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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

eisernen Viehstücke eingehn oder das Auszüglerhmis abbrennt, die Gestellung
neuer Tiere, den Wiederaufbau des Hauses verlangen und ebenso, daß der
Bauer alle auf dem Nießbrauchsland haftenden Abgaben trage; denn ohne
diese Folgerungen würde der Zweck des Altenteils, dem Altbauern eine lebens¬
längliche Versorgung, die vereinbarten Leistungen lebenslänglich zu gewähren,
nicht erreicht werden. Alle diese und zahlreiche andre Rechtssätze (die jetzt
zum Teil durch Landesgesetze festgelegt sind) hatte die Praxis der Gerichte
schon vor sehr vielen Jahrzehnten aufgestellt, und ihre Darstellung und ein¬
gehende Begründung würde den Studenten einen tiefen Einblick in die Kunst
der Rechtsanwendung gewähren, ebenso aber auch für die praktische Be¬
schäftigung eine gute Vorbereitung sein. Von allen solchen Dingen erführe
aber der Student so gut wie nichts. Es ist auch die Frage, ob unsre Pro¬
fessoren, die sofort, nachdem sie den praktischen Vorbereitungsdienst durchge¬
macht haben, der Praxis entzogen werden, also die Bedürfnisse des praktischen
Rechtsverkehrs gar nicht kennen, den Studenten in die Kenntnis solcher Rechts¬
verhältnisse einzuführen imstande sind.

Man wird fragen, was alle diese Darlegungen mit den oben behandelten
Mängeln der gerichtlichen Entscheidungen zu tun haben. Der Zusammenhang
liegt aber auf der Hand. Da dem Studenten, der von der Schulbank sofort
in den juristischen Hörsaal kommt, jede praktische Anschauung der ihm ge¬
lehrten Dinge abgeht, und er außerdem weiß, daß der geschichtliche Krimskrams
für seine spätere Beschäftigung als Praktiker gar keinen Wert hat, so wird
ihm einmal schon früh seine Wissenschaft verleidet, andrerseits weiß er, wenn
er in die Praxis tritt, von demi, was man in der Praxis braucht, viel zu
wenig. Würde ihm schon auf der Universität eine wissenschaftlich gründliche
Darstellung solcher Rechtsstoffe geboten, wie sie ihm in der Praxis sofort
entgegentreten, und ginge dieser wissenschaftlichen Ausbildung die oben ver¬
langte geringe praktische Durchbildung voraus, so würde ihm die Rechtswissen¬
schaft nicht von Anfang an verleidet sein; er brauchte dann auch nicht alles,
was für die praktische Beschäftigung Vonnöten ist, erst in der Praxis zu lernen,
käme vielmehr in diese gut vorbereitet und hätte sonach schon bei Beginn seiner
praktischen Beschäftigung größere Gelegenheit, mehr Zeit und Lust, sich in
einzelne Fragen der Praxis zu vertiefen. Der Rechtsunterricht auf unfern
Universitäten ist eben auch heute noch zu unpraktisch. Man muß es geradezu
unbegreiflich finden, daß ein Professor bei der Vorlesung über Handelsrecht
etwa drei Wochen, also fünfzehn Stunden lang den Studenten die Geschichte
des Handelsrechts vortrüge -- was hiervon wissenswert ist, kann in zwei
Stunden gesagt werden; wer mehr wissen will, findet es in jedem von einem
Professor verfaßten Lehrbuch -- oder fast in jeder Stunde fünf bis zehn
Minuten darauf verwendet, den Studenten die Literatur des behandelten
Rechtsstoffs mitzuteilen, die man doch in jedem neuern Lehrbuch ebenso voll-
stündig findet. Dadurch wird den Erörterungen von Fragen, bei denen der
Grundsatz von der vox viva gilt, die also einer lebendigen Darstellung be¬
dürfen und aus Büchern nicht so gut gelernt werden können, die nötige Zeit
entzogen. Unsre Unterrichtsverwaltungen gehn eben von der Anschauung aus,


Subalterne Juristen

eisernen Viehstücke eingehn oder das Auszüglerhmis abbrennt, die Gestellung
neuer Tiere, den Wiederaufbau des Hauses verlangen und ebenso, daß der
Bauer alle auf dem Nießbrauchsland haftenden Abgaben trage; denn ohne
diese Folgerungen würde der Zweck des Altenteils, dem Altbauern eine lebens¬
längliche Versorgung, die vereinbarten Leistungen lebenslänglich zu gewähren,
nicht erreicht werden. Alle diese und zahlreiche andre Rechtssätze (die jetzt
zum Teil durch Landesgesetze festgelegt sind) hatte die Praxis der Gerichte
schon vor sehr vielen Jahrzehnten aufgestellt, und ihre Darstellung und ein¬
gehende Begründung würde den Studenten einen tiefen Einblick in die Kunst
der Rechtsanwendung gewähren, ebenso aber auch für die praktische Be¬
schäftigung eine gute Vorbereitung sein. Von allen solchen Dingen erführe
aber der Student so gut wie nichts. Es ist auch die Frage, ob unsre Pro¬
fessoren, die sofort, nachdem sie den praktischen Vorbereitungsdienst durchge¬
macht haben, der Praxis entzogen werden, also die Bedürfnisse des praktischen
Rechtsverkehrs gar nicht kennen, den Studenten in die Kenntnis solcher Rechts¬
verhältnisse einzuführen imstande sind.

Man wird fragen, was alle diese Darlegungen mit den oben behandelten
Mängeln der gerichtlichen Entscheidungen zu tun haben. Der Zusammenhang
liegt aber auf der Hand. Da dem Studenten, der von der Schulbank sofort
in den juristischen Hörsaal kommt, jede praktische Anschauung der ihm ge¬
lehrten Dinge abgeht, und er außerdem weiß, daß der geschichtliche Krimskrams
für seine spätere Beschäftigung als Praktiker gar keinen Wert hat, so wird
ihm einmal schon früh seine Wissenschaft verleidet, andrerseits weiß er, wenn
er in die Praxis tritt, von demi, was man in der Praxis braucht, viel zu
wenig. Würde ihm schon auf der Universität eine wissenschaftlich gründliche
Darstellung solcher Rechtsstoffe geboten, wie sie ihm in der Praxis sofort
entgegentreten, und ginge dieser wissenschaftlichen Ausbildung die oben ver¬
langte geringe praktische Durchbildung voraus, so würde ihm die Rechtswissen¬
schaft nicht von Anfang an verleidet sein; er brauchte dann auch nicht alles,
was für die praktische Beschäftigung Vonnöten ist, erst in der Praxis zu lernen,
käme vielmehr in diese gut vorbereitet und hätte sonach schon bei Beginn seiner
praktischen Beschäftigung größere Gelegenheit, mehr Zeit und Lust, sich in
einzelne Fragen der Praxis zu vertiefen. Der Rechtsunterricht auf unfern
Universitäten ist eben auch heute noch zu unpraktisch. Man muß es geradezu
unbegreiflich finden, daß ein Professor bei der Vorlesung über Handelsrecht
etwa drei Wochen, also fünfzehn Stunden lang den Studenten die Geschichte
des Handelsrechts vortrüge — was hiervon wissenswert ist, kann in zwei
Stunden gesagt werden; wer mehr wissen will, findet es in jedem von einem
Professor verfaßten Lehrbuch — oder fast in jeder Stunde fünf bis zehn
Minuten darauf verwendet, den Studenten die Literatur des behandelten
Rechtsstoffs mitzuteilen, die man doch in jedem neuern Lehrbuch ebenso voll-
stündig findet. Dadurch wird den Erörterungen von Fragen, bei denen der
Grundsatz von der vox viva gilt, die also einer lebendigen Darstellung be¬
dürfen und aus Büchern nicht so gut gelernt werden können, die nötige Zeit
entzogen. Unsre Unterrichtsverwaltungen gehn eben von der Anschauung aus,


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[0611] Subalterne Juristen eisernen Viehstücke eingehn oder das Auszüglerhmis abbrennt, die Gestellung neuer Tiere, den Wiederaufbau des Hauses verlangen und ebenso, daß der Bauer alle auf dem Nießbrauchsland haftenden Abgaben trage; denn ohne diese Folgerungen würde der Zweck des Altenteils, dem Altbauern eine lebens¬ längliche Versorgung, die vereinbarten Leistungen lebenslänglich zu gewähren, nicht erreicht werden. Alle diese und zahlreiche andre Rechtssätze (die jetzt zum Teil durch Landesgesetze festgelegt sind) hatte die Praxis der Gerichte schon vor sehr vielen Jahrzehnten aufgestellt, und ihre Darstellung und ein¬ gehende Begründung würde den Studenten einen tiefen Einblick in die Kunst der Rechtsanwendung gewähren, ebenso aber auch für die praktische Be¬ schäftigung eine gute Vorbereitung sein. Von allen solchen Dingen erführe aber der Student so gut wie nichts. Es ist auch die Frage, ob unsre Pro¬ fessoren, die sofort, nachdem sie den praktischen Vorbereitungsdienst durchge¬ macht haben, der Praxis entzogen werden, also die Bedürfnisse des praktischen Rechtsverkehrs gar nicht kennen, den Studenten in die Kenntnis solcher Rechts¬ verhältnisse einzuführen imstande sind. Man wird fragen, was alle diese Darlegungen mit den oben behandelten Mängeln der gerichtlichen Entscheidungen zu tun haben. Der Zusammenhang liegt aber auf der Hand. Da dem Studenten, der von der Schulbank sofort in den juristischen Hörsaal kommt, jede praktische Anschauung der ihm ge¬ lehrten Dinge abgeht, und er außerdem weiß, daß der geschichtliche Krimskrams für seine spätere Beschäftigung als Praktiker gar keinen Wert hat, so wird ihm einmal schon früh seine Wissenschaft verleidet, andrerseits weiß er, wenn er in die Praxis tritt, von demi, was man in der Praxis braucht, viel zu wenig. Würde ihm schon auf der Universität eine wissenschaftlich gründliche Darstellung solcher Rechtsstoffe geboten, wie sie ihm in der Praxis sofort entgegentreten, und ginge dieser wissenschaftlichen Ausbildung die oben ver¬ langte geringe praktische Durchbildung voraus, so würde ihm die Rechtswissen¬ schaft nicht von Anfang an verleidet sein; er brauchte dann auch nicht alles, was für die praktische Beschäftigung Vonnöten ist, erst in der Praxis zu lernen, käme vielmehr in diese gut vorbereitet und hätte sonach schon bei Beginn seiner praktischen Beschäftigung größere Gelegenheit, mehr Zeit und Lust, sich in einzelne Fragen der Praxis zu vertiefen. Der Rechtsunterricht auf unfern Universitäten ist eben auch heute noch zu unpraktisch. Man muß es geradezu unbegreiflich finden, daß ein Professor bei der Vorlesung über Handelsrecht etwa drei Wochen, also fünfzehn Stunden lang den Studenten die Geschichte des Handelsrechts vortrüge — was hiervon wissenswert ist, kann in zwei Stunden gesagt werden; wer mehr wissen will, findet es in jedem von einem Professor verfaßten Lehrbuch — oder fast in jeder Stunde fünf bis zehn Minuten darauf verwendet, den Studenten die Literatur des behandelten Rechtsstoffs mitzuteilen, die man doch in jedem neuern Lehrbuch ebenso voll- stündig findet. Dadurch wird den Erörterungen von Fragen, bei denen der Grundsatz von der vox viva gilt, die also einer lebendigen Darstellung be¬ dürfen und aus Büchern nicht so gut gelernt werden können, die nötige Zeit entzogen. Unsre Unterrichtsverwaltungen gehn eben von der Anschauung aus,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/611>, abgerufen am 23.07.2024.