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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

weitschweifig gehalten sein, sie kann schon gesagtes wiederholen, um die Auf¬
merksamkeit des Lesers wieder und wieder auf den springenden Punkt zu
lenken, kann auf verwandte Gebiete abschweifen und Nebensächlichkeiten hervor¬
kehren Dagegen ist die gerichtliche Entscheidung ein amtliches Schriftstück,
das kurz und bündig gehalten, sich streng auf die zur Entscheidung stehende
Frage beschränken, also jede Abschweifung vermeiden muß. Damit sind aber
auch die Unterschiede zwischen der bloß theoretischen Abhandlung und der
amtlichen Entscheidung erschöpft. Gründlich und überzeugend muß auch die
amtliche Entscheidung sein, und sie kann es nicht sein, wenn die behandelte
Rechtsfrage eine wissenschaftliche Untersuchung verlangt, zu der der Praktiker
außerstande ist. Und darin, daß er hierzu außerstande ist, trifft ihn noch
gar nicht ein Vorwurf; es hängt das vielmehr, wie oben ausführlich darge¬
legt ist, mit Mißständen zusammen, die mit dem praktischen Beruf unver¬
meidlich verbunden sind.

Es fragt sich nun, ob es nicht etwa "kleine Mittel" gibt, zu günstigem
Zuständen zu gelangen.

Wollte man jemand, der niemals Landwirtschaft betrieben, vielleicht nie
einen landwirtschaftlichen Betrieb gesehen hat, zu seiner Heranbildung zum
Landwirt sofort auf eine landwirtschaftliche Akademie senden, oder wollte man
jemand, der nicht Soldat gewesen ist, vielleicht nie soldatisches Treiben ge¬
sehen hat, zu seiner Ausbildung als Offizier sofort auf die Kriegsakademie
schicken, so würde eine solche Ausbilduugsweise sicher dem Fluch der Lächer¬
lichkeit verfallen. In der Rechtswissenschaft aber besteht sie. Wie wäre es,
wenn man als Bedingung für das Betreten des juristischen Hörsaals vor¬
schriebe, daß der Student zunächst volle sechs Monate bei einem (möglichst
kleinen) Amtsgericht beschäftigt würde, wo er auf Diktat des Richters Ent¬
scheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, namentlich aber Protokolle in Zivil-,
Straf-, Konkurs-, Grundbuch-, Vormuudschafts- und Nachlaßsachcn, über¬
haupt in allen Rechtsgebieten niederschreiben müßte, ferner aber auf Diktat
des Gerichtsschreibcrs Eintragungen in das Grundbuch, Handels-, Güterrechts-,
Vereins- und sonstige Register ausführen sowie die Anträge und Erklärungen,
deren Entgegennahme dem Gerichtsschreiber obliegt, niederschreiben müßte?
Ein Student, der einige Dutzend Protokolle über Eintragungsbewilligungen
und Auslassungen niedergeschrieben und ebensoviel Eintragungen in das
Grundbuch eingeschrieben hat, würde doch dem Professor Verständnis und
Interesse entgegenbringen, wenn dieser vorträgt: "Die Entstehung eines ding¬
lichen Rechts erfordert die Einigung der Beteiligten und eine Eintragung in
das Grundbuch; aber die Einigung braucht dem Grundbuchamt nicht nach¬
gewiesen zu werden, es genügt vielmehr die Eintragungsbewilligung des
"Passivbeteiligten"; nur wenn die Einigung die Übertragung des Eigentums
an einem Grundstück zum Gegenstande hat, muß sie vor dem Grundbuchamt
von den Beteiligten erklärt werden." Unter diesen oder ähnlichen Sätzen
kann sich der Student, der Protokolle über Eintragungsbewilligungeu und
Auflassungserklürungen niedergeschrieben und die als "Eintragungen" be¬
zeichneten Vermerke in die Grundbücher eingeschrieben hat, etwas ganz be-


Subalterne Juristen

weitschweifig gehalten sein, sie kann schon gesagtes wiederholen, um die Auf¬
merksamkeit des Lesers wieder und wieder auf den springenden Punkt zu
lenken, kann auf verwandte Gebiete abschweifen und Nebensächlichkeiten hervor¬
kehren Dagegen ist die gerichtliche Entscheidung ein amtliches Schriftstück,
das kurz und bündig gehalten, sich streng auf die zur Entscheidung stehende
Frage beschränken, also jede Abschweifung vermeiden muß. Damit sind aber
auch die Unterschiede zwischen der bloß theoretischen Abhandlung und der
amtlichen Entscheidung erschöpft. Gründlich und überzeugend muß auch die
amtliche Entscheidung sein, und sie kann es nicht sein, wenn die behandelte
Rechtsfrage eine wissenschaftliche Untersuchung verlangt, zu der der Praktiker
außerstande ist. Und darin, daß er hierzu außerstande ist, trifft ihn noch
gar nicht ein Vorwurf; es hängt das vielmehr, wie oben ausführlich darge¬
legt ist, mit Mißständen zusammen, die mit dem praktischen Beruf unver¬
meidlich verbunden sind.

Es fragt sich nun, ob es nicht etwa „kleine Mittel" gibt, zu günstigem
Zuständen zu gelangen.

Wollte man jemand, der niemals Landwirtschaft betrieben, vielleicht nie
einen landwirtschaftlichen Betrieb gesehen hat, zu seiner Heranbildung zum
Landwirt sofort auf eine landwirtschaftliche Akademie senden, oder wollte man
jemand, der nicht Soldat gewesen ist, vielleicht nie soldatisches Treiben ge¬
sehen hat, zu seiner Ausbildung als Offizier sofort auf die Kriegsakademie
schicken, so würde eine solche Ausbilduugsweise sicher dem Fluch der Lächer¬
lichkeit verfallen. In der Rechtswissenschaft aber besteht sie. Wie wäre es,
wenn man als Bedingung für das Betreten des juristischen Hörsaals vor¬
schriebe, daß der Student zunächst volle sechs Monate bei einem (möglichst
kleinen) Amtsgericht beschäftigt würde, wo er auf Diktat des Richters Ent¬
scheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, namentlich aber Protokolle in Zivil-,
Straf-, Konkurs-, Grundbuch-, Vormuudschafts- und Nachlaßsachcn, über¬
haupt in allen Rechtsgebieten niederschreiben müßte, ferner aber auf Diktat
des Gerichtsschreibcrs Eintragungen in das Grundbuch, Handels-, Güterrechts-,
Vereins- und sonstige Register ausführen sowie die Anträge und Erklärungen,
deren Entgegennahme dem Gerichtsschreiber obliegt, niederschreiben müßte?
Ein Student, der einige Dutzend Protokolle über Eintragungsbewilligungen
und Auslassungen niedergeschrieben und ebensoviel Eintragungen in das
Grundbuch eingeschrieben hat, würde doch dem Professor Verständnis und
Interesse entgegenbringen, wenn dieser vorträgt: „Die Entstehung eines ding¬
lichen Rechts erfordert die Einigung der Beteiligten und eine Eintragung in
das Grundbuch; aber die Einigung braucht dem Grundbuchamt nicht nach¬
gewiesen zu werden, es genügt vielmehr die Eintragungsbewilligung des
»Passivbeteiligten«; nur wenn die Einigung die Übertragung des Eigentums
an einem Grundstück zum Gegenstande hat, muß sie vor dem Grundbuchamt
von den Beteiligten erklärt werden." Unter diesen oder ähnlichen Sätzen
kann sich der Student, der Protokolle über Eintragungsbewilligungeu und
Auflassungserklürungen niedergeschrieben und die als „Eintragungen" be¬
zeichneten Vermerke in die Grundbücher eingeschrieben hat, etwas ganz be-


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[0608] Subalterne Juristen weitschweifig gehalten sein, sie kann schon gesagtes wiederholen, um die Auf¬ merksamkeit des Lesers wieder und wieder auf den springenden Punkt zu lenken, kann auf verwandte Gebiete abschweifen und Nebensächlichkeiten hervor¬ kehren Dagegen ist die gerichtliche Entscheidung ein amtliches Schriftstück, das kurz und bündig gehalten, sich streng auf die zur Entscheidung stehende Frage beschränken, also jede Abschweifung vermeiden muß. Damit sind aber auch die Unterschiede zwischen der bloß theoretischen Abhandlung und der amtlichen Entscheidung erschöpft. Gründlich und überzeugend muß auch die amtliche Entscheidung sein, und sie kann es nicht sein, wenn die behandelte Rechtsfrage eine wissenschaftliche Untersuchung verlangt, zu der der Praktiker außerstande ist. Und darin, daß er hierzu außerstande ist, trifft ihn noch gar nicht ein Vorwurf; es hängt das vielmehr, wie oben ausführlich darge¬ legt ist, mit Mißständen zusammen, die mit dem praktischen Beruf unver¬ meidlich verbunden sind. Es fragt sich nun, ob es nicht etwa „kleine Mittel" gibt, zu günstigem Zuständen zu gelangen. Wollte man jemand, der niemals Landwirtschaft betrieben, vielleicht nie einen landwirtschaftlichen Betrieb gesehen hat, zu seiner Heranbildung zum Landwirt sofort auf eine landwirtschaftliche Akademie senden, oder wollte man jemand, der nicht Soldat gewesen ist, vielleicht nie soldatisches Treiben ge¬ sehen hat, zu seiner Ausbildung als Offizier sofort auf die Kriegsakademie schicken, so würde eine solche Ausbilduugsweise sicher dem Fluch der Lächer¬ lichkeit verfallen. In der Rechtswissenschaft aber besteht sie. Wie wäre es, wenn man als Bedingung für das Betreten des juristischen Hörsaals vor¬ schriebe, daß der Student zunächst volle sechs Monate bei einem (möglichst kleinen) Amtsgericht beschäftigt würde, wo er auf Diktat des Richters Ent¬ scheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, namentlich aber Protokolle in Zivil-, Straf-, Konkurs-, Grundbuch-, Vormuudschafts- und Nachlaßsachcn, über¬ haupt in allen Rechtsgebieten niederschreiben müßte, ferner aber auf Diktat des Gerichtsschreibcrs Eintragungen in das Grundbuch, Handels-, Güterrechts-, Vereins- und sonstige Register ausführen sowie die Anträge und Erklärungen, deren Entgegennahme dem Gerichtsschreiber obliegt, niederschreiben müßte? Ein Student, der einige Dutzend Protokolle über Eintragungsbewilligungen und Auslassungen niedergeschrieben und ebensoviel Eintragungen in das Grundbuch eingeschrieben hat, würde doch dem Professor Verständnis und Interesse entgegenbringen, wenn dieser vorträgt: „Die Entstehung eines ding¬ lichen Rechts erfordert die Einigung der Beteiligten und eine Eintragung in das Grundbuch; aber die Einigung braucht dem Grundbuchamt nicht nach¬ gewiesen zu werden, es genügt vielmehr die Eintragungsbewilligung des »Passivbeteiligten«; nur wenn die Einigung die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstande hat, muß sie vor dem Grundbuchamt von den Beteiligten erklärt werden." Unter diesen oder ähnlichen Sätzen kann sich der Student, der Protokolle über Eintragungsbewilligungeu und Auflassungserklürungen niedergeschrieben und die als „Eintragungen" be¬ zeichneten Vermerke in die Grundbücher eingeschrieben hat, etwas ganz be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/608>, abgerufen am 23.12.2024.