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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Armenwesens

Klagen über die Mißstünde, die durch die schrankenlose Freizügigkeit in Ver¬
bindung mit der Lastenverteilung des Unterstützungswohnsitzgesetzes fühlbar ge¬
worden waren. Denn die außerordentliche Entwicklung der Industrie hatte ein
immer stärkeres Anwachsen der Klasse der Fabrikarbeiter veranlaßt, die allen
Wechselfällen des industriellen Erwerbs unterworfen ist und deshalb ihrer Natur
nach fluktuierend sein muß. Diese Klasse zog immer mehr die auf dem Lande
nötigen jungem Arbeitskräfte an sich und entfremdete sie der heimatlichen
Scholle, die ihnen eine bescheidne aber gesicherte Existenz geboten hatte. Den
Landgemeinden wurde die Arbeitskraft ihres jungen Nachwuchses entzogen, aber
die Fürsorge für die gescheiterten und verarmten Persönlichkeiten gelassen. Mit
Rücksicht hierauf wurde in landwirtschaftlichen Kreisen immer lebhafter das
Verlangen laut, die Altersgrenze für den selbständigen Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzes vom vollendeten vierundzwanzigsten auf das einund¬
zwanzigste, das achtzehnte oder womöglich das sechzehnte Lebensjahr hinuntcr-
zusetzen und die zweijährige Frist für den Erwerb und den Verlust des Unter¬
stützungswohnsitzes in eine einjährige umzuwandeln, damit die in jugendlichem
Alter vom Lande Abwandernden wenigstens nicht mehr viele Jahre lang dem
heimatlichen Armenverbande noch zur Last fallen könnten.

Nachdem im Jahre 1877 ein Gesetzentwurf, der geeignet schien, den
Wünschen der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu entsprechen, dem Bundesrat
vergeblich vorgelegt worden war, erhielt erst im Jahre 1892 ein neuer Ent¬
wurf die Zustimmung des Bundesrath und gelangte im folgenden Jahre an
den Reichstag. Dieser Gesetzentwurf setzte die Altersgrenze, von der an der
Unterstützungswohnsitz selbständig erworben oder verloren werden kann, das
Alter der sogenannten Armenmündigkeit, vom vierundzwanzigsten auf das acht¬
zehnte Lebensjahr hinab, erstreckte die Unterstützungspflicht des Dienst- und des
Arbeitsorts auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und dehnte diese
Pflicht auf die Zeit von dreizehn Wochen aus; auch enthielt er noch einige
andre zweckmäßige Änderungen.

Der Entwurf wurde einer eingehenden und gründlichen Kommissions¬
beratung unterzogen, wobei eine weitere Herabsetzung der Armcnmündigteit auf
das sechzehnte Lebensjahr angeregt und zugleich vorgeschlagen wurde, für den
Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes auch nach oben eine Altersgrenze
zu schaffen, indem man ihn für Personen von mehr als sechzig Jahren nicht
mehr zulasse. Beide Vorschläge wurden jedoch von der Mehrheit der Kommission
nicht gebilligt. Dagegen fand der Gedanke allseitige Zustimmung, daß der
Kreis der Personen, für die der Beschüftignngsort im Erkrankungsfalle an der
ersten Stelle fürsorgend eintreten müsse, auf alle, für die eine solche Fürsorge
durch das Krankenkassengesetz nicht gesichert sei, ausgedehnt werden müsse.

Der Gesetzentwurf gelangte zwar trotz der Kommissionsberatung nicht zur
Verabschiedung, wurde jedoch bei Beginn der nächsten Reichstagssession mit ge¬
nügen Abänderungen wieder vorgelegt.

Die Hinabsetzung des Alters der Armeumündigkeit von dem vicruud-
gwanzigsten auf das achtzehnte Lebensjahr wurde in den Motiven zum Gesetz¬
entwurf in eingehender und überzeugender Weise begründet. Bei der Armen-


Zur Reform des Armenwesens

Klagen über die Mißstünde, die durch die schrankenlose Freizügigkeit in Ver¬
bindung mit der Lastenverteilung des Unterstützungswohnsitzgesetzes fühlbar ge¬
worden waren. Denn die außerordentliche Entwicklung der Industrie hatte ein
immer stärkeres Anwachsen der Klasse der Fabrikarbeiter veranlaßt, die allen
Wechselfällen des industriellen Erwerbs unterworfen ist und deshalb ihrer Natur
nach fluktuierend sein muß. Diese Klasse zog immer mehr die auf dem Lande
nötigen jungem Arbeitskräfte an sich und entfremdete sie der heimatlichen
Scholle, die ihnen eine bescheidne aber gesicherte Existenz geboten hatte. Den
Landgemeinden wurde die Arbeitskraft ihres jungen Nachwuchses entzogen, aber
die Fürsorge für die gescheiterten und verarmten Persönlichkeiten gelassen. Mit
Rücksicht hierauf wurde in landwirtschaftlichen Kreisen immer lebhafter das
Verlangen laut, die Altersgrenze für den selbständigen Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzes vom vollendeten vierundzwanzigsten auf das einund¬
zwanzigste, das achtzehnte oder womöglich das sechzehnte Lebensjahr hinuntcr-
zusetzen und die zweijährige Frist für den Erwerb und den Verlust des Unter¬
stützungswohnsitzes in eine einjährige umzuwandeln, damit die in jugendlichem
Alter vom Lande Abwandernden wenigstens nicht mehr viele Jahre lang dem
heimatlichen Armenverbande noch zur Last fallen könnten.

Nachdem im Jahre 1877 ein Gesetzentwurf, der geeignet schien, den
Wünschen der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu entsprechen, dem Bundesrat
vergeblich vorgelegt worden war, erhielt erst im Jahre 1892 ein neuer Ent¬
wurf die Zustimmung des Bundesrath und gelangte im folgenden Jahre an
den Reichstag. Dieser Gesetzentwurf setzte die Altersgrenze, von der an der
Unterstützungswohnsitz selbständig erworben oder verloren werden kann, das
Alter der sogenannten Armenmündigkeit, vom vierundzwanzigsten auf das acht¬
zehnte Lebensjahr hinab, erstreckte die Unterstützungspflicht des Dienst- und des
Arbeitsorts auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und dehnte diese
Pflicht auf die Zeit von dreizehn Wochen aus; auch enthielt er noch einige
andre zweckmäßige Änderungen.

Der Entwurf wurde einer eingehenden und gründlichen Kommissions¬
beratung unterzogen, wobei eine weitere Herabsetzung der Armcnmündigteit auf
das sechzehnte Lebensjahr angeregt und zugleich vorgeschlagen wurde, für den
Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes auch nach oben eine Altersgrenze
zu schaffen, indem man ihn für Personen von mehr als sechzig Jahren nicht
mehr zulasse. Beide Vorschläge wurden jedoch von der Mehrheit der Kommission
nicht gebilligt. Dagegen fand der Gedanke allseitige Zustimmung, daß der
Kreis der Personen, für die der Beschüftignngsort im Erkrankungsfalle an der
ersten Stelle fürsorgend eintreten müsse, auf alle, für die eine solche Fürsorge
durch das Krankenkassengesetz nicht gesichert sei, ausgedehnt werden müsse.

Der Gesetzentwurf gelangte zwar trotz der Kommissionsberatung nicht zur
Verabschiedung, wurde jedoch bei Beginn der nächsten Reichstagssession mit ge¬
nügen Abänderungen wieder vorgelegt.

Die Hinabsetzung des Alters der Armeumündigkeit von dem vicruud-
gwanzigsten auf das achtzehnte Lebensjahr wurde in den Motiven zum Gesetz¬
entwurf in eingehender und überzeugender Weise begründet. Bei der Armen-


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[0307] Zur Reform des Armenwesens Klagen über die Mißstünde, die durch die schrankenlose Freizügigkeit in Ver¬ bindung mit der Lastenverteilung des Unterstützungswohnsitzgesetzes fühlbar ge¬ worden waren. Denn die außerordentliche Entwicklung der Industrie hatte ein immer stärkeres Anwachsen der Klasse der Fabrikarbeiter veranlaßt, die allen Wechselfällen des industriellen Erwerbs unterworfen ist und deshalb ihrer Natur nach fluktuierend sein muß. Diese Klasse zog immer mehr die auf dem Lande nötigen jungem Arbeitskräfte an sich und entfremdete sie der heimatlichen Scholle, die ihnen eine bescheidne aber gesicherte Existenz geboten hatte. Den Landgemeinden wurde die Arbeitskraft ihres jungen Nachwuchses entzogen, aber die Fürsorge für die gescheiterten und verarmten Persönlichkeiten gelassen. Mit Rücksicht hierauf wurde in landwirtschaftlichen Kreisen immer lebhafter das Verlangen laut, die Altersgrenze für den selbständigen Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes vom vollendeten vierundzwanzigsten auf das einund¬ zwanzigste, das achtzehnte oder womöglich das sechzehnte Lebensjahr hinuntcr- zusetzen und die zweijährige Frist für den Erwerb und den Verlust des Unter¬ stützungswohnsitzes in eine einjährige umzuwandeln, damit die in jugendlichem Alter vom Lande Abwandernden wenigstens nicht mehr viele Jahre lang dem heimatlichen Armenverbande noch zur Last fallen könnten. Nachdem im Jahre 1877 ein Gesetzentwurf, der geeignet schien, den Wünschen der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu entsprechen, dem Bundesrat vergeblich vorgelegt worden war, erhielt erst im Jahre 1892 ein neuer Ent¬ wurf die Zustimmung des Bundesrath und gelangte im folgenden Jahre an den Reichstag. Dieser Gesetzentwurf setzte die Altersgrenze, von der an der Unterstützungswohnsitz selbständig erworben oder verloren werden kann, das Alter der sogenannten Armenmündigkeit, vom vierundzwanzigsten auf das acht¬ zehnte Lebensjahr hinab, erstreckte die Unterstützungspflicht des Dienst- und des Arbeitsorts auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und dehnte diese Pflicht auf die Zeit von dreizehn Wochen aus; auch enthielt er noch einige andre zweckmäßige Änderungen. Der Entwurf wurde einer eingehenden und gründlichen Kommissions¬ beratung unterzogen, wobei eine weitere Herabsetzung der Armcnmündigteit auf das sechzehnte Lebensjahr angeregt und zugleich vorgeschlagen wurde, für den Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes auch nach oben eine Altersgrenze zu schaffen, indem man ihn für Personen von mehr als sechzig Jahren nicht mehr zulasse. Beide Vorschläge wurden jedoch von der Mehrheit der Kommission nicht gebilligt. Dagegen fand der Gedanke allseitige Zustimmung, daß der Kreis der Personen, für die der Beschüftignngsort im Erkrankungsfalle an der ersten Stelle fürsorgend eintreten müsse, auf alle, für die eine solche Fürsorge durch das Krankenkassengesetz nicht gesichert sei, ausgedehnt werden müsse. Der Gesetzentwurf gelangte zwar trotz der Kommissionsberatung nicht zur Verabschiedung, wurde jedoch bei Beginn der nächsten Reichstagssession mit ge¬ nügen Abänderungen wieder vorgelegt. Die Hinabsetzung des Alters der Armeumündigkeit von dem vicruud- gwanzigsten auf das achtzehnte Lebensjahr wurde in den Motiven zum Gesetz¬ entwurf in eingehender und überzeugender Weise begründet. Bei der Armen-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/307>, abgerufen am 24.07.2024.