Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Zur Reform des Armenwesens er schon als gewahrt gelten dürfen, wenn jemand eine Reihe von Monaten Die Abschiebung mittelloser, aber noch nicht hilfsbedürftiger Leute kurz vor Erwägt man dieses Für und Wider, so wird man sich schließlich doch mit Zur Reform des Armenwesens er schon als gewahrt gelten dürfen, wenn jemand eine Reihe von Monaten Die Abschiebung mittelloser, aber noch nicht hilfsbedürftiger Leute kurz vor Erwägt man dieses Für und Wider, so wird man sich schließlich doch mit <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0313" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299354"/> <fw type="header" place="top"> Zur Reform des Armenwesens</fw><lb/> <p xml:id="ID_1393" prev="#ID_1392"> er schon als gewahrt gelten dürfen, wenn jemand eine Reihe von Monaten<lb/> seine Arbeits- und Steuerkraft einer Gemeinde gewidmet hat, in der Absicht,<lb/> dieses Verhältnis auf unbestimmte Dauer fortzusetzen. Die Frage, wie lang<lb/> man diesen Zeitraum bemessen soll, ist theoretisch schwer, praktisch leicht zu ent¬<lb/> scheiden; er darf einerseits nicht zu kurz sein, damit sich während dessen schon<lb/> gewisse Beziehungen zwischen dem Zugezognen und seiner neuen Heimat bilden<lb/> können; andrerseits darf er nicht zu lang sein, wenn man mit der ungerecht¬<lb/> fertigten Abschiebung Neuanziehender gründlich aufräumen will.</p><lb/> <p xml:id="ID_1394"> Die Abschiebung mittelloser, aber noch nicht hilfsbedürftiger Leute kurz vor<lb/> Ablauf des zweijährigen Zeitraums, durch den sie den Unterstützungswohnsitz<lb/> erworben haben würden, ist bedauerlicherweise auf dem Lande hier und da<lb/> vorgekommen. Weniger in den Städten; denn nur auf dem Lande war es<lb/> möglich, jede ungünstige Wendung im wirtschaftlichen Stande einer neucmgezognen<lb/> Familie genau zu verfolgen und mit den Arbeitgebern oder Hauswirten heim¬<lb/> liche Vereinbarungen zu treffen, wonach das bestehende Arbeits- oder Wohn¬<lb/> verhältnis vor Ablauf der zweijährigen Frist beendigt und ein neues an dem¬<lb/> selben Orte verhindert werden konnte. Diesem unlautern Gebaren könnte man mit<lb/> einem Schlag ein Ende machen, wenn man die Frist zum Erwerbe des Unter¬<lb/> stützungswohnsitzes so kurz bemessen würde, daß die Abschiebung von Arbeitern<lb/> zugleich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeber ungünstig beeinflussen<lb/> würde. Das würde bei einer Hinabsetzung der bisherigen zweijährigen Erwerbs¬<lb/> frist auf eine sechsmonatige der Fall sein. Ein Wechsel des Gesindes aller sechs<lb/> Monate ist auf dem Lande untunlich; auch Tagelöhner sucht man gern längere<lb/> Zeit zu behalten. Es würde dem Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch<lb/> illoyale Praktiken also nicht mehr entgegengewirkt werden können. Andrerseits<lb/> steht eine so kurze Erwerbsfrist aber mit dem Prinzip von Leistung und Gegen¬<lb/> leistung kaum noch in Einklang und unterliegt auch großen praktischen Bedenken,<lb/> da sie die Gemeinden mit sehr unerwünschten Leuten belasten kann. Man denke<lb/> an die sogenannten Sachsengängcr, landwirtschaftliche Saisonarbeiter, die meist<lb/> auf niedrigerer Stufe stehn als die Bevölkerung, zwischen der sie acht bis neun<lb/> Monate arbeiten, und gegen deren Einbürgerung am Arbeitsorte man doch viel¬<lb/> fach Bedenken haben würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_1395" next="#ID_1396"> Erwägt man dieses Für und Wider, so wird man sich schließlich doch mit<lb/> dem im Gesetzentwurf enthaltnen Vorschlag der einjährigen Frist auch für den<lb/> Erwerb des Unterstützungswohnsitzes befreunden, zumal da den Abschiebungen<lb/> auf dem Lande neuerdings etwas sehr schwerwiegendes kräftig entgegenwirkt,<lb/> nämlich der immer steigende Mangel an ländlichen Arbeitern. Wer heimische<lb/> Arbeiter überhaupt noch erlangen kann, der sucht sie möglichst festzuhalten, sogar<lb/> auf die Gefahr hin, daß sie etwa hilfsbedürftig werden könnten. Hierzu kommt<lb/> ferner noch die starke Entlastung der Armenpflege durch die Kranken-, die Un¬<lb/> fall-, die Alters- und die Jnvaliditätsversicherung. Wie in der Reichstagssitzung<lb/> vom 29. Januar 1906 erwähnt worden ist, haben wir jetzt fast eine Million<lb/> Rentenempfänger! Daß ein großer Teil dieser Personen auf die öffentliche<lb/> Armenpflege angewiesen sein würde, wenn er die Rente nicht hätte, kann wohl<lb/> keinem Zweifel unterliegen. Verliert aber hierdurch die Armenlast mehr und</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0313]
Zur Reform des Armenwesens
er schon als gewahrt gelten dürfen, wenn jemand eine Reihe von Monaten
seine Arbeits- und Steuerkraft einer Gemeinde gewidmet hat, in der Absicht,
dieses Verhältnis auf unbestimmte Dauer fortzusetzen. Die Frage, wie lang
man diesen Zeitraum bemessen soll, ist theoretisch schwer, praktisch leicht zu ent¬
scheiden; er darf einerseits nicht zu kurz sein, damit sich während dessen schon
gewisse Beziehungen zwischen dem Zugezognen und seiner neuen Heimat bilden
können; andrerseits darf er nicht zu lang sein, wenn man mit der ungerecht¬
fertigten Abschiebung Neuanziehender gründlich aufräumen will.
Die Abschiebung mittelloser, aber noch nicht hilfsbedürftiger Leute kurz vor
Ablauf des zweijährigen Zeitraums, durch den sie den Unterstützungswohnsitz
erworben haben würden, ist bedauerlicherweise auf dem Lande hier und da
vorgekommen. Weniger in den Städten; denn nur auf dem Lande war es
möglich, jede ungünstige Wendung im wirtschaftlichen Stande einer neucmgezognen
Familie genau zu verfolgen und mit den Arbeitgebern oder Hauswirten heim¬
liche Vereinbarungen zu treffen, wonach das bestehende Arbeits- oder Wohn¬
verhältnis vor Ablauf der zweijährigen Frist beendigt und ein neues an dem¬
selben Orte verhindert werden konnte. Diesem unlautern Gebaren könnte man mit
einem Schlag ein Ende machen, wenn man die Frist zum Erwerbe des Unter¬
stützungswohnsitzes so kurz bemessen würde, daß die Abschiebung von Arbeitern
zugleich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeber ungünstig beeinflussen
würde. Das würde bei einer Hinabsetzung der bisherigen zweijährigen Erwerbs¬
frist auf eine sechsmonatige der Fall sein. Ein Wechsel des Gesindes aller sechs
Monate ist auf dem Lande untunlich; auch Tagelöhner sucht man gern längere
Zeit zu behalten. Es würde dem Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch
illoyale Praktiken also nicht mehr entgegengewirkt werden können. Andrerseits
steht eine so kurze Erwerbsfrist aber mit dem Prinzip von Leistung und Gegen¬
leistung kaum noch in Einklang und unterliegt auch großen praktischen Bedenken,
da sie die Gemeinden mit sehr unerwünschten Leuten belasten kann. Man denke
an die sogenannten Sachsengängcr, landwirtschaftliche Saisonarbeiter, die meist
auf niedrigerer Stufe stehn als die Bevölkerung, zwischen der sie acht bis neun
Monate arbeiten, und gegen deren Einbürgerung am Arbeitsorte man doch viel¬
fach Bedenken haben würde.
Erwägt man dieses Für und Wider, so wird man sich schließlich doch mit
dem im Gesetzentwurf enthaltnen Vorschlag der einjährigen Frist auch für den
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes befreunden, zumal da den Abschiebungen
auf dem Lande neuerdings etwas sehr schwerwiegendes kräftig entgegenwirkt,
nämlich der immer steigende Mangel an ländlichen Arbeitern. Wer heimische
Arbeiter überhaupt noch erlangen kann, der sucht sie möglichst festzuhalten, sogar
auf die Gefahr hin, daß sie etwa hilfsbedürftig werden könnten. Hierzu kommt
ferner noch die starke Entlastung der Armenpflege durch die Kranken-, die Un¬
fall-, die Alters- und die Jnvaliditätsversicherung. Wie in der Reichstagssitzung
vom 29. Januar 1906 erwähnt worden ist, haben wir jetzt fast eine Million
Rentenempfänger! Daß ein großer Teil dieser Personen auf die öffentliche
Armenpflege angewiesen sein würde, wenn er die Rente nicht hätte, kann wohl
keinem Zweifel unterliegen. Verliert aber hierdurch die Armenlast mehr und
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