tragen die Justizbeamten auch gar nicht das Ver¬<lb/> langen, den Strafvollzug zu bekommen. So sicher sie ein Interesse daran haben,<lb/> daß die von ihnen verhängten Strafen gesetz- und zweckmüßig vollzogen werden,<lb/> und so gewiß sie ein Recht haben, dieses zu überwachen, ebenso sicher ist, daß<lb/> die Übernahme des weitverzweigten Verwaltungsapparats der Gefängnisse mit<lb/> seinem Heer von Beamten, komplizierten baulichen und technischen Anlagen,<lb/> Wirtschafts- und Gewerbebetrieben sie ihrer eigentlichen Aufgabe, Recht zu<lb/> sprechen und das Recht weiter zu bilden, entfremden würde. Ein hoher Justiz¬<lb/> beamter, der Appellationsgerichtspräsident Wentzel, der für die praktischen Aus¬<lb/> gaben des Strafvollzugs ein gutes Verständnis hatte, hat diesen Standpunkt in<lb/> der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 28. März 1854 in epigrammatischer<lb/> Schärfe folgendermaßen formuliert: Wenn der Gedanke, alle Strafanstalten unter<lb/> die Leitung des Justizministeriums zu stellen, hat angedeutet werden sollen, dann<lb/> glaube ich, wäre dies ein sehr gefährlicher Vorschlag, der wieder in die Justiz<lb/> hinein eine große Masse von Verwaltungsgegenständen bringen würde, während<lb/> wir doch in der Gesetzgebung die Richtung jetzt verfolgt haben,, soviel als möglich<lb/> die Verwaltungsgegenstände der Justiz abzunehmen. Man soll sich doch hüten,<lb/> diesen wohlbewährten Grundsatz, die Justiz mit nicht mehr Verwaltungsgeschäften<lb/> zu belasten, als sie zur Lösung ihrer eigensten Aufgabe, der Rechtsprechung,<lb/> unbedingt übernehmen muß, zu verlassen. Es ist doch ein offnes Geheimnis, daß</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0473]
Gefängnisdualismus
ihrem verbrecherischen Treiben abgebracht und zu einem geordneten Leben er¬
zogen werden sollten, und zwar wurden in dieses Haus nicht allein junge Leute,
sondern auch erwachsene Personen aufgenommen. Die Dauer der Strafe be¬
stimmten die Schöffen (Richter), Einrichtung und Verwaltung des Hauses Rat
und Bürgermeister, denn dieses forderte eine Reihe von Maßnahmen, deren
Anordnung und Durchführung einerseits mit der sonstigen Verwaltung der
Stadt in engem Zusammenhange standen, andrerseits Verwaltungskenntnis und
Geschick sowie Verwaltungsarbeit, die man von dem Richter weder verlangen
noch auch ihm zumuten konnte. „Das Urteil dem Richter, der Strafvollzug
der Verwaltung" — das ist der Grundsatz gewesen, der bis in die Mitte des
vorigen Jahrhunderts für die Gestaltung des Gefängniswesens in allen mannig¬
fachen Wandlungen, die es durchgemacht hat, maßgebend gewesen ist. Daneben
wurde schon damals der andre Grundsatz festgelegt, der Angeklagte und das Ge¬
fängnis, wo er bis zum Urteilsspruch verwahrt wird, gehört dem Richter, wenn
auch später dieser Grundsatz häufig verlassen, und die Aufnahme der Unter¬
suchungsgefangnen in die Strafgefängnisse zur Regel wurde.
An der Reform des sich in dem übelsten Zustande befindenden Gefüngnis-
wesens und Strafvollzugs, die am Ausgange des achtzehnten Jahrhunderts
begann und bis heute noch nicht vollständig zum Abschluß gekommen ist, haben
sich die eigentlichen Juristen nur in sehr geringem Umfange beteiligt; sie ist das
Werk freier bürgerlicher Tätigkeit oder der Verwaltungsbeamten gewesen. Von
dem frühern Krämerlehrling John Howard an bis heute finden wir unter den
um die Reform des Gefängniswesens verdienten Männern in allen Kulturstaaten
städtische und staatliche Verwaltungsbeamte, ehemalige Offiziere, Theologen,
Ärzte, Gefüngnisbecimte, aber Namen von Juristen sehr selten.
Im Grunde des Herzens tragen die Justizbeamten auch gar nicht das Ver¬
langen, den Strafvollzug zu bekommen. So sicher sie ein Interesse daran haben,
daß die von ihnen verhängten Strafen gesetz- und zweckmüßig vollzogen werden,
und so gewiß sie ein Recht haben, dieses zu überwachen, ebenso sicher ist, daß
die Übernahme des weitverzweigten Verwaltungsapparats der Gefängnisse mit
seinem Heer von Beamten, komplizierten baulichen und technischen Anlagen,
Wirtschafts- und Gewerbebetrieben sie ihrer eigentlichen Aufgabe, Recht zu
sprechen und das Recht weiter zu bilden, entfremden würde. Ein hoher Justiz¬
beamter, der Appellationsgerichtspräsident Wentzel, der für die praktischen Aus¬
gaben des Strafvollzugs ein gutes Verständnis hatte, hat diesen Standpunkt in
der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 28. März 1854 in epigrammatischer
Schärfe folgendermaßen formuliert: Wenn der Gedanke, alle Strafanstalten unter
die Leitung des Justizministeriums zu stellen, hat angedeutet werden sollen, dann
glaube ich, wäre dies ein sehr gefährlicher Vorschlag, der wieder in die Justiz
hinein eine große Masse von Verwaltungsgegenständen bringen würde, während
wir doch in der Gesetzgebung die Richtung jetzt verfolgt haben,, soviel als möglich
die Verwaltungsgegenstände der Justiz abzunehmen. Man soll sich doch hüten,
diesen wohlbewährten Grundsatz, die Justiz mit nicht mehr Verwaltungsgeschäften
zu belasten, als sie zur Lösung ihrer eigensten Aufgabe, der Rechtsprechung,
unbedingt übernehmen muß, zu verlassen. Es ist doch ein offnes Geheimnis, daß
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