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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Der dritte Panamerikanische Kongreß und die Dragodoktrin

da in ihr behauptet worden war, es sei der allgemeine Brauch der Marine,
bei Desertionen von Mannschaften in der geschehenen Weise vorzugehn. Das
Thema von der deutschen Gefahr ist mit Annäherung des Termins, wo in
Rio de Janeiro der panamerikanische Kongreß eröffnet werden soll, in auf¬
fallend lebhafte Aufnahme gekommen, und die unter englischen, amerikanischen
und französischen Einflüssen stehenden Zeitungen sekundieren dabei. Zugleich
wird in Deutschland selbst Stimmung gegen die Dragodoktrin gemacht. Die
in Tageszeitungen veröffentlichten irrigen Darstellungen geben Kunde davon.
Es soll der Anschein erweckt werden, als sei man in Deutschland gegen diese
Doktrin. Und die Gelegenheit, bei der Drago seine Note nach Washington
sandte, läßt sich sehr leicht zu einem passenden Instrument umwandeln, in
Deutschland irrige Vorstellungen zu erwecken, sobald man nämlich die Begleit¬
umstände, die der Note ihre eigentliche Bedeutung gaben, außer acht läßt.

Die Absendung der Note erfolgte zu der Zeit, als England und Deutsch¬
land die Häfen von Venezuela blockierten und dieses Land zur Einhaltung
seiner Zahlungsverpflichtungen nötigten. Und es wird in ihr direkt darauf
hingewiesen, daß die beiden europäischen Mächte mit bewaffneter Hand ihre
Forderungen durchsetzten, ohne daß vorher ein Schiedsgericht über deren Be¬
rechtigung erkannt, uoch auch Venezuela angehalten hatte, seinen Verbindlich¬
keiten zu genügen. Folglich, so schreibt man in Nordamerika und wird in
Deutschland ohne Prüfung wiedergegeben, handelte es sich um einen faulen
Schuldner, den die Vereinigten Staaten nach Ansicht des Herrn Drago hätten
beschützen müssen. Die ganze Entwicklung dieser Schiedsgerichtsfrage beweist
jedoch, daß Drago keineswegs die Befreiung Venezuelas oder, in zukünftigen
ähnlichen Fällen, andrer Schuldner von ihren Zahlungsverpflichtungen erstrebte,
sondern sich nur gegen internationale Exekutionen aus eigner Machtvollkommen¬
heit ohne Anrufung eines Schiedsgerichts ausgesprochen hat, das zunächst über
die rechtliche Seite der Frage entscheiden und unter Umständen den Schuldner
zur Zahlung anhalten sollte. Wer schließlich der Sentenz Befolgung zu ver¬
schaffen hätte, falls sich der Schuldner dem Urteil nicht fügt, diese Frage läßt die
Note offen. Es kam Argentinien zunächst nur darauf an, die Schiedsgerichtsidee
zur Geltung zu bringen. Wie später die Theorie in Praxis verwandelt werden
könne, darüber konnten spätere internationale Vereinbarungen entscheiden.

Unstreitig wird in der Note Deutschland neben England als Richter in
eigner Sache hingestellt. Ob aber deswegen die Note eine Spitze gegen Deutsch¬
land enthält, kann nur aus der Gesamtlage der Verhältnisse entschieden werden.
Es war ein bloßer Zufall, daß das Deutsche Reich an einem Vorgehn be¬
teiligt war, das von andern Ländern vorher schon tausendmal in ähnlichen
Fällen in Szene gesetzt worden ist. Nachdem der panamerikanische Kongreß
zu Mexiko auseinandergegangen war, erschien die Zeit reif für eine Erklärung
von der Art, wie Drago sie abgegeben hat. Und folglich wurde sie bei einer
passenden Gelegenheit abgegeben. Beschränken wir die Wirkung der schieds¬
richterlichen Idee zunächst auf die Verbindlichkeiten Mittel- und südamerikanischer
Staaten, so liegt das Interesse der europäischen Regierungen darin, daß der
Gedanke eines amerikanischen Schiedsgerichts in der Praxis nicht verwirklicht


Der dritte Panamerikanische Kongreß und die Dragodoktrin

da in ihr behauptet worden war, es sei der allgemeine Brauch der Marine,
bei Desertionen von Mannschaften in der geschehenen Weise vorzugehn. Das
Thema von der deutschen Gefahr ist mit Annäherung des Termins, wo in
Rio de Janeiro der panamerikanische Kongreß eröffnet werden soll, in auf¬
fallend lebhafte Aufnahme gekommen, und die unter englischen, amerikanischen
und französischen Einflüssen stehenden Zeitungen sekundieren dabei. Zugleich
wird in Deutschland selbst Stimmung gegen die Dragodoktrin gemacht. Die
in Tageszeitungen veröffentlichten irrigen Darstellungen geben Kunde davon.
Es soll der Anschein erweckt werden, als sei man in Deutschland gegen diese
Doktrin. Und die Gelegenheit, bei der Drago seine Note nach Washington
sandte, läßt sich sehr leicht zu einem passenden Instrument umwandeln, in
Deutschland irrige Vorstellungen zu erwecken, sobald man nämlich die Begleit¬
umstände, die der Note ihre eigentliche Bedeutung gaben, außer acht läßt.

Die Absendung der Note erfolgte zu der Zeit, als England und Deutsch¬
land die Häfen von Venezuela blockierten und dieses Land zur Einhaltung
seiner Zahlungsverpflichtungen nötigten. Und es wird in ihr direkt darauf
hingewiesen, daß die beiden europäischen Mächte mit bewaffneter Hand ihre
Forderungen durchsetzten, ohne daß vorher ein Schiedsgericht über deren Be¬
rechtigung erkannt, uoch auch Venezuela angehalten hatte, seinen Verbindlich¬
keiten zu genügen. Folglich, so schreibt man in Nordamerika und wird in
Deutschland ohne Prüfung wiedergegeben, handelte es sich um einen faulen
Schuldner, den die Vereinigten Staaten nach Ansicht des Herrn Drago hätten
beschützen müssen. Die ganze Entwicklung dieser Schiedsgerichtsfrage beweist
jedoch, daß Drago keineswegs die Befreiung Venezuelas oder, in zukünftigen
ähnlichen Fällen, andrer Schuldner von ihren Zahlungsverpflichtungen erstrebte,
sondern sich nur gegen internationale Exekutionen aus eigner Machtvollkommen¬
heit ohne Anrufung eines Schiedsgerichts ausgesprochen hat, das zunächst über
die rechtliche Seite der Frage entscheiden und unter Umständen den Schuldner
zur Zahlung anhalten sollte. Wer schließlich der Sentenz Befolgung zu ver¬
schaffen hätte, falls sich der Schuldner dem Urteil nicht fügt, diese Frage läßt die
Note offen. Es kam Argentinien zunächst nur darauf an, die Schiedsgerichtsidee
zur Geltung zu bringen. Wie später die Theorie in Praxis verwandelt werden
könne, darüber konnten spätere internationale Vereinbarungen entscheiden.

Unstreitig wird in der Note Deutschland neben England als Richter in
eigner Sache hingestellt. Ob aber deswegen die Note eine Spitze gegen Deutsch¬
land enthält, kann nur aus der Gesamtlage der Verhältnisse entschieden werden.
Es war ein bloßer Zufall, daß das Deutsche Reich an einem Vorgehn be¬
teiligt war, das von andern Ländern vorher schon tausendmal in ähnlichen
Fällen in Szene gesetzt worden ist. Nachdem der panamerikanische Kongreß
zu Mexiko auseinandergegangen war, erschien die Zeit reif für eine Erklärung
von der Art, wie Drago sie abgegeben hat. Und folglich wurde sie bei einer
passenden Gelegenheit abgegeben. Beschränken wir die Wirkung der schieds¬
richterlichen Idee zunächst auf die Verbindlichkeiten Mittel- und südamerikanischer
Staaten, so liegt das Interesse der europäischen Regierungen darin, daß der
Gedanke eines amerikanischen Schiedsgerichts in der Praxis nicht verwirklicht


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[0414] Der dritte Panamerikanische Kongreß und die Dragodoktrin da in ihr behauptet worden war, es sei der allgemeine Brauch der Marine, bei Desertionen von Mannschaften in der geschehenen Weise vorzugehn. Das Thema von der deutschen Gefahr ist mit Annäherung des Termins, wo in Rio de Janeiro der panamerikanische Kongreß eröffnet werden soll, in auf¬ fallend lebhafte Aufnahme gekommen, und die unter englischen, amerikanischen und französischen Einflüssen stehenden Zeitungen sekundieren dabei. Zugleich wird in Deutschland selbst Stimmung gegen die Dragodoktrin gemacht. Die in Tageszeitungen veröffentlichten irrigen Darstellungen geben Kunde davon. Es soll der Anschein erweckt werden, als sei man in Deutschland gegen diese Doktrin. Und die Gelegenheit, bei der Drago seine Note nach Washington sandte, läßt sich sehr leicht zu einem passenden Instrument umwandeln, in Deutschland irrige Vorstellungen zu erwecken, sobald man nämlich die Begleit¬ umstände, die der Note ihre eigentliche Bedeutung gaben, außer acht läßt. Die Absendung der Note erfolgte zu der Zeit, als England und Deutsch¬ land die Häfen von Venezuela blockierten und dieses Land zur Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen nötigten. Und es wird in ihr direkt darauf hingewiesen, daß die beiden europäischen Mächte mit bewaffneter Hand ihre Forderungen durchsetzten, ohne daß vorher ein Schiedsgericht über deren Be¬ rechtigung erkannt, uoch auch Venezuela angehalten hatte, seinen Verbindlich¬ keiten zu genügen. Folglich, so schreibt man in Nordamerika und wird in Deutschland ohne Prüfung wiedergegeben, handelte es sich um einen faulen Schuldner, den die Vereinigten Staaten nach Ansicht des Herrn Drago hätten beschützen müssen. Die ganze Entwicklung dieser Schiedsgerichtsfrage beweist jedoch, daß Drago keineswegs die Befreiung Venezuelas oder, in zukünftigen ähnlichen Fällen, andrer Schuldner von ihren Zahlungsverpflichtungen erstrebte, sondern sich nur gegen internationale Exekutionen aus eigner Machtvollkommen¬ heit ohne Anrufung eines Schiedsgerichts ausgesprochen hat, das zunächst über die rechtliche Seite der Frage entscheiden und unter Umständen den Schuldner zur Zahlung anhalten sollte. Wer schließlich der Sentenz Befolgung zu ver¬ schaffen hätte, falls sich der Schuldner dem Urteil nicht fügt, diese Frage läßt die Note offen. Es kam Argentinien zunächst nur darauf an, die Schiedsgerichtsidee zur Geltung zu bringen. Wie später die Theorie in Praxis verwandelt werden könne, darüber konnten spätere internationale Vereinbarungen entscheiden. Unstreitig wird in der Note Deutschland neben England als Richter in eigner Sache hingestellt. Ob aber deswegen die Note eine Spitze gegen Deutsch¬ land enthält, kann nur aus der Gesamtlage der Verhältnisse entschieden werden. Es war ein bloßer Zufall, daß das Deutsche Reich an einem Vorgehn be¬ teiligt war, das von andern Ländern vorher schon tausendmal in ähnlichen Fällen in Szene gesetzt worden ist. Nachdem der panamerikanische Kongreß zu Mexiko auseinandergegangen war, erschien die Zeit reif für eine Erklärung von der Art, wie Drago sie abgegeben hat. Und folglich wurde sie bei einer passenden Gelegenheit abgegeben. Beschränken wir die Wirkung der schieds¬ richterlichen Idee zunächst auf die Verbindlichkeiten Mittel- und südamerikanischer Staaten, so liegt das Interesse der europäischen Regierungen darin, daß der Gedanke eines amerikanischen Schiedsgerichts in der Praxis nicht verwirklicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/414>, abgerufen am 24.07.2024.