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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Armenwesens

pflege müsse man von den Verhältnissen der Arbeiterbevölkerung, nicht der
höhern Gesellschaftsklassen ausgehn. Es widerspreche der Billigkeit, daß der
Arbeiter einen Unterstützungswohnsitz nicht schon von dem Zeitpunkt an er¬
werben könne, wo er sich infolge der Freizügigkeit tatsächlich den Ort seines
Aufenthalts und Erwerbs frei zu wählen Pflege. Dies geschehe in der Regel
sehr früh, vielfach sogar bald nach der Einsegnung. Die landwirtschaftlichen und
die Fabrikarbeiter, die Knechte und die Mägde erreichten tatsächlich außer¬
ordentlich früh ihre wirtschaftliche Selbständigkeit; auf jeden Fall seien sie mit
dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre zur vollen Unabhängigkeit von ihrer
Familie gelangt. Daß sie trotzdem erst mit dem vollendeten vierundzwanzigsten
Lebensjahre ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren und einen neuen
erwerben könnten, sodaß die Heimatgemeinde noch bis zum vollendeten sechs¬
undzwanzigsten Lebensjahre für sie sorgen müsse, sei ein Mißstand, der schwer
empfunden werde, besonders schwer in dem häufig vorkommenden Falle, wo es
sich um weibliche Personen und ihre uneheliche Deszendenz handle.

Der Gesetzentwurf erweiterte ferner die Fürsorgepslicht des Beschäftigungs¬
orts bei allen Personen, die gegen Lohn lind Gehalt in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis stehn, im Erkmnknngsfcille auf die Dauer von dreizehn
Wochen. Diese Vorschrift entspreche dem Grundsatz der Wechselwirkung von
wirtschaftlicher Leistung und Untersttttzungspflicht und verfolge hauptsächlich den
praktischen Zweck, bei den BevölkernngMassen, bei denen ein besonders häufiger
Ortswechsel vorkomme, die Streitigkeiten über Erstattung der Verpflegungs¬
kosten und Übernahme der Hilfsbedürftigen zu vermindern. Der Gesetzentwurf
hat auch, entsprechend einer in der Kommissionsberatung erfolgten Anregung, die
Angehörigen der gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen, soweit sie
deren Unterstützungswohnsitz teilen, in die Fürsorge des Beschäftigungsorts mit
einbezogen, weil es dem Grundsatz der Familienzusammengehörigkeit widerspreche,
daß verschiedne Armenverbände für die an einem Ort vereinigten Familienmit-
glieder sorgen müßten.

Da der Gesetzentwurf auf der Basis eingehender Kommissionsberatungen
aufgebaut worden war, erfuhr er im Reichstage keinen ernstern Widerstand
mehr und gelangte fast unverändert zur Annahme; er wurde am 12. März 1894
Gesetz und hat als Novelle zum Unterstützungswohnsitzgesetz dieses in einer
Reihe wichtiger Punkte zweckmäßig abgeändert. Da er jedoch einige weiter¬
gehende Wünsche, insbesondre auch den Wunsch nach Abkürzung der zwei¬
jährigen Frist für Erwerb und Verlust des Untersttttzuugswohnsitzes, unberück-
sichtigt gelassen hatte, so bestanden schon bei seinem Inkrafttreten Zweifel
darüber, ob der Zweck, die sogenannten Heimatgemeinden angemessen zu ent¬
lasten, in genügendem Maße erreicht werden würde.

Diese Zweifel haben sich im Verlaufe der Jahre noch verstärkt, da auf
Grund der Freizügigkeit einerseits und der starken industriellen Entwicklung
einzelner Landesteile andrerseits die schon vor mehreren Jahrzehnten begonnene
Verschiebung der Bevölkerung zugunsten der Großstädte sowie der Industrie¬
zentren und zuungunsten der kleinen Städte und des platten Landes immer
stärkere Dimensionen annahm. Die Binnenwanderungen im Gebiete des Deutschen


Zur Reform des Armenwesens

pflege müsse man von den Verhältnissen der Arbeiterbevölkerung, nicht der
höhern Gesellschaftsklassen ausgehn. Es widerspreche der Billigkeit, daß der
Arbeiter einen Unterstützungswohnsitz nicht schon von dem Zeitpunkt an er¬
werben könne, wo er sich infolge der Freizügigkeit tatsächlich den Ort seines
Aufenthalts und Erwerbs frei zu wählen Pflege. Dies geschehe in der Regel
sehr früh, vielfach sogar bald nach der Einsegnung. Die landwirtschaftlichen und
die Fabrikarbeiter, die Knechte und die Mägde erreichten tatsächlich außer¬
ordentlich früh ihre wirtschaftliche Selbständigkeit; auf jeden Fall seien sie mit
dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre zur vollen Unabhängigkeit von ihrer
Familie gelangt. Daß sie trotzdem erst mit dem vollendeten vierundzwanzigsten
Lebensjahre ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren und einen neuen
erwerben könnten, sodaß die Heimatgemeinde noch bis zum vollendeten sechs¬
undzwanzigsten Lebensjahre für sie sorgen müsse, sei ein Mißstand, der schwer
empfunden werde, besonders schwer in dem häufig vorkommenden Falle, wo es
sich um weibliche Personen und ihre uneheliche Deszendenz handle.

Der Gesetzentwurf erweiterte ferner die Fürsorgepslicht des Beschäftigungs¬
orts bei allen Personen, die gegen Lohn lind Gehalt in einem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis stehn, im Erkmnknngsfcille auf die Dauer von dreizehn
Wochen. Diese Vorschrift entspreche dem Grundsatz der Wechselwirkung von
wirtschaftlicher Leistung und Untersttttzungspflicht und verfolge hauptsächlich den
praktischen Zweck, bei den BevölkernngMassen, bei denen ein besonders häufiger
Ortswechsel vorkomme, die Streitigkeiten über Erstattung der Verpflegungs¬
kosten und Übernahme der Hilfsbedürftigen zu vermindern. Der Gesetzentwurf
hat auch, entsprechend einer in der Kommissionsberatung erfolgten Anregung, die
Angehörigen der gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen, soweit sie
deren Unterstützungswohnsitz teilen, in die Fürsorge des Beschäftigungsorts mit
einbezogen, weil es dem Grundsatz der Familienzusammengehörigkeit widerspreche,
daß verschiedne Armenverbände für die an einem Ort vereinigten Familienmit-
glieder sorgen müßten.

Da der Gesetzentwurf auf der Basis eingehender Kommissionsberatungen
aufgebaut worden war, erfuhr er im Reichstage keinen ernstern Widerstand
mehr und gelangte fast unverändert zur Annahme; er wurde am 12. März 1894
Gesetz und hat als Novelle zum Unterstützungswohnsitzgesetz dieses in einer
Reihe wichtiger Punkte zweckmäßig abgeändert. Da er jedoch einige weiter¬
gehende Wünsche, insbesondre auch den Wunsch nach Abkürzung der zwei¬
jährigen Frist für Erwerb und Verlust des Untersttttzuugswohnsitzes, unberück-
sichtigt gelassen hatte, so bestanden schon bei seinem Inkrafttreten Zweifel
darüber, ob der Zweck, die sogenannten Heimatgemeinden angemessen zu ent¬
lasten, in genügendem Maße erreicht werden würde.

Diese Zweifel haben sich im Verlaufe der Jahre noch verstärkt, da auf
Grund der Freizügigkeit einerseits und der starken industriellen Entwicklung
einzelner Landesteile andrerseits die schon vor mehreren Jahrzehnten begonnene
Verschiebung der Bevölkerung zugunsten der Großstädte sowie der Industrie¬
zentren und zuungunsten der kleinen Städte und des platten Landes immer
stärkere Dimensionen annahm. Die Binnenwanderungen im Gebiete des Deutschen


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[0308] Zur Reform des Armenwesens pflege müsse man von den Verhältnissen der Arbeiterbevölkerung, nicht der höhern Gesellschaftsklassen ausgehn. Es widerspreche der Billigkeit, daß der Arbeiter einen Unterstützungswohnsitz nicht schon von dem Zeitpunkt an er¬ werben könne, wo er sich infolge der Freizügigkeit tatsächlich den Ort seines Aufenthalts und Erwerbs frei zu wählen Pflege. Dies geschehe in der Regel sehr früh, vielfach sogar bald nach der Einsegnung. Die landwirtschaftlichen und die Fabrikarbeiter, die Knechte und die Mägde erreichten tatsächlich außer¬ ordentlich früh ihre wirtschaftliche Selbständigkeit; auf jeden Fall seien sie mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre zur vollen Unabhängigkeit von ihrer Familie gelangt. Daß sie trotzdem erst mit dem vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahre ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren und einen neuen erwerben könnten, sodaß die Heimatgemeinde noch bis zum vollendeten sechs¬ undzwanzigsten Lebensjahre für sie sorgen müsse, sei ein Mißstand, der schwer empfunden werde, besonders schwer in dem häufig vorkommenden Falle, wo es sich um weibliche Personen und ihre uneheliche Deszendenz handle. Der Gesetzentwurf erweiterte ferner die Fürsorgepslicht des Beschäftigungs¬ orts bei allen Personen, die gegen Lohn lind Gehalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehn, im Erkmnknngsfcille auf die Dauer von dreizehn Wochen. Diese Vorschrift entspreche dem Grundsatz der Wechselwirkung von wirtschaftlicher Leistung und Untersttttzungspflicht und verfolge hauptsächlich den praktischen Zweck, bei den BevölkernngMassen, bei denen ein besonders häufiger Ortswechsel vorkomme, die Streitigkeiten über Erstattung der Verpflegungs¬ kosten und Übernahme der Hilfsbedürftigen zu vermindern. Der Gesetzentwurf hat auch, entsprechend einer in der Kommissionsberatung erfolgten Anregung, die Angehörigen der gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen, soweit sie deren Unterstützungswohnsitz teilen, in die Fürsorge des Beschäftigungsorts mit einbezogen, weil es dem Grundsatz der Familienzusammengehörigkeit widerspreche, daß verschiedne Armenverbände für die an einem Ort vereinigten Familienmit- glieder sorgen müßten. Da der Gesetzentwurf auf der Basis eingehender Kommissionsberatungen aufgebaut worden war, erfuhr er im Reichstage keinen ernstern Widerstand mehr und gelangte fast unverändert zur Annahme; er wurde am 12. März 1894 Gesetz und hat als Novelle zum Unterstützungswohnsitzgesetz dieses in einer Reihe wichtiger Punkte zweckmäßig abgeändert. Da er jedoch einige weiter¬ gehende Wünsche, insbesondre auch den Wunsch nach Abkürzung der zwei¬ jährigen Frist für Erwerb und Verlust des Untersttttzuugswohnsitzes, unberück- sichtigt gelassen hatte, so bestanden schon bei seinem Inkrafttreten Zweifel darüber, ob der Zweck, die sogenannten Heimatgemeinden angemessen zu ent¬ lasten, in genügendem Maße erreicht werden würde. Diese Zweifel haben sich im Verlaufe der Jahre noch verstärkt, da auf Grund der Freizügigkeit einerseits und der starken industriellen Entwicklung einzelner Landesteile andrerseits die schon vor mehreren Jahrzehnten begonnene Verschiebung der Bevölkerung zugunsten der Großstädte sowie der Industrie¬ zentren und zuungunsten der kleinen Städte und des platten Landes immer stärkere Dimensionen annahm. Die Binnenwanderungen im Gebiete des Deutschen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/308>, abgerufen am 24.07.2024.