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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Armenwesens

mehr an Gewicht, so schwindet auch das Bestreben, Personen, deren wirtschaft¬
liche Verhältnisse sich ungünstig gestalten, abzuschieben. Die Abschiebung unter¬
bleibt, weil sie gegenstandlos geworden ist.

Wir kommen nun zu dem zweifelhaftesten und am lebhaftesten umstrittnen
Punkte des Gesetzentwurfs, zu der weitern Ausdehnung der Fürsorgepflicht des
Beschäftigungsorts.

Bisher hatte der Armenverband des Dienst- oder Arbeitsorts allen Per¬
sonen, die gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
standen, sowie den Angehörigen dieser Personen, und auch den Lehrlingen, im
Falle der Erkrankung am Dienst- oder Arbeitsorte für die Dauer von dreizehn
Wochen Kur und Verpflegung zu gewähren, vorausgesetzt, daß das Dienst- oder
das Arbeitsverhältnis nicht auf einen Zeitraum von einer Woche oder weniger
beschränkt war. Hierdurch sollte einerseits dem Grundsatze der Wechselwirkung
von wirtschaftlicher Leistung und Unterstützungspflicht Rechnung getragen und
andrerseits der praktische Zweck verfolgt werden, bei der Bevölkerung, bei der
ein besonders häufiger Ortswechsel vorzukommen pflegt, die Streitigkeiten zwischen
den einzelnen Armenverbänden wegen Erstattung der Verpflegungskosten und
der Übernahme Erkrankter zu vermindern. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf
will nun diese Verpflichtungen in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Beziehung
erweitern.

Erstens nämlich dehnt er die Fürsorgepflicht des Beschäftigungsorts, die
bisher auf Erkrankungsfälle beschränkt worden war, auf alle Fälle der Hilfs¬
bedürftigkeit aus. Auch die durch Erwerbslosigkeit und durch Arbeitsmangel
hervorgerufnc Notlage soll hierunter fallen, weil es der Billigkeit entspreche,
daß der Ort, dem die Kräfte des Hilfsbedürftigen dienstbar waren, für eine
solche Notlage fürsorgepflichtig sei. Auch soll das Dienst- oder das Arbeits¬
verhältnis noch eine Woche nach seiner Beendigung zu Lasten des bisherigen
Beschäftigungsvrts dieselbe Wirkung haben.

Zweitens will der Gesetzentwurf die Fürsorgepflicht des Beschäftigungs¬
vrts zeitlich erweitern, indem er sie von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen
ausdehnt. Diese Bestimmung findet ihr Vorbild in der Novelle zum Kranken¬
kassengesetz von 1903, die die Krankenunterstützung ebenfalls auf sechsundzwanzig
Wochen ausgedehnt hat. Hierfür wiederum war die Vorschrift der Jnvaliditäts-
versicherung entscheidend, daß Invalidenrenten erst nach sechsundzwanzigwöchiger
Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden dürfen.

Drittens erweitert der Gesetzentwurf noch in räumlicher Beziehung die
Verpflichtung des Beschäftigungsorts, indem er diesem für die ersten sechsund¬
zwanzig Wochen auch die Tragung der Kosten auferlegt, die von einem andern
Ortsarmenvcrbande während der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhültnisses
oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung für den betreffenden Ar¬
beiter aufgewandt worden sind. In diesen Füllen also soll der Dienst- oder
Arbeitsort die Stelle des Unterstützungswohnsitzes vertreten.

Die Frage, inwieweit die Unterstützungspflicht, falls der Beschüftigungsort
eines Hilfsbedürftigen mit seinem Aufenthaltsort (Wohngemeinde) nicht zusammen¬
fällt, auf diese beiden Orte verteilt werden muß, läßt sich in ihrer Allgemeinheit


Zur Reform des Armenwesens

mehr an Gewicht, so schwindet auch das Bestreben, Personen, deren wirtschaft¬
liche Verhältnisse sich ungünstig gestalten, abzuschieben. Die Abschiebung unter¬
bleibt, weil sie gegenstandlos geworden ist.

Wir kommen nun zu dem zweifelhaftesten und am lebhaftesten umstrittnen
Punkte des Gesetzentwurfs, zu der weitern Ausdehnung der Fürsorgepflicht des
Beschäftigungsorts.

Bisher hatte der Armenverband des Dienst- oder Arbeitsorts allen Per¬
sonen, die gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
standen, sowie den Angehörigen dieser Personen, und auch den Lehrlingen, im
Falle der Erkrankung am Dienst- oder Arbeitsorte für die Dauer von dreizehn
Wochen Kur und Verpflegung zu gewähren, vorausgesetzt, daß das Dienst- oder
das Arbeitsverhältnis nicht auf einen Zeitraum von einer Woche oder weniger
beschränkt war. Hierdurch sollte einerseits dem Grundsatze der Wechselwirkung
von wirtschaftlicher Leistung und Unterstützungspflicht Rechnung getragen und
andrerseits der praktische Zweck verfolgt werden, bei der Bevölkerung, bei der
ein besonders häufiger Ortswechsel vorzukommen pflegt, die Streitigkeiten zwischen
den einzelnen Armenverbänden wegen Erstattung der Verpflegungskosten und
der Übernahme Erkrankter zu vermindern. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf
will nun diese Verpflichtungen in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Beziehung
erweitern.

Erstens nämlich dehnt er die Fürsorgepflicht des Beschäftigungsorts, die
bisher auf Erkrankungsfälle beschränkt worden war, auf alle Fälle der Hilfs¬
bedürftigkeit aus. Auch die durch Erwerbslosigkeit und durch Arbeitsmangel
hervorgerufnc Notlage soll hierunter fallen, weil es der Billigkeit entspreche,
daß der Ort, dem die Kräfte des Hilfsbedürftigen dienstbar waren, für eine
solche Notlage fürsorgepflichtig sei. Auch soll das Dienst- oder das Arbeits¬
verhältnis noch eine Woche nach seiner Beendigung zu Lasten des bisherigen
Beschäftigungsvrts dieselbe Wirkung haben.

Zweitens will der Gesetzentwurf die Fürsorgepflicht des Beschäftigungs¬
vrts zeitlich erweitern, indem er sie von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen
ausdehnt. Diese Bestimmung findet ihr Vorbild in der Novelle zum Kranken¬
kassengesetz von 1903, die die Krankenunterstützung ebenfalls auf sechsundzwanzig
Wochen ausgedehnt hat. Hierfür wiederum war die Vorschrift der Jnvaliditäts-
versicherung entscheidend, daß Invalidenrenten erst nach sechsundzwanzigwöchiger
Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden dürfen.

Drittens erweitert der Gesetzentwurf noch in räumlicher Beziehung die
Verpflichtung des Beschäftigungsorts, indem er diesem für die ersten sechsund¬
zwanzig Wochen auch die Tragung der Kosten auferlegt, die von einem andern
Ortsarmenvcrbande während der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhültnisses
oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung für den betreffenden Ar¬
beiter aufgewandt worden sind. In diesen Füllen also soll der Dienst- oder
Arbeitsort die Stelle des Unterstützungswohnsitzes vertreten.

Die Frage, inwieweit die Unterstützungspflicht, falls der Beschüftigungsort
eines Hilfsbedürftigen mit seinem Aufenthaltsort (Wohngemeinde) nicht zusammen¬
fällt, auf diese beiden Orte verteilt werden muß, läßt sich in ihrer Allgemeinheit


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[0314] Zur Reform des Armenwesens mehr an Gewicht, so schwindet auch das Bestreben, Personen, deren wirtschaft¬ liche Verhältnisse sich ungünstig gestalten, abzuschieben. Die Abschiebung unter¬ bleibt, weil sie gegenstandlos geworden ist. Wir kommen nun zu dem zweifelhaftesten und am lebhaftesten umstrittnen Punkte des Gesetzentwurfs, zu der weitern Ausdehnung der Fürsorgepflicht des Beschäftigungsorts. Bisher hatte der Armenverband des Dienst- oder Arbeitsorts allen Per¬ sonen, die gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen, sowie den Angehörigen dieser Personen, und auch den Lehrlingen, im Falle der Erkrankung am Dienst- oder Arbeitsorte für die Dauer von dreizehn Wochen Kur und Verpflegung zu gewähren, vorausgesetzt, daß das Dienst- oder das Arbeitsverhältnis nicht auf einen Zeitraum von einer Woche oder weniger beschränkt war. Hierdurch sollte einerseits dem Grundsatze der Wechselwirkung von wirtschaftlicher Leistung und Unterstützungspflicht Rechnung getragen und andrerseits der praktische Zweck verfolgt werden, bei der Bevölkerung, bei der ein besonders häufiger Ortswechsel vorzukommen pflegt, die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Armenverbänden wegen Erstattung der Verpflegungskosten und der Übernahme Erkrankter zu vermindern. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf will nun diese Verpflichtungen in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Beziehung erweitern. Erstens nämlich dehnt er die Fürsorgepflicht des Beschäftigungsorts, die bisher auf Erkrankungsfälle beschränkt worden war, auf alle Fälle der Hilfs¬ bedürftigkeit aus. Auch die durch Erwerbslosigkeit und durch Arbeitsmangel hervorgerufnc Notlage soll hierunter fallen, weil es der Billigkeit entspreche, daß der Ort, dem die Kräfte des Hilfsbedürftigen dienstbar waren, für eine solche Notlage fürsorgepflichtig sei. Auch soll das Dienst- oder das Arbeits¬ verhältnis noch eine Woche nach seiner Beendigung zu Lasten des bisherigen Beschäftigungsvrts dieselbe Wirkung haben. Zweitens will der Gesetzentwurf die Fürsorgepflicht des Beschäftigungs¬ vrts zeitlich erweitern, indem er sie von dreizehn auf sechsundzwanzig Wochen ausdehnt. Diese Bestimmung findet ihr Vorbild in der Novelle zum Kranken¬ kassengesetz von 1903, die die Krankenunterstützung ebenfalls auf sechsundzwanzig Wochen ausgedehnt hat. Hierfür wiederum war die Vorschrift der Jnvaliditäts- versicherung entscheidend, daß Invalidenrenten erst nach sechsundzwanzigwöchiger Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden dürfen. Drittens erweitert der Gesetzentwurf noch in räumlicher Beziehung die Verpflichtung des Beschäftigungsorts, indem er diesem für die ersten sechsund¬ zwanzig Wochen auch die Tragung der Kosten auferlegt, die von einem andern Ortsarmenvcrbande während der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhültnisses oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung für den betreffenden Ar¬ beiter aufgewandt worden sind. In diesen Füllen also soll der Dienst- oder Arbeitsort die Stelle des Unterstützungswohnsitzes vertreten. Die Frage, inwieweit die Unterstützungspflicht, falls der Beschüftigungsort eines Hilfsbedürftigen mit seinem Aufenthaltsort (Wohngemeinde) nicht zusammen¬ fällt, auf diese beiden Orte verteilt werden muß, läßt sich in ihrer Allgemeinheit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/314>, abgerufen am 24.07.2024.