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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Gefäiigni-dualismus

Jahrhundert unserm Volke gestellt hat, das Interesse und die Kräfte aller poli¬
tischen Kreise so stark beanspruchte, daß Strafvollzug und Gefängniswesen, dieses
anscheinend etwas abseits liegende Gebiet unsers Staatslebens, zurücktreten
mußten. Seitdem aber in den letzten dreißig Jahren aus dem stetigen An¬
wachsen der Rechtsbrüche und der Rechtsbrecher der Sicherheit unsrer Rechts¬
ordnung eine ernstliche Gefahr droht, wird die Frage immer dringender, ob
unsre heutige Strafrechtspflege und der Strafvollzug ihrer Aufgabe im Kampfe
gegen diese Gefahr gewachsen seien, und damit wird die zweckmäßige Gestaltung
des Strafvollzugs unter die großen politischen Probleme gerückt, die der Lösung
bedürfen. Daß dazu aber eine einheitliche Leitung des Gefängniswesens nötig
ist, liegt auf der Hand. Wie sich die Zweiteilung des Gefängniswesens unter
die beiden Ressorts des Innern und der Justiz in Preußen historisch entwickelt
hat, das weiter zu verfolgen hat keinen Zweck. Es handelt sich jetzt nur um
die Frage, welchem Ressort soll die Leitung übertragen werden, dem Ministerium
des Innern oder der Justiz, oder soll die Gefängnisverwaltung als eine selb¬
ständige, von beiden unabhängige hingestellt werden.

Für das Justizressort wird geltend gemacht, so noch von dem frühern lang¬
jährigen Oberstaatsanwalt, Oberreichsanwalt und Oberlandesgerichtspräsidenten
Hamm im Novemberheft der Deutschen Juristenzeitung, daß das Gefängnis¬
wesen in der Mehrzahl der deutschen und außerdeutschen Staaten in die Hand
der Justiz gelegt sei. Sogar wenn man diesem Argument eine Bedeutung bei¬
legen wollte, bedarf es doch der Berichtigung. Wenn man vergleichen will,
muß Gleiches mit Gleichem verglichen werden; Preußen, den Großstaat, kann
man nicht mit außerdeutschen und deutschen Kleinstaaten vergleichen, sondern nur
mit Großstaaten. Ob im Fürstentum Lippe der einzige Minister die Angelegenheit
des Dutzends kleiner Gefängnisse von seinem Verwaltungsrat oder Justizrat be¬
arbeiten läßt, ob Oldenburg es unter seinen Justizminister, der zugleich Kultus-
und Unterrichtsminister ist, stellt, ob Griechenland glaubt, die beabsichtigte
Organisation seiner Gefängnisse am besten durch den Justizminister ausführen
zu können, hat für Preußen gar keine Bedeutung. Aber unter den europäischen
Großstaaten hat die Mehrzahl, England, Frankreich, Italien das Gefängnis¬
wesen unter den Minister des Innern gestellt. In Rußland ist zwar seit einigen
Jahren das Gefängniswesen dem Justizministerium angegliedert, aber die ganze
Verwaltung der Gefängnisse steht unter den Gouverneuren der Provinzen; die
Justizbeamten haben gar nichts damit zu tun, sie sind Mitglieder der bei jedem
Gefängnis von den Gouverneuren eingesetzten Aufsichtskommission. Man kann
darum mit viel mehr Recht sagen, das Gefängniswesen ist Sache der Verwaltung
und nicht der Justiz. In Schweden ist die Gefängnisverwaltung selbständig
mit einer eignen Beamtenschaft; der Chef ist persönlich dem König verantwortlich,
bei dem er für sein Ressort Jmmediatvortrag hat, samt den Anträgen auf
Begnadigung und vorläufige Entlassung. Der Justizminister hat nur die par¬
lamentarische Vertretung der Verwaltung. In Belgien steht die Gefängnis¬
verwaltung zwar unter dem Justizminister, aber dieser ist zugleich Polizeiminister;
sie bildet eine besondre Abteilung mit einem besondern Chef, der mit der Justiz¬
abteilung nichts zu tun hat. Bei der Einzelverwaltung wirken Justizbeamte


Gefäiigni-dualismus

Jahrhundert unserm Volke gestellt hat, das Interesse und die Kräfte aller poli¬
tischen Kreise so stark beanspruchte, daß Strafvollzug und Gefängniswesen, dieses
anscheinend etwas abseits liegende Gebiet unsers Staatslebens, zurücktreten
mußten. Seitdem aber in den letzten dreißig Jahren aus dem stetigen An¬
wachsen der Rechtsbrüche und der Rechtsbrecher der Sicherheit unsrer Rechts¬
ordnung eine ernstliche Gefahr droht, wird die Frage immer dringender, ob
unsre heutige Strafrechtspflege und der Strafvollzug ihrer Aufgabe im Kampfe
gegen diese Gefahr gewachsen seien, und damit wird die zweckmäßige Gestaltung
des Strafvollzugs unter die großen politischen Probleme gerückt, die der Lösung
bedürfen. Daß dazu aber eine einheitliche Leitung des Gefängniswesens nötig
ist, liegt auf der Hand. Wie sich die Zweiteilung des Gefängniswesens unter
die beiden Ressorts des Innern und der Justiz in Preußen historisch entwickelt
hat, das weiter zu verfolgen hat keinen Zweck. Es handelt sich jetzt nur um
die Frage, welchem Ressort soll die Leitung übertragen werden, dem Ministerium
des Innern oder der Justiz, oder soll die Gefängnisverwaltung als eine selb¬
ständige, von beiden unabhängige hingestellt werden.

Für das Justizressort wird geltend gemacht, so noch von dem frühern lang¬
jährigen Oberstaatsanwalt, Oberreichsanwalt und Oberlandesgerichtspräsidenten
Hamm im Novemberheft der Deutschen Juristenzeitung, daß das Gefängnis¬
wesen in der Mehrzahl der deutschen und außerdeutschen Staaten in die Hand
der Justiz gelegt sei. Sogar wenn man diesem Argument eine Bedeutung bei¬
legen wollte, bedarf es doch der Berichtigung. Wenn man vergleichen will,
muß Gleiches mit Gleichem verglichen werden; Preußen, den Großstaat, kann
man nicht mit außerdeutschen und deutschen Kleinstaaten vergleichen, sondern nur
mit Großstaaten. Ob im Fürstentum Lippe der einzige Minister die Angelegenheit
des Dutzends kleiner Gefängnisse von seinem Verwaltungsrat oder Justizrat be¬
arbeiten läßt, ob Oldenburg es unter seinen Justizminister, der zugleich Kultus-
und Unterrichtsminister ist, stellt, ob Griechenland glaubt, die beabsichtigte
Organisation seiner Gefängnisse am besten durch den Justizminister ausführen
zu können, hat für Preußen gar keine Bedeutung. Aber unter den europäischen
Großstaaten hat die Mehrzahl, England, Frankreich, Italien das Gefängnis¬
wesen unter den Minister des Innern gestellt. In Rußland ist zwar seit einigen
Jahren das Gefängniswesen dem Justizministerium angegliedert, aber die ganze
Verwaltung der Gefängnisse steht unter den Gouverneuren der Provinzen; die
Justizbeamten haben gar nichts damit zu tun, sie sind Mitglieder der bei jedem
Gefängnis von den Gouverneuren eingesetzten Aufsichtskommission. Man kann
darum mit viel mehr Recht sagen, das Gefängniswesen ist Sache der Verwaltung
und nicht der Justiz. In Schweden ist die Gefängnisverwaltung selbständig
mit einer eignen Beamtenschaft; der Chef ist persönlich dem König verantwortlich,
bei dem er für sein Ressort Jmmediatvortrag hat, samt den Anträgen auf
Begnadigung und vorläufige Entlassung. Der Justizminister hat nur die par¬
lamentarische Vertretung der Verwaltung. In Belgien steht die Gefängnis¬
verwaltung zwar unter dem Justizminister, aber dieser ist zugleich Polizeiminister;
sie bildet eine besondre Abteilung mit einem besondern Chef, der mit der Justiz¬
abteilung nichts zu tun hat. Bei der Einzelverwaltung wirken Justizbeamte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/471>, abgerufen am 04.07.2024.