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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

stimmtes vorstellen, sie sind ihm verständlich, nicht aber dem, der niemals ein
Grundbuch gesehen und sich unter einer Auflassung oder Eintragung nichts
bestimmtes vorstellen kann. Und wie ist es erst mit den Vorlesungen über
Zivilprozeß! Da hört der Student von Zuständigkeit und Unzuständigkeit
der Gerichte, von Klagen und Widerklagen, von Einspruch und Rechtsmitteln,
von selbständigen Angriffs- und von Verteidigungsmitteln, von End-, Zwischen-
und Teilurteilen, von kontradiktorischen und Versäumnisurteilen, von proze߬
hindernden Einreden, vorbereitenden Schriftsätzen, von Beweisaufnahmen und
vom Rechtsschutzanspruch. Aber das bleibt ihm alles so unklar, so wenig
anschaulich, als ob es ihm in der Sprache der Hereros oder der Ovambis
vorgetragen würde, während er Verständnis und Interesse für diese Lehren
haben würde, wenn er sechs Monate lang jede Woche den Terminen des
Amtsrichters beigewohnt und auf Diktat Protokolle und Entscheidungen
niedergeschrieben Hütte. Die hier vorgeschlagne Zerteilung des praktischen
Vorbereitungsdienstes in der Weise, daß von ihm ein halbes Jahr vor das
Universitätsstudium fällt, ist so einfach, daß ihr irgendwelche Bedenken nicht
entgegenstehn. Statt dessen läßt man den Studenten von der Schulbank
sofort in den juristischen Hörsaal eintreten und läßt ihn sofort fünf Stunden
die Woche "Römische Rechtsgeschichte" hören, das ist eine Darstellung der
römischen Gerichtsverfassung und des römischen Gerichtsverfahrens. Da der
Student aber von Gerichtsverfassung und gerichtlichem Verfahren keine blasse
Ahnung hat, überhaupt nicht weiß, was er sich darunter vorstellen soll, so
begreift er von den römischen legis aetiouss, den partes tormulae, der litis
vvntöstMo, der öxtraoräinaria, oognitio und der actio Mäieg,ti ungefähr so viel,
wie ein sekundärer vom römischen Staatsrecht aus Ciceros Reden lernt.
Solange das römische Recht der Mittelpunkt des ganzen Rechtsunterrichts
war, war eine genaue Kenntnis des römischen Zivilprozesses vielleicht unent¬
behrlich; heute, wo Kenntnis des geltenden Rechts die Aufgabe des Univer-
sitütsunterrichts ist, und das römische Recht auf die Rolle einer Hilfswissen¬
schaft hinabgedrückt ist, kann der Student das, was er vom römischen
Zivilprozeß zum Verständnis des Corpus Juris zu wissen braucht, in zwei
Stunden die Woche ganz bequem lernen. Unmittelbar nach der ihm völlig
unverständlichen "Römischen Rechtsgeschichte" hört der Studierende sodann
"Deutsche Rechtsgeschichte," wiederum fünf Stunden die Woche. Diese mögen
notwendig gewesen sein, so lange das "Deutsche Privatrecht" ein wichtiger
Unterrichtsgegenstand war, dieses Gewirre "kontroverser" Rechtssätze aus alt¬
deutschen Rechtsquellen, das schon für die früher geltenden Rechte nur ge¬
ringe Bedeutung hatte, heute aber gar keine mehr beanspruchen kann.

Hier hört der Student auch die Lehre von den Reallasten, und zwar
ausführlich ihre geschichtliche Entwicklung: wie sie hauptsächlich als Ausflüsse
der Grundherrlichkeit und der Vogtei entstanden sind, und der Berechtigte an
der belasteten Liegenschaft die "Gewere" hatte, von Grundzinsen, Zehnten,
Fronten, Hand- und Spanndiensten, Sterbegeld und Laudemium. Wenn ein
wissenschaftlich gebildeter Jurist dergleichen weiß, so ist das ja ganz nützlich;
aber noch viel nützlicher wäre es, wenn unfern Studenten, die doch zu Prak-


Grcnzboten I 1905 79
Subalterne Juristen

stimmtes vorstellen, sie sind ihm verständlich, nicht aber dem, der niemals ein
Grundbuch gesehen und sich unter einer Auflassung oder Eintragung nichts
bestimmtes vorstellen kann. Und wie ist es erst mit den Vorlesungen über
Zivilprozeß! Da hört der Student von Zuständigkeit und Unzuständigkeit
der Gerichte, von Klagen und Widerklagen, von Einspruch und Rechtsmitteln,
von selbständigen Angriffs- und von Verteidigungsmitteln, von End-, Zwischen-
und Teilurteilen, von kontradiktorischen und Versäumnisurteilen, von proze߬
hindernden Einreden, vorbereitenden Schriftsätzen, von Beweisaufnahmen und
vom Rechtsschutzanspruch. Aber das bleibt ihm alles so unklar, so wenig
anschaulich, als ob es ihm in der Sprache der Hereros oder der Ovambis
vorgetragen würde, während er Verständnis und Interesse für diese Lehren
haben würde, wenn er sechs Monate lang jede Woche den Terminen des
Amtsrichters beigewohnt und auf Diktat Protokolle und Entscheidungen
niedergeschrieben Hütte. Die hier vorgeschlagne Zerteilung des praktischen
Vorbereitungsdienstes in der Weise, daß von ihm ein halbes Jahr vor das
Universitätsstudium fällt, ist so einfach, daß ihr irgendwelche Bedenken nicht
entgegenstehn. Statt dessen läßt man den Studenten von der Schulbank
sofort in den juristischen Hörsaal eintreten und läßt ihn sofort fünf Stunden
die Woche „Römische Rechtsgeschichte" hören, das ist eine Darstellung der
römischen Gerichtsverfassung und des römischen Gerichtsverfahrens. Da der
Student aber von Gerichtsverfassung und gerichtlichem Verfahren keine blasse
Ahnung hat, überhaupt nicht weiß, was er sich darunter vorstellen soll, so
begreift er von den römischen legis aetiouss, den partes tormulae, der litis
vvntöstMo, der öxtraoräinaria, oognitio und der actio Mäieg,ti ungefähr so viel,
wie ein sekundärer vom römischen Staatsrecht aus Ciceros Reden lernt.
Solange das römische Recht der Mittelpunkt des ganzen Rechtsunterrichts
war, war eine genaue Kenntnis des römischen Zivilprozesses vielleicht unent¬
behrlich; heute, wo Kenntnis des geltenden Rechts die Aufgabe des Univer-
sitütsunterrichts ist, und das römische Recht auf die Rolle einer Hilfswissen¬
schaft hinabgedrückt ist, kann der Student das, was er vom römischen
Zivilprozeß zum Verständnis des Corpus Juris zu wissen braucht, in zwei
Stunden die Woche ganz bequem lernen. Unmittelbar nach der ihm völlig
unverständlichen „Römischen Rechtsgeschichte" hört der Studierende sodann
„Deutsche Rechtsgeschichte," wiederum fünf Stunden die Woche. Diese mögen
notwendig gewesen sein, so lange das „Deutsche Privatrecht" ein wichtiger
Unterrichtsgegenstand war, dieses Gewirre „kontroverser" Rechtssätze aus alt¬
deutschen Rechtsquellen, das schon für die früher geltenden Rechte nur ge¬
ringe Bedeutung hatte, heute aber gar keine mehr beanspruchen kann.

Hier hört der Student auch die Lehre von den Reallasten, und zwar
ausführlich ihre geschichtliche Entwicklung: wie sie hauptsächlich als Ausflüsse
der Grundherrlichkeit und der Vogtei entstanden sind, und der Berechtigte an
der belasteten Liegenschaft die „Gewere" hatte, von Grundzinsen, Zehnten,
Fronten, Hand- und Spanndiensten, Sterbegeld und Laudemium. Wenn ein
wissenschaftlich gebildeter Jurist dergleichen weiß, so ist das ja ganz nützlich;
aber noch viel nützlicher wäre es, wenn unfern Studenten, die doch zu Prak-


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[0609] Subalterne Juristen stimmtes vorstellen, sie sind ihm verständlich, nicht aber dem, der niemals ein Grundbuch gesehen und sich unter einer Auflassung oder Eintragung nichts bestimmtes vorstellen kann. Und wie ist es erst mit den Vorlesungen über Zivilprozeß! Da hört der Student von Zuständigkeit und Unzuständigkeit der Gerichte, von Klagen und Widerklagen, von Einspruch und Rechtsmitteln, von selbständigen Angriffs- und von Verteidigungsmitteln, von End-, Zwischen- und Teilurteilen, von kontradiktorischen und Versäumnisurteilen, von proze߬ hindernden Einreden, vorbereitenden Schriftsätzen, von Beweisaufnahmen und vom Rechtsschutzanspruch. Aber das bleibt ihm alles so unklar, so wenig anschaulich, als ob es ihm in der Sprache der Hereros oder der Ovambis vorgetragen würde, während er Verständnis und Interesse für diese Lehren haben würde, wenn er sechs Monate lang jede Woche den Terminen des Amtsrichters beigewohnt und auf Diktat Protokolle und Entscheidungen niedergeschrieben Hütte. Die hier vorgeschlagne Zerteilung des praktischen Vorbereitungsdienstes in der Weise, daß von ihm ein halbes Jahr vor das Universitätsstudium fällt, ist so einfach, daß ihr irgendwelche Bedenken nicht entgegenstehn. Statt dessen läßt man den Studenten von der Schulbank sofort in den juristischen Hörsaal eintreten und läßt ihn sofort fünf Stunden die Woche „Römische Rechtsgeschichte" hören, das ist eine Darstellung der römischen Gerichtsverfassung und des römischen Gerichtsverfahrens. Da der Student aber von Gerichtsverfassung und gerichtlichem Verfahren keine blasse Ahnung hat, überhaupt nicht weiß, was er sich darunter vorstellen soll, so begreift er von den römischen legis aetiouss, den partes tormulae, der litis vvntöstMo, der öxtraoräinaria, oognitio und der actio Mäieg,ti ungefähr so viel, wie ein sekundärer vom römischen Staatsrecht aus Ciceros Reden lernt. Solange das römische Recht der Mittelpunkt des ganzen Rechtsunterrichts war, war eine genaue Kenntnis des römischen Zivilprozesses vielleicht unent¬ behrlich; heute, wo Kenntnis des geltenden Rechts die Aufgabe des Univer- sitütsunterrichts ist, und das römische Recht auf die Rolle einer Hilfswissen¬ schaft hinabgedrückt ist, kann der Student das, was er vom römischen Zivilprozeß zum Verständnis des Corpus Juris zu wissen braucht, in zwei Stunden die Woche ganz bequem lernen. Unmittelbar nach der ihm völlig unverständlichen „Römischen Rechtsgeschichte" hört der Studierende sodann „Deutsche Rechtsgeschichte," wiederum fünf Stunden die Woche. Diese mögen notwendig gewesen sein, so lange das „Deutsche Privatrecht" ein wichtiger Unterrichtsgegenstand war, dieses Gewirre „kontroverser" Rechtssätze aus alt¬ deutschen Rechtsquellen, das schon für die früher geltenden Rechte nur ge¬ ringe Bedeutung hatte, heute aber gar keine mehr beanspruchen kann. Hier hört der Student auch die Lehre von den Reallasten, und zwar ausführlich ihre geschichtliche Entwicklung: wie sie hauptsächlich als Ausflüsse der Grundherrlichkeit und der Vogtei entstanden sind, und der Berechtigte an der belasteten Liegenschaft die „Gewere" hatte, von Grundzinsen, Zehnten, Fronten, Hand- und Spanndiensten, Sterbegeld und Laudemium. Wenn ein wissenschaftlich gebildeter Jurist dergleichen weiß, so ist das ja ganz nützlich; aber noch viel nützlicher wäre es, wenn unfern Studenten, die doch zu Prak- Grcnzboten I 1905 79

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/609>, abgerufen am 23.12.2024.