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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Neue Bücher über Rußland

Beim Gouverneur raucht ein Ofen, Anstatt daß der Mann die Repara¬
turen ausführen ließe und die Kosten unter "kleine Auslagen" duchte, wird ein
gewaltiger Apparat von Kommissionen, Besichtigungen durch Architekten und
Berichten bis an den Minister hinauf in Tätigkeit gesetzt. Dreißig Bogen
Papier werden verschrieben, und nach vier Wochen kommt die Erlaubnis zur
Ausführung der Reparatur, die fünf Mark kosten soll. Wäre es nicht ein Ofen
des Generalgouverneurs sondern der eines niedern Beamten gewesen, "so läßt
sich gar nicht absehen, wieviel Zeit die Prozedur gefordert haben würde". Das
schönste ist aber, daß alle diese Kommissionen und Besichtigungen bloß auf dem
Papiere stehn; in Wirklichkeit ist außer einem Ofensetzer und einigen Schreibern
niemand in Tätigkeit getreten, und das charakterisiert nun wieder eine andre
bekannte Seite der russischen Verwaltung. Höchst merkwürdig ist nach des
Engländers Beschreibung die Art und Weise, wie in Nußland auf rein burenu-
kratischem Wege Gesetze zustande kommen.

Wenn ein Minister der Ansicht ist, daß irgend etwas in seinem Dienstbereich
umgestaltet werden müsse, so unterbreitet er dem Kaiser einen formgerechten Be¬
richt über den Gegenstand. Erkennt der Kaiser die Notwendigkeit der Reform an,
so befiehlt er die Einsetzung einer Kommission, die einen Entwurf auszuarbeiten
hat. Die Kommission befleißigt sich großer Gründlichkeit. Zuerst studiert sie die
Geschichte der Institution in Rußland von den frühesten Zeiten bis auf die Gegen¬
wart, oder vielmehr, sie hört eine Abhandlung über den Gegenstand an, die ein
Beamter ausgearbeitet hat. Der nächste Schritt besteht darin, daß man -- um
einen in den Kommissionsberichteu oft wiederkehrenden Ausdruck zu gebrauchen --
"das Licht der Wissenschaft über den Gegenstand verbreitet". Diese wichtige Arbeit
wird vollbracht, indem man eine Denkschrift vorbereitet, die die Geschichte ähnlicher
Institutionen in auswärtigen Ländern enthält und eine sorgfältig ausgearbeitete
Darlegung zahlreicher Theorien, die von französischen und deutschen Rechtsphilo-
sophen aufgestellt worden sind. In diesen Denkschriften werden oft die Verhältnisse
aller europäischen Länder mit Ausnahme der Türkei erörtert, und manchmal werden
sogar deutsche Kleinstaaten und die bedeutendsten Schweizerkantone besonders be¬
handelt. Aus einem ganzen Berge solcher mir vorliegenden Aktenstücke will ich
nur eins aufs Geratewohl hervorziehn: eine Denkschrift über die Reform von
Wohltntigkeitsanstalten. Zuerst finde ich eine philosophische Auseinandersetzung über
Wohltätigkeit im allgemeinen, dann einige Bemerkungen über den Talmud und den
Koran, dann einen Bericht über die Behandlung der Armen in Athen nach dem
Peloponnesischen Kriege und in Rom zur Kaiserzeit, dann einige vage Bemerkungen
über das Mittelalter mit einem Zitat, das offenbar lateinisch sein soll, und zuletzt
kommt ein Bericht über die Armengesetze der Neuzeit, darunter "die angelsächsische
Herrschaft", König Egbert, König Ethelbert, "eine bemerkenswerte Sammlung is¬
ländischer Gesetze, genannt Hragas", Schweden und Norwegen, Frankreich, Holland,
Belgien, Preußen und fast alle kleinern deutschen Staaten. Das wunderbarste
dabei ist, daß diese ganze Masse geschichtlichen Nachrichtenmaterials vom Talmud
bis zur neuesten Gesetzgebung von Hessen-Darmstadt auf vierundzwanzig Oktav-
sciten zusammengedrängt worden ist! Der belehrende ssoll wohl heißen theoretisch^
Teil der Denkschrift ist nicht weniger reich. Viele geachtete Namen aus der deutschen,
der französischen und der englischen Literatur sind mit Gewalt herangeschleppt, und
die allgemeinen Folgerungen, die aus dieser Masse rohen, unverdauten Materials
gezogen werden, sollen nun die neuesten Ergebnisse der Wissenschaft sein! Glaubt
der Leser etwa, ich hätte hier einen Ausnahmefall angeführt? Gut, so Wollen wir
das nächste Aktenstück aus dem Haufen nehmen! Es bezieht sich auf einen Gesetz¬
entwurf über die Schuldhaft. Auf der ersten Seite finden wir Bezug genommen


Neue Bücher über Rußland

Beim Gouverneur raucht ein Ofen, Anstatt daß der Mann die Repara¬
turen ausführen ließe und die Kosten unter „kleine Auslagen" duchte, wird ein
gewaltiger Apparat von Kommissionen, Besichtigungen durch Architekten und
Berichten bis an den Minister hinauf in Tätigkeit gesetzt. Dreißig Bogen
Papier werden verschrieben, und nach vier Wochen kommt die Erlaubnis zur
Ausführung der Reparatur, die fünf Mark kosten soll. Wäre es nicht ein Ofen
des Generalgouverneurs sondern der eines niedern Beamten gewesen, „so läßt
sich gar nicht absehen, wieviel Zeit die Prozedur gefordert haben würde". Das
schönste ist aber, daß alle diese Kommissionen und Besichtigungen bloß auf dem
Papiere stehn; in Wirklichkeit ist außer einem Ofensetzer und einigen Schreibern
niemand in Tätigkeit getreten, und das charakterisiert nun wieder eine andre
bekannte Seite der russischen Verwaltung. Höchst merkwürdig ist nach des
Engländers Beschreibung die Art und Weise, wie in Nußland auf rein burenu-
kratischem Wege Gesetze zustande kommen.

Wenn ein Minister der Ansicht ist, daß irgend etwas in seinem Dienstbereich
umgestaltet werden müsse, so unterbreitet er dem Kaiser einen formgerechten Be¬
richt über den Gegenstand. Erkennt der Kaiser die Notwendigkeit der Reform an,
so befiehlt er die Einsetzung einer Kommission, die einen Entwurf auszuarbeiten
hat. Die Kommission befleißigt sich großer Gründlichkeit. Zuerst studiert sie die
Geschichte der Institution in Rußland von den frühesten Zeiten bis auf die Gegen¬
wart, oder vielmehr, sie hört eine Abhandlung über den Gegenstand an, die ein
Beamter ausgearbeitet hat. Der nächste Schritt besteht darin, daß man — um
einen in den Kommissionsberichteu oft wiederkehrenden Ausdruck zu gebrauchen —
„das Licht der Wissenschaft über den Gegenstand verbreitet". Diese wichtige Arbeit
wird vollbracht, indem man eine Denkschrift vorbereitet, die die Geschichte ähnlicher
Institutionen in auswärtigen Ländern enthält und eine sorgfältig ausgearbeitete
Darlegung zahlreicher Theorien, die von französischen und deutschen Rechtsphilo-
sophen aufgestellt worden sind. In diesen Denkschriften werden oft die Verhältnisse
aller europäischen Länder mit Ausnahme der Türkei erörtert, und manchmal werden
sogar deutsche Kleinstaaten und die bedeutendsten Schweizerkantone besonders be¬
handelt. Aus einem ganzen Berge solcher mir vorliegenden Aktenstücke will ich
nur eins aufs Geratewohl hervorziehn: eine Denkschrift über die Reform von
Wohltntigkeitsanstalten. Zuerst finde ich eine philosophische Auseinandersetzung über
Wohltätigkeit im allgemeinen, dann einige Bemerkungen über den Talmud und den
Koran, dann einen Bericht über die Behandlung der Armen in Athen nach dem
Peloponnesischen Kriege und in Rom zur Kaiserzeit, dann einige vage Bemerkungen
über das Mittelalter mit einem Zitat, das offenbar lateinisch sein soll, und zuletzt
kommt ein Bericht über die Armengesetze der Neuzeit, darunter „die angelsächsische
Herrschaft", König Egbert, König Ethelbert, „eine bemerkenswerte Sammlung is¬
ländischer Gesetze, genannt Hragas", Schweden und Norwegen, Frankreich, Holland,
Belgien, Preußen und fast alle kleinern deutschen Staaten. Das wunderbarste
dabei ist, daß diese ganze Masse geschichtlichen Nachrichtenmaterials vom Talmud
bis zur neuesten Gesetzgebung von Hessen-Darmstadt auf vierundzwanzig Oktav-
sciten zusammengedrängt worden ist! Der belehrende ssoll wohl heißen theoretisch^
Teil der Denkschrift ist nicht weniger reich. Viele geachtete Namen aus der deutschen,
der französischen und der englischen Literatur sind mit Gewalt herangeschleppt, und
die allgemeinen Folgerungen, die aus dieser Masse rohen, unverdauten Materials
gezogen werden, sollen nun die neuesten Ergebnisse der Wissenschaft sein! Glaubt
der Leser etwa, ich hätte hier einen Ausnahmefall angeführt? Gut, so Wollen wir
das nächste Aktenstück aus dem Haufen nehmen! Es bezieht sich auf einen Gesetz¬
entwurf über die Schuldhaft. Auf der ersten Seite finden wir Bezug genommen


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[0371] Neue Bücher über Rußland Beim Gouverneur raucht ein Ofen, Anstatt daß der Mann die Repara¬ turen ausführen ließe und die Kosten unter „kleine Auslagen" duchte, wird ein gewaltiger Apparat von Kommissionen, Besichtigungen durch Architekten und Berichten bis an den Minister hinauf in Tätigkeit gesetzt. Dreißig Bogen Papier werden verschrieben, und nach vier Wochen kommt die Erlaubnis zur Ausführung der Reparatur, die fünf Mark kosten soll. Wäre es nicht ein Ofen des Generalgouverneurs sondern der eines niedern Beamten gewesen, „so läßt sich gar nicht absehen, wieviel Zeit die Prozedur gefordert haben würde". Das schönste ist aber, daß alle diese Kommissionen und Besichtigungen bloß auf dem Papiere stehn; in Wirklichkeit ist außer einem Ofensetzer und einigen Schreibern niemand in Tätigkeit getreten, und das charakterisiert nun wieder eine andre bekannte Seite der russischen Verwaltung. Höchst merkwürdig ist nach des Engländers Beschreibung die Art und Weise, wie in Nußland auf rein burenu- kratischem Wege Gesetze zustande kommen. Wenn ein Minister der Ansicht ist, daß irgend etwas in seinem Dienstbereich umgestaltet werden müsse, so unterbreitet er dem Kaiser einen formgerechten Be¬ richt über den Gegenstand. Erkennt der Kaiser die Notwendigkeit der Reform an, so befiehlt er die Einsetzung einer Kommission, die einen Entwurf auszuarbeiten hat. Die Kommission befleißigt sich großer Gründlichkeit. Zuerst studiert sie die Geschichte der Institution in Rußland von den frühesten Zeiten bis auf die Gegen¬ wart, oder vielmehr, sie hört eine Abhandlung über den Gegenstand an, die ein Beamter ausgearbeitet hat. Der nächste Schritt besteht darin, daß man — um einen in den Kommissionsberichteu oft wiederkehrenden Ausdruck zu gebrauchen — „das Licht der Wissenschaft über den Gegenstand verbreitet". Diese wichtige Arbeit wird vollbracht, indem man eine Denkschrift vorbereitet, die die Geschichte ähnlicher Institutionen in auswärtigen Ländern enthält und eine sorgfältig ausgearbeitete Darlegung zahlreicher Theorien, die von französischen und deutschen Rechtsphilo- sophen aufgestellt worden sind. In diesen Denkschriften werden oft die Verhältnisse aller europäischen Länder mit Ausnahme der Türkei erörtert, und manchmal werden sogar deutsche Kleinstaaten und die bedeutendsten Schweizerkantone besonders be¬ handelt. Aus einem ganzen Berge solcher mir vorliegenden Aktenstücke will ich nur eins aufs Geratewohl hervorziehn: eine Denkschrift über die Reform von Wohltntigkeitsanstalten. Zuerst finde ich eine philosophische Auseinandersetzung über Wohltätigkeit im allgemeinen, dann einige Bemerkungen über den Talmud und den Koran, dann einen Bericht über die Behandlung der Armen in Athen nach dem Peloponnesischen Kriege und in Rom zur Kaiserzeit, dann einige vage Bemerkungen über das Mittelalter mit einem Zitat, das offenbar lateinisch sein soll, und zuletzt kommt ein Bericht über die Armengesetze der Neuzeit, darunter „die angelsächsische Herrschaft", König Egbert, König Ethelbert, „eine bemerkenswerte Sammlung is¬ ländischer Gesetze, genannt Hragas", Schweden und Norwegen, Frankreich, Holland, Belgien, Preußen und fast alle kleinern deutschen Staaten. Das wunderbarste dabei ist, daß diese ganze Masse geschichtlichen Nachrichtenmaterials vom Talmud bis zur neuesten Gesetzgebung von Hessen-Darmstadt auf vierundzwanzig Oktav- sciten zusammengedrängt worden ist! Der belehrende ssoll wohl heißen theoretisch^ Teil der Denkschrift ist nicht weniger reich. Viele geachtete Namen aus der deutschen, der französischen und der englischen Literatur sind mit Gewalt herangeschleppt, und die allgemeinen Folgerungen, die aus dieser Masse rohen, unverdauten Materials gezogen werden, sollen nun die neuesten Ergebnisse der Wissenschaft sein! Glaubt der Leser etwa, ich hätte hier einen Ausnahmefall angeführt? Gut, so Wollen wir das nächste Aktenstück aus dem Haufen nehmen! Es bezieht sich auf einen Gesetz¬ entwurf über die Schuldhaft. Auf der ersten Seite finden wir Bezug genommen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/371>, abgerufen am 24.07.2024.